Humboldt-Professur und Humboldt-Professur für Künstliche Intelligenz

Alexander von Humboldt-Professur

Für
Top-Wissenschaftler*innen
Aus
alle Länder (außer Deutschland)
Was
bis zu 5 Millionen Euro Preisgeld zur Finanzierung einer Professur für die ersten fünf Jahre
Grünes Muster mit Figuren, Symbolbild Humboldt-Professur

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Deutschlands höchstdotierter Forschungspreis

Die Alexander von Humboldt-Professur ist der höchstdotierte deutsche Wissenschaftspreis und wird ausschließlich an Spitzenforscher*innen verliehen, die in ihrem Fachgebiet weltweit führend sowie im Ausland tätig sind. Die Humboldt-Professur wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert. Sie ermöglicht die Durchführung langfristiger zukunftsweisender Forschungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen hierzulande und trägt zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandortes Deutschland nachhaltig bei. Seit 2008 werden dafür jedes Jahr bis zu zehn Humboldt-Professuren im Rahmen des Internationalen Forschungsfonds für Deutschland vergeben. 2020 wurden zusätzlich die Alexander von Humboldt-Professuren für Künstliche Intelligenz (KI) ins Leben gerufen.

Hinweis

Nominierungen in der Programmlinie für Künstliche Intelligenz sind ab sofort nicht mehr möglich. Die letzten Humboldt-Professuren für KI werden im Frühjahr 2024 ausgewählt.

Künftige Nominierungen aus dem Bereich Künstliche Intelligenz sind im Rahmen des regulären, themenoffenen Programms der Alexander von Humboldt-Professur ausdrücklich weiterhin willkommen.

GESUCHT: Alexander von Humboldt-Professorinnen

Die Alexander von Humboldt-Stiftung will mehr Wissenschaftlerinnen mit einer Alexander von Humboldt-Professur auszeichnen. Bislang liegt der Anteil  der nominierten Spitzenforscherinnen für Deutschlands höchstdotierten Forschungspreis in den letzten zwölf Jahren bei rund 15 Prozent. Die Verhaltensökologin Margaret Crofoot forscht seit 2019 als Alexander von Humboldt-Professorin an der Universität Konstanz. In Deutschland als Frau in der Spitzenforschung einer Minderheit anzugehören, ist für die Amerikanerin eine ungewohnte Erfahrung. Eine Multimediareportage über Crofoots Forschung zum Gruppenverhalten von Menschen und Affen und über ihre Erfahrungen mit dem Forschungsland Deutschland:



Schwerpunkt: Künstliche Intelligenz

Als Beitrag zur nationalen KI-Strategie der Bundesregierung werden auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI) bis 2024 zusätzlich bis zu 30 Alexander von Humboldt-Professuren besetzt. Dafür können Wissenschaftler*innen aus allen Fachgebieten nominiert werden, die sich mit der Erforschung und Nutzung von KI sowie deren gesellschaftlichen Auswirkungen befassen. Weiteres entnehmen Sie bitte auch den Programminformationen zu den Alexander von Humboldt-Professuren.

Folgende Empfehlungen an die Bundesregierung wurden während eines Gipfeltreffens der Alexander von Humboldt-Professor*innen im Bereich KI, das unter der Schirmherrschaft der Stiftung am 27. und 28. September 2023 in Aachen stattfand, erarbeitet und von den anwesenden Professor*innen einstimmig verabschiedet:



Unsere Förderung

Das Preisgeld beträgt 5 Millionen Euro für experimentell arbeitende bzw. 3,5 Millionen Euro für theoretisch arbeitende Wissenschaftler*innen. Es steht über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung. Die Förderung ermöglicht auch im internationalen Vergleich konkurrenzfähige Rahmenbedingungen, die eine Grundlage für die langfristige wissenschaftliche Zukunft der Preisträger*innen in Deutschland bilden. Dies betrifft sowohl ihre persönlichen Bezüge als auch die finanzielle Ausstattung für ihre Forschungsarbeiten. Den Preisträger*innen bietet die Humboldt-Stiftung eine möglichst individuelle Betreuung.

Wer darf nominieren?

Vorschlagsberechtigt sind die Hochschulen in Deutschland. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland können eine Nominierung gemeinsam mit einer antragsberechtigten Hochschule initiieren. Die Nominierungen sind über die Rektor*innen bzw. die Präsident*innen der jeweiligen Hochschule sowie gegebenenfalls über die wissenschaftlichen Direktorate bzw. Vorstände der außeruniversitären Forschungseinrichtung an die Humboldt-Stiftung zu leiten.

Wer darf nominiert werden?

Nominiert werden können in ihrem Fachgebiet weltweit führende, herausragend qualifizierte Forschende, die im Ausland tätig sowie wissenschaftlich etabliert sind und die in Deutschland auf einen Lehrstuhl berufbar wären.
Nicht nominiert werden können Personen, mit denen eine enge persönliche Beziehung zur*m Nominierenden (Ehe oder Lebenspartnerschaft) oder ein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht (Eltern, Geschwister, Kinder).

Was ist für eine Nominierung wichtig?

Maßgebliches Kriterium für die Vergabe des Preises ist neben der wissenschaftlichen Qualität der Nominierten die Überzeugungskraft des Konzepts zu deren Einbindung bzw. deren Bedeutung für die Erreichung der strategischen Ziele der nominierenden Institution.

Chancen auf Erfolg haben Anträge, die die volle Unterstützung der Hochschulleitung genießen, die die Humboldt-Professur als integrativen Bestandteil der gesamtuniversitären Entwicklungsstrategie betrachten und die einen Fachbereich betreffen, für dessen fachliche Ausrichtung und Struktur eine wesentliche Weiterentwicklung vorgesehen ist oder bereits begonnen wurde.

Die nominierende Einrichtung muss zu folgenden Punkten ausführlich Stellung beziehen:

  • die wissenschaftliche Qualifikation der*des Nominierten,
  • ihre*seine Passfähigkeit in die Entwicklungsplanung der Einrichtung,
  • die strategische Entwicklungsplanung der nominierenden Forschungseinrichtung, zum Beispiel hinsichtlich einer Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
  • die Sicherstellung der dauerhaften Einbindung der*des Nominierten in die Strukturen der Forschungseinrichtung auch über die Dauer der Förderung hinaus.

Wie erfolgt die Nominierung?

Nominierungen können jederzeit online eingereicht werden. Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Online-Nominierungsformular. Gehen Sie ausführlich und nach Möglichkeit in der vorgeschlagenen Reihenfolge auf alle in den Hinweisen aufgeführten Punkte ein. Laden Sie zudem die erforderlichen Dokumente hoch.

Sobald die Unterlagen bei uns eingetroffen sind, bestätigen wir den Eingang der Nominierung per E-Mail.

Alle Angaben behandeln wir selbstverständlich streng vertraulich. Bei Fragen und in Zweifelsfällen können Sie sich mit uns in Verbindung setzen (avh-professur[at]avh.de). Wir beraten Sie gerne.

Das Auswahlverfahren

Die Fristen zur Nominierung enden jeweils am 15. April und am 15. September.

Die Begutachtung durch unabhängige Fachwissenschaftler*innen aus dem In- und Ausland nimmt ca. sechs Monate in Anspruch.

Ein unabhängiger Auswahlausschuss aus Wissenschaftler*innen aller Fachrichtungen entscheidet zweimal pro Jahr über die vorliegenden Anträge. Das Gremium trifft seine Entscheidung auf Basis der wissenschaftlichen Exzellenz der Vorgeschlagenen sowie des vorgelegten Konzepts der nominierenden Einrichtung.

Die Nominierungen stehen in einem fächerunabhängigen Wettbewerb zueinander. Quoten für Länder, Fachgebiete oder das Geschlecht der nominierten Personen sind nicht vorgesehen.

Nominierte sowie Nominierende informieren wir unmittelbar nach der Sitzung über die Auswahlentscheidung. Im Falle einer negativen Entscheidung erteilen wir Ihnen auf Nachfrage gerne Auskünfte zur Konkurrenzsituation und den Auswahlkriterien.

Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Nominierte sowie Nominierende sind an die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (PDF) sowie an die Grundsätze der Wissenschaftsethik gebunden. Informationen zum Umgang mit generativer KI im Auswahlbereich stellt die Stiftung zur Verfügung.

Fragen und Antworten

Fragen oder Anregungen zum Programm, können Sie jederzeit an die Geschäftsstelle der Alexander von Humboldt-Stiftung richten.
Wir empfehlen nachdrücklich sich vor Einreichen der Nominierung mit der Alexander von Humboldt-Stiftung in Verbindung zu setzen, um offene Fragen zu klären:

E-Mail: avh-professur[at]avh.de
Regina Basse, Tel. +49-(0)228-833-170
Walter Denk, Tel. +49-(0)228-833-147
Dr. Michelle Herte (Programmlinie Künstliche Intelligenz), Tel. +49-(0)228-833-550.

Wenn Anträge unvollständig eingereicht werden oder Rückfragen erforderlich sind, kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern. Umfangreiche Informationen über die bisher verliehenen Humboldt-Professuren finden Sie hier.

  1. Eine Humboldt-Professur kann in jeder wissenschaftlichen Disziplin beantragt werden. Die Humboldt-Stiftung macht hierzu keine Vorgaben.
  2. Die Humboldt-Professur ist auf Dauer angelegt, die aufnehmende Institution muss von Anfang an sicherstellen, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Förderperiode die Übernahme in eine unbefristete wissenschaftliche Leitungsposition erfolgt; in der Regel ist dies eine W3-Stelle.
  3. Mit der Verwaltungspauschale (siehe unter "Preisgeld") stellt die Humboldt-Stiftung der aufnehmenden Institution ein Instrument zur Verfügung, das diese auch beim Übergang aus der Finanzierung durch die Humboldt-Stiftung in die eigene Finanzierung unterstützen kann.

  1. Die wissenschaftliche Qualifikation der Nominierten, die auf ihrem Gebiet eine klare internationale Spitzenstellung einnehmen.
  2. Die Überzeugungskraft des Konzepts zur Einbindung der Nominierten und deren Bedeutung für die Erreichung der strategischen Ziele der nominierenden Einrichtung.

Es gibt keinerlei Quoten, wie etwa für Länder oder Fachgebiete.

Es wird erwartet, dass durch die Alexander von Humboldt-Professur ein Beitrag zur Internationalisierung zukunftsträchtiger Forschungsgebiete in Deutschland geleistet wird.

Es sollen Synergieeffekte in der Ausrichtung und Struktur des wissenschaftlichen Umfelds der aufnehmenden Einrichtung erzielt werden. Auch wenn die Preisträger*innen im Zentrum der Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung stehen, sollen sie Ausgangspunkt einer nachhaltigen Strukturveränderung an den aufnehmenden Hochschulen und Forschungseinrichtungen und deren Umfeld sein, d.h. sie sollen eine Katalysatorfunktion für die weitere Entwicklung an der aufnehmenden Institution übernehmen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt voraus, dass bereits mit Beginn der Humboldt-Professur die aufnehmende Hochschule eine substantielle Eigenleistung erbringt, die über die Bereitstellung der Gerätegrundausstattung und Räumlichkeiten hinausgeht. Diese Eigenleistung soll durch die Maßnahmen, die aus dem Preisgeld finanziert werden, sinnvoll ergänzt werden.

Chancen auf Erfolg haben nur Anträge, die die volle Unterstützung der Hochschulleitung genießen.
Die Humboldt-Professur soll integrativer Bestandteil der gesamtuniversitären Entwicklungsstrategie sein. Wählen Sie daher einen Fachbereich, für dessen fachliche Ausrichtung und Struktur eine wesentliche Weiterentwicklung vorgesehen ist oder bereits begonnen wurde.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Aufteilung sowohl der Arbeitskraft des Humboldt-Professors bzw. der Humboldt-Professorin als auch des Preisgeldes (Arbeitsgruppe, Sachinvestitionen) geplant ist. Genaue Zahlen sind nicht erforderlich.
Die Humboldt-Professur muss dazu eingesetzt werden, die Hochschule wesentlich zu stärken.
Es ist nicht möglich, dass der Nutzen der Humboldt-Professur nahezu vollständig der außeruniversitären Forschungseinrichtung zugutekommt, d.h. die Hochschule nur der Form halber den Antrag stellt.

Die Annahme der Humboldt-Professur bringt für die Berufenen umfangreiche persönliche und organisatorische Konsequenzen mit sich.
Nominierte müssen zur Antragstellung zusichern, dass sie im Fall der Preisverleihung dauerhaft nach Deutschland an Ihre Institution wechseln würden. Es muss sichergestellt werden, dass die Preisträgerin oder der Preisträger spätestens zwölf Monate nach einer positiven Auswahlentscheidung die Forschungsarbeiten in Deutschland beginnen kann. Bereits vor der Antragstellung sollte daher ein möglichst detailliertes Szenario für die Einbindung entworfen und mit der oder dem Nominierten abgestimmt werden.
Wir empfehlen zudem, so klar wie möglich das Berufungsangebot vorzubesprechen, und zwar sowohl die Bestandteile, die aus dem Preisgeld finanziert werden sollen, als auch die Bestandteile, die die Hochschule als Eigenleistung einzubringen plant. Darüber hinaus sollten bereits die Pläne für die Verstetigung nach Förderende besprochen werden – dies erleichtert auch die prägnante Darstellung in den Antragsunterlagen. Erfahrungsgemäß gestalten sich zudem die späteren Vertragsverhandlungen einfacher.
Einige Stichpunkte für diese Gespräche können sein:

  • Gehaltsstruktur in Bezug auf den Preisträger/die Preisträgerin sowie die Arbeitsgruppe
  • Lehrverpflichtungen
  • Dual Career Option
  • Personalressourcen, ggf. Arbeitsgruppenetat
  • Möglichkeiten und Grenzen der Personalgewinnung (Arbeitsverträge der Arbeitsgruppenmitglieder, Ausschreibungsregularien; Überraschungen ergeben sich durchaus bei den Verträgen von Know-how-Trägern, die ggf. mit nach Deutschland wechseln)
  • Fragen der Alterssicherung inkl. der bisher erworbenen Ansprüche
  • in Abhängigkeit vom Alter: mögliches Seniorprofessurkonzept
  • technische Ressourcen, Räumlichkeiten
  • Finanzielle und technische Herausforderungen des Laborumzugs, Dauer der Beschaffung von Laborequipment
  • derzeitige Strukturen am aufnehmenden Fachbereich
  • "Fahrplan" zur Arbeitsaufnahme in Deutschland und Abschluss der Forschung im Ausland
  • rechtliche Aspekte, die sich aus der Forschung in Deutschland ergeben, z. B. in Bezug auf Stammzellgesetz, Tierschutzgesetz, Arbeitsschutz und Baurecht, etc. Ggf. zeitliche Planung für die Einholung der Genehmigungen
  • gegenwärtige Verbindungen der Kandidatin/des Kandidaten zu Hochschulen/ Forschungseinrichtungen in Deutschland (Durchführung von Promotionen / Habilitationen, Führen von (Teil-) Arbeitsgruppen o.ä.). Ggf. sollte mit der Humboldt-Stiftung vor Antragstellung besprochen werden, ob im konkreten Fall formale Hinderungsgründe für eine Nominierung bestehen (vgl. FAQ zur Zielgruppe für die Humboldt-Professur)

Der Ruf darf zum Zeitpunkt des Antragseingangs erteilt sein, aber er darf noch nicht angenommen sein. Eine Antragstellung ist unabhängig von Berufungs- oder Stellenbesetzungsverfahren; ggf. sind weitere Informationen nachzureichen (s. hierzu auch die Hinweise im Online-Formular).

Für Nominierungen im Vorfeld eines Berufungs- bzw. Stellenbesetzungsverfahrens empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung den nominierenden Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, eine mögliche Berufung / Stellenbesetzung in den zuständigen Gremien so weit abzustimmen, dass im Fall einer Preisverleihung eine nachfolgende Berufung / Stellenzusage ohne weitere interne Abstimmung möglich ist.

Die Nominierung aus einem laufenden Berufungs- oder Stellenbesetzungsverfahren ist nur vor Annahme des Rufs bzw. des Stellenangebots möglich.

Im Fall der Rufannahme vor der Entscheidung über die Verleihung der Humboldt-Professur wird empfohlen, die Bedeutung der Humboldt-Professur-Mittel für die Gewinnung dieser Forscherpersönlichkeit besonders zu begründen.

Ja.

Antragsberechtigt sind alle Hochschulen in Deutschland. Sie können gemeinsame Anträge mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland einreichen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn beide Partner von einer solchen Professur in hohem Maße profitieren würden. Dies müsste im gemeinsamen Hochschulkonzept überzeugend dargestellt werden. Die Förderung muss in großem Umfang der Hochschule zugutekommen.

Ja, es ist möglich, dass zwei Hochschulen gemeinsam einen Vorschlag einreichen. Die Hochschulen müssen im Antrag darlegen, in welcher Form sie bei der Gewinnung des bzw. der Nominierten zusammenarbeiten und in welche Hochschule er bzw. sie in welcher Weise eingebunden werden soll.

Nein. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.

Das Programm zielt auf die Gewinnung von "Forschungsstars" aller Disziplinen aus dem Ausland. Wählen Sie Ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten sorgfältig aus im Hinblick auf wissenschaftliche Exzellenz und optimale Passfähigkeit ihres oder seines Forschungsprofils mit Ihrer Entwicklungsplanung.

Es wird erwartet, dass die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler im Fachgebiet weltweit eine führende Position einnimmt und das Potenzial hat, den aufnehmenden Fachbereich in Deutschland in eine internationale Spitzenstellung zu führen. Die wissenschaftliche Qualifikation sollte der von Leibniz-Preisträgern vergleichbar sein.

Nein.

Nein, die Kandidat*innen müssen aber in Deutschland grundsätzlich auf eine Professur berufbar sein.
Zudem ist der Aspekt der Nachhaltigkeit zu beachten: Die Planung wird in der Regel dann als nachhaltig wahrgenommen, wenn ab dem Förderbeginn noch mindestens 10 Jahre aktives wissenschaftliches Wirken der Humboldt-Professor*in angenommen wird – sollte in dieser Phase üblicherweise die Emeritierung erfolgen, stellen Sie bitte dar, wie Sie stattdessen verfahren werden, um die Nachhaltigkeit der Förderung zu belegen (Seniorprofessurkonzeption, o.ä.).

Ja, da die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen bei der Humboldt-Stiftung immer individuell erfolgt. Geben Sie bitte daher im Antragsformular alle Zeiten an, in denen die oder der Nominierte die wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss der Promotion aus Gründen der Kindererziehung ganz oder teilweise unterbrochen hat.

Eine freiwillige Offenlegung privater Umstände kann dazu beitragen, die Chancengerechtigkeit im Auswahlprozess zu erhöhen. Die Lebensumstände können so in die faire Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen einfließen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an info[at]avh.de.

Ja, da die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen bei der Humboldt-Stiftung immer individuell erfolgt. Geben Sie bitte daher im Antragsformular alle Zeiten an, in denen die oder der Nominierte die wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss der Promotion aufgrund von Militär- oder Ersatzdienst, längerer Erkrankung oder Pflege enger Angehöriger ganz oder teilweise unterbrochen hat. Arbeitssuche, Arbeitslosigkeit und nicht-wissenschaftliche Erwerbstätigkeit zählen nicht als Ausfallzeiten.

Eine freiwillige Offenlegung privater Umstände kann dazu beitragen, die Chancengerechtigkeit im Auswahlprozess zu erhöhen. Die Lebensumstände können so in die faire Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen einfließen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an info[at]avh.de.

Voraussetzung ist, dass sie im Ausland wissenschaftlich etabliert sind. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der Bedingungen zutrifft:

  • unbefristete Position im Ausland
  • mindestens fünfjährige ununterbrochene wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland

Nein, mit einer Ausnahme: Eine Rufannahme bei der nominierenden Institution nach Eingang der Antragsunterlagen bei der Humboldt-Stiftung ist formal unschädlich und führt nicht zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren.

Auf Dauer: nein. Es ist jedoch vorstellbar, dass für eine Übergangszeit laufende Forschungsarbeiten oder die Betreuung von Studierenden und Promovierenden im Ausland zum Abschluss geführt werden.

Ob eine Nominierung möglich ist, hängt von der Art und Dauer der Tätigkeit in Deutschland ab: Unschädlich ist in der Regel, wenn der Aufenthalt in Deutschland befristet war, z. B. im Rahmen einer Gastprofessur. Nicht nominiert werden können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zwar im Ausland wissenschaftlich etabliert sind, gleichzeitig aber auch eine regelrechte Position in Deutschland innehaben (z. B. Professur, Direktorenposition oder andere arbeits- oder dienstvertraglich geregelte Tätigkeiten).
Die Geschäftsstelle der Humboldt-Stiftung bittet darum, mit ihr vorab Kontakt aufzunehmen und die wissenschaftlichen Aktivitäten in Deutschland konkret zu benennen.

Ja, dies stellt keinen Hinderungsgrund dar, sofern er oder sie dauerhaft im Ausland forscht. In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte die Beratung der Humboldt-Stiftung in Anspruch.

Ja.

Ja, dies ist im Prinzip möglich. Sie sollten sich aber in jedem Fall vor dem Einreichen einer erneuten Nominierung von der Auswahlabteilung der Humboldt-Stiftung beraten lassen (avh-professur[at]avh.de).

Wir empfehlen, die Frage der Gehaltshöhe möglichst frühzeitig mit den Kandidat*innen zu diskutieren. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollte darauf geachtet werden, dass es auch nach Ablauf der Förderperiode zu keiner Einkommenseinbuße kommt. Insgesamt sollten auch steuerrechtliche und ggf. sozialversicherungsrechtliche Fragen geklärt werden. Das persönliche Einkommen dürfte regelmäßig der deutschen Einkommenssteuerpflicht unterliegen.
Das persönliche Einkommen des Humboldt-Professors bzw. der Humboldt-Professorin kann aus den mit der Humboldt-Professur verbundenen Fördermitteln oder aus anderen Mitteln der aufnehmenden Institution finanziert werden. Auch Mischfinanzierungen oder Aufstockungen sind möglich.

Ja, dies ist möglich, wobei 15 Prozent des Preisgeldes als Verwaltungspauschale vorgesehen sind.

Ja, jedoch ist dies nur in groben Zügen nötig; eine zahlenmäßige Aufschlüsselung der geplanten Verwendung nach Ausgabearten ist erst erforderlich, wenn der Auswahlausschuss eine positive Entscheidung getroffen hat.

Nein, es sind keine konkreten Angaben notwendig. Es empfiehlt sich jedoch, im Zusammenhang mit der geplanten Einbindung des Humboldt-Professors in die aufnehmende Institution einige Erläuterungen zur Verwendung der Verwaltungspauschale zu machen.

Die so genannte Verwaltungspauschale in Höhe von 15 Prozent der beantragten Fördersumme ist derjenige Teil des Preisgeldes, über den allein die aufnehmende Institution entscheidet. Die Mittel sind sehr flexibel einsetzbar. Mit ihnen können all jene Maßnahmen finanziert werden, die darauf abzielen, den Humboldt-Professor für die neue Institution zu gewinnen und ihn dauerhaft an sie zu binden. Darunter fallen zum Beispiel Integrations- oder Dual Career-Maßnahmen und die Möglichkeit einen Ausgleich für im Ausland erworbene und ggf. wegfallende Alterssicherungsansprüche zu leisten. Weitere Informationen hierzu könnten Sie über die jeweiligen Landesministerien oder Versorgungsämter erhalten.
Eine Rücklagenbildung aus der Verwaltungspauschale ist nicht mehr möglich.
Allgemein gilt: Mit der Verwaltungspauschale möchte die Humboldt-Stiftung die aufnehmende Institution dabei unterstützen, künftigen Humboldt-Professoren ein sehr attraktives Angebot zu unterbreiten. Es empfiehlt sich daher, die Kandidatin oder den Kandidaten im Vorfeld nach ihren oder seinen ganz speziellen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen und ein darauf abgestimmtes Maßnahmen-Paket zu schnüren.

Ja, in der Regel einige Tage nach Antragseingang. Wir setzen uns mit dem Ansprechpartner bzw. der Ansprechpartnerin auch in Verbindung, falls Unterlagen fehlen oder nachgebessert werden sollten. Dies erfolgt in der Regel einige Wochen nach Antragseingang.

Die Begutachtung des Antrags erfolgt durch unabhängige Fachgutachterinnen und Fachgutachter aus dem In- und Ausland (Peer-Review-Verfahren).

Dies ist möglich, sollte aber nur in Ausnahmefällen geschehen. Sinnvoll kann dies z. B. in Bezug auf Mitbewerber*innen in Berufungsverfahren sein.
Es ist nicht möglich, ganze "Schulen" von der Begutachtung ausschließen zu lassen. Wir wählen allerdings die jeweils passendsten Gutachter*innen mit großer Sorgfalt aus.

Die abschließende Entscheidung über die Vergabe der Humboldt-Professuren trifft ein eigens hierfür eingesetzter Auswahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Er setzt sich aus Wissenschaftler*innen aller Fachrichtungen und ex officio-Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsstelle der Humboldt-Stiftung hat keine Stimme im Auswahlausschuss. Die Mitgliedsliste finden Sie auf der Website.

Die Benachrichtigung der Rektor*innen bzw. Präsident*innen sowie der Direktorate bzw. Vorstände außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, erfolgt in der Regel am ersten Arbeitstag nach der Auswahlsitzung. Abgelehnte Kandidat*innen erhalten von der Humboldt-Stiftung keine Auswahlnachricht; die Humboldt-Professor*innen werden in der Regel drei Arbeitstage nach der Auswahlsitzung über die Verleihung informiert.

Im Erfolgsfall gilt das Datum des Verleihungsschreibens an den Preisträger/die Preisträgerin als Referenzdatum für folgende Termine:

  • spätestens nach 4 Wochen: Einsendung der schriftlichen Annahmeerklärung;
  • spätestens nach 8 Monaten: erfolgreicher Abschluss der Berufungsverhandlungen mit der aufnehmenden Institution, Einsendung der "Vereinbarungen zwischen Preisträger/in und aufnehmender Institution" (siehe Vordruck in der Anlage 1 zu den "Verwendungsbestimmungen") sowie des Projekt- und Finanzierungsplanes;
  • spätestens nach 12 Monaten: Beginn der Forschungsarbeiten an der aufnehmenden Institution in Deutschland.


Für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden, behält sich die Alexander von Humboldt-Stiftung vor, die Verleihung zu widerrufen.

Nur solche Anträge, die hinsichtlich der wissenschaftlichen Exzellenz des Kandidaten und der Überzeugungskraft des Hochschulkonzepts über jeden Zweifel erhaben sind, werden letztlich auch bewilligt. In der Vergangenheit war das im Durchschnitt bei etwa jedem vierten Antrag der Fall.

Antragsteller*innen und Kandidat*innen sollten die Möglichkeit einer negativen Auswahlentscheidung in ihre Planung einbeziehen. Wir empfehlen, für diesen Fall vorab auszuloten, unter welchen Bedingungen die Kandidatin oder der Kandidat gegebenenfalls auch ohne Förderung durch die Humboldt-Stiftung an die wissenschaftliche Einrichtung in Deutschland wechseln würde.

Eine detaillierte schriftliche Begründung einer Ablehnung erfolgt nicht. Nach jeder Auswahlsitzung stehen wir telefonisch zur Verfügung, um Hinweise zur Konkurrenzsituation und zu den Auswahlkriterien für die Humboldt-Professuren zu geben. Wir beraten auch zu möglichen weiteren Nominierungen.

Ja, im Rahmen des Förderzeitraums von 5 Jahren. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Finanzierungsplan in Teilbeträgen – je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Haushaltsmittel – sobald wie möglich. Der Kassenbestand zum 31.12. eines jeden Jahres darf 20% des in dem betreffenden Jahr ausgezahlten Gesamtbetrages nicht überschreiten; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung möglich.

Möglichst genau, um der Alexander von Humboldt-Stiftung die Haushaltsplanung zu erleichtern.

Bis zum Ende des Förderzeitraums. Restmittel müssen an die Alexander von Humboldt-Stiftung zurückgezahlt werden.

Nach den für die aufnehmende Institution maßgebenden Vorschriften (z.B. Landesreisekostengesetz).

Ein dienstliches Mobiltelefon kann aus dem Preisgeld finanziert werden ("Verbrauchsmaterial/Sonstiges").

Prinzipiell ist dies möglich, die Verwendungsbestimmungen untersagen dies nicht. Die konkrete Umsetzung eines solchen "Handvorschusses" sollte mit der Verwaltung der aufnehmenden Institution abgestimmt werden.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung leistet keine Umzugsbeihilfe. Es sind die für den öffentlichen Dienst am Anstellungsort geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts (einschließlich Umzugskostenvergütung) anzuwenden.

Die Frage muss innerhalb der aufnehmenden Institution geklärt werden. In der Vereinbarung zwischen Preisträger/in und aufnehmender Institution sowie in den Verwendungsbestimmungen ist pauschal die "aufnehmende Institution" als Empfängerin dieser Pauschale genannt.

Zur Berechnung der Verwaltungspauschale ist das ursprünglich gewährte Preisgeld (ohne Zinsgewinne) heranzuziehen.

Ja, dabei sollen die an der aufnehmenden Institution geltenden Richtlinien und Kostensätze zu Grunde gelegt werden.

Ja, das Preisgeld kann zur Deckung der Reisekosten eingesetzt werden, da der Betriebsausflug dem Beschäftigungsverhältnis entspringt, das neben dem Gehalt auch sonstige Sozialleistungen (dazu kann auch ein Betriebsausflug gezählt werden) einschließt.

Für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen sind die an der aufnehmenden Institution einschlägigen Regelungen zu Grunde zu legen.

Wenn der Besuch dieser Sprachkurse Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit am Projekt ist und nicht aus anderen Mitteln finanziert werden kann – ja.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung hat keine Einwände, wenn Bewirtungskosten im Zusammenhang mit der Einladung von Gästen aus dem Preisgeld getragen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, hierzu die Verwaltungspauschale in Anspruch zu nehmen. In Kap. III der Verwendungsbestimmungen wird allgemein erläutert, welche Aufwände diese Pauschale abdecken soll.

Ja, vorzugsweise aus dem Anteil des Preisgeldes, der als Verwaltungspauschale an die Verwaltung der aufnehmenden Institution fließt. Die erworbenen Geräte gehen unmittelbar nach Anschaffung in das Eigentum der aufnehmenden Institution über.

Ja. Bitte beachten Sie dabei die Verpflichtung zur Information der Alexander von Humboldt-Stiftung über die Beantragung oder den Erhalt weiterer Fördergelder für dasselbe Forschungsvorhaben. Ihre Ansprechpartner*innen in der Verwaltung werden Sie beraten. Unter keinen Umständen darf dasselbe Forschungsvorhaben doppelt finanziert werden (Doppelförderung). Wenn zusätzliche Mittel für ein thematisch verwandtes Teilprojekt eingeworben werden (Parallelförderung), so ist auf strikte buchhalterische Trennung – insbesondere bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen – zu achten. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen behält sich die Alexander von Humboldt-Stiftung vor, das Preisgeld teilweise oder ganz zurückzufordern.

Bei der Anstellung des Personals sollen die für die aufnehmende Institution maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu Grunde gelegt werden. Möglich sind alle vorgesehenen Regelungen, darunter Arbeitsverträge nach TVöD bzw. TV-L und Honorarvereinbarungen. Darüber hinaus wird in den Verwendungsbestimmungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vergabe von Stipendien verwiesen.

Die Ausschreibung soll nach den maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen aufnehmenden Institution erfolgen. Wie in allen öffentlichen Darstellungen ist auch hier an geeigneter Stelle auf die Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung und den Stifter, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, hinzuweisen.

Je nach Bedarf und Zielgruppe, gegebenenfalls auch in Publikationsorganen mit weltweiter Verbreitung.
Gerne weist die Alexander von Humboldt-Stiftung in diesem Zusammenhang auf die Seite EURAXESS Jobs des Portals EURAXESS – Researchers in Motion hin: Euraxess Jobs ist eine europaweite Jobbörse für Forscher*innen. Universitäten, Forschungseinrichtungen und Industrie können in diesem Portal offene Stellen einstellen.

Über den Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung.

Der/die Preisträger/in kann der aufnehmenden Institution aus dem Preisgeld Mittel zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung stellen, insbesondere für Gastwissenschaftler*innen aus dem Ausland. Die Stipendiensätze für nicht promovierte bzw. promovierte Stipendiaten*innen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes bzw. der Alexander von Humboldt-Stiftung sollen als Richtlinie für die Bemessung der Stipendienbeträge herangezogen werden (Verwendungsbestimmungen, Kap. IV: Personal).

Abweichungen sind möglich, müssen allerdings überzeugend und stichhaltig begründet sein und sollten in einem Aktenvermerk den zahlungsbegründenden Unterlagen hinzugefügt werden. Eventuelle steuerliche Implikationen sind im Vorfeld zu prüfen.

Ja, sie können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Ja, zwangsläufig, da nur die aufnehmende Institution berechtigt ist, Stipendien – im Interesse des/r Preisträgers/in – zu vergeben. Vgl. "Verwendungsbestimmungen", Kap. IV: "Die aufnehmende Institution vertritt den/die Preisträger/in in der Funktion als Arbeitgeber. (...) Der/die Preisträger/in kann der aufnehmenden Institution aus dem Preisgeld Mittel zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung stellen...".

... im Vergleich zu Deutschland niedriger sind, wurde mir eine Angleichung meines Stipendiums an die deutsche Doktorandenvergütung TVöD EG 13/2 (BAT IIa/2) zugesagt. Ist die Zahlung eines solchen Teilstipendiums aus dem Preisgeld möglich?

Von Seiten der Alexander von Humboldt-Stiftung gibt es keine Einwände gegen die geplante Aufstockung des Stipendiums bis zur Höhe der Vergütung eines deutschen Doktoranden (TVöD EG 13/2 bzw. BAT IIa/2). Die Vergabe von Stipendien aus dem Preisgeld ist in den "Verwendungsbestimmungen" unter Kap. IV (Personal) geregelt. Die dortigen Ausführungen gelten auch für die Vergabe von Teilstipendien.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung empfiehlt die Einsetzung eines Ad hoc-Ausschusses für die Stipendiatenauswahl, z. B. bestehend aus dem/r Preisträger/in, dem/r Institutsdirektor/in, einem weiteren wissenschaftlichen Mitglied der Fakultät und dem/r Dekan/in oder Prodekan/in. Gegebenenfalls ist auch eine von dem/r Preisträger/in vorgenommene "freihändige" Stipendiatenauswahl nicht ausgeschlossen. Die Stipendienvergabe selbst kann aber nur durch die aufnehmende Institution vorgenommen werden. In der Alexander von Humboldt-Stiftung gilt folgendes Procedere: Exzellenz-Auswahl nach fachlicher Qualifikation auf der Grundlage von Fachgutachten und Diskussion/Entscheidung im Auswahlausschuss.

Die Steuernummer der Alexander von Humboldt-Stiftung ist für das Finanzamt unerheblich, da es sich bei dem Stipendium nicht um ein Forschungsstipendium der Alexander von Humboldt-Stiftung handelt, sondern um ein Stipendium im Rahmen der Alexander von Humboldt-Professur: Im Rahmen der Alexander von Humboldt-Professur hat die aufnehmende Institution ein Stipendium gewährt (Verwendungsbestimmungen, Kapitel IV: Personal). Diese Stipendien sollen aber entsprechend den Bestimmungen für Humboldt-Forschungsstipendien vergeben werden. Wir bestätigen dann gern, dass die Humboldt-Forschungsstipendien im Rahmen von § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes in Deutschland steuerfrei sind. Wir gehen deshalb davon aus, dass auch Stipendien im Rahmen der Alexander von Humboldt-Professur in Deutschland steuerfrei sind, sofern sie im konkreten Fall auch tatsächlich den dafür maßgeblichen Kriterien der Steuerbefreiungs-Vorschrift genügen. Weitere Informationen dazu sollten Sie bei Ihrer aufnehmenden Institution einholen.

...auch "unbürokratischer" angeschafft werden oder verstößt ein solches Procedere gegen die Verwendungsbestimmungen, die eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung des Preisgeldes verlangen?

Die Forderung nach Wirtschaftlichkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt der zur Verfügung stehenden Zeit zu sehen. Ohne die erforderlichen Geräte können die Forschungsarbeiten nicht durchgeführt, das intendierte Preisziel - internationale Spitzenforschung - nicht erreicht werden. Zu berücksichtigen ist auch der internationale Konkurrenzdruck auf dem jeweiligen Forschungsgebiet, der zu schnellen Anschaffungen zwingen kann. Diese Rahmenbedingungen und die durch die Verzögerung der Forschungsarbeiten entstehenden Aufwendungen für eine "Stand by-Phase" sollten im Sinne einer Gesamtbetrachtung bei den Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der Beschaffung von Geräten berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bleibt die mit der Verwaltung des Preisgeldes betraute Institution im Rahmen der üblichen vergaberechtlichen Bestimmungen, wenn sie die Beschaffung ohne Ausschreibung durchführt, weil die Beschaffung eilt [§ 3 Nr. 4 lit f) VOL/A].

Ja, wenn dies für das Gelingen des Forschungsprojektes notwendig ist.

Die Preisträger*innen sind für ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Die Alexander von Humboldt-Stiftung geht davon aus, dass der Preis als Sachbeihilfe eines Forschungsprojektes in Deutschland steuerfrei ist. Bezüglich des zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendeten Teils des Preisgeldes wird empfohlen, die Steuerpflicht im Einzelnen zu prüfen. Hierbei sind eventuelle Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Die Gesetze in den (bisherigen) Heimat- oder Aufenthaltsländern der Preisträger*innen können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Preisen enthalten. In Zweifelsfällen sollte ein*e Steuerberater*in im Heimatland konsultiert werden.

Bei der Vergabe von Stipendien sind die besonderen steuerlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. FAQ II.11).

Mit der Unterzeichnung der Annahmeerklärung bekundet der Humboldt-Professor sein grundsätzliches Einverständnis, die Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung zu akzeptieren. Er geht zudem die Verpflichtung ein, die eigentlichen Berufungsverhandlungen mit der aufnehmenden deutschen Institution aufzunehmen.

...Gibt es dafür eine Standardformulierung?

In Publikationen und allen sonstigen, insbesondere allen öffentlichen Darstellungen ist an geeigneter Stelle auf die Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung sowie den Stifter, das Bundesministerium für Bildung und Forschung hinzuweisen. Dabei ist die Alexander von Humboldt-Professur als Namensprofessur hervorzuheben, insbesondere als Zusatz im Lehrstuhl-Namen zu führen und in der dienstlichen Korrespondenz, insbesondere im Briefkopf, entsprechend zu verwenden. Darüber hinausgehende verbindliche Standardformulierungen gibt es nicht.

Sofern eine Verwendung des Logos der Alexander von Humboldt-Stiftung geplant ist, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Verwendung des Logos in Kommunikationsmitteln jeglicher Art unterliegt strengen Regeln. Das Logo und seine Bestandteile sind markenrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne ausdrückliche und vorherige schriftliche Genehmigung der Stiftung verwendet werden. Das Logo besteht aus drei Teilen: dem Kopf Alexander von Humboldts, dem Schriftzug und dem zweisprachigen Zusatz "Stiftung/ Foundation". Diese Elemente zusammen bilden die unzertrennliche Wort-Bild-Marke. Das Logo und seine Bestandteile dürfen nicht kopiert, verändert oder trunkiert oder in andere Logos integriert werden.
  • Die Genehmigung für die Verwendung des Logos mit dem Zusatz "Unterstützt von/Supported by" gilt als erteilt, wenn in Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen Darstellungen (z. B. Konferenzvorträgen) über Forschungsergebnisse berichtet wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung entstanden sind. Für diesen Zweck kann das Logo in einer den spezifischen drucktechnischen Anforderungen entsprechenden elektronischen Datei im passwortgeschützten Bereich "Mein Humboldt" heruntergeladen werden, ergänzt um den Zusatz "Unterstützt von/Supported by".
  • Jede anderweitige Verwendung des Logos bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Alexander von Humboldt-Stiftung und ist unter Angabe des Verwendungszwecks schriftlich zu beantragen.

Die Verwendungsbestimmungen sehen eine Beteiligung der Alexander von Humboldt-Stiftung nicht vor. Entsprechend den "Vereinbarungen zwischen Preisträger/in und aufnehmender Institution" gelten die Regelungen des "Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen" (ArbNErfindungsG). Im Falle einer Patentanmeldung ist die Alexander von Humboldt-Stiftung zu informieren (vgl. dazu auch die "Verwendungsbestimmungen", Kapitel VII).

Sofern die Patentanmeldung im Rahmen der Bestimmungen von Kapitel VII der Verwendungsbestimmungen erfolgt, können die anfallenden Kosten aus dem Preisgeld bezahlt werden.

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