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Sekretariat SAR Germany Section
Leiter Referat Philipp Schwartz-Initiative und Wissenschaftsfreiheit
Frank Albrecht
1. Einreise nach Deutschland
Das deutsche Aufenthaltsrecht verlangt in der Regel, dass bereits im Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung zutreffende Angaben über den Aufenthaltszweck gemacht werden, der den späteren Aufenthalt rechtfertigen soll. Im Falle eines Aufenthaltes zu Forschungszwecken ist ein sogenanntes nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Der Aufenthaltszweck ist dabei anzugeben und zu belegen (Nachweise zu Forschungsvorhaben, Qualifikation und Aufnahmevereinbarung); auch die Sicherung des Lebensunterhaltes, sofern erforderlich, und der Krankenversicherungsschutz müssen nachgewiesen werden.
Gleiches gilt, wenn das Forschungsvorhaben als Dienst- oder Arbeitsverhältnis durchgeführt werden soll oder im Rahmen eines Studiums erfolgt.
Nein, der Umstand, dass eine Person von Krieg oder Verfolgung bedroht ist, wirkt sich visumsrechtlich leider nicht aus. Es gibt kein Visum zur Asylantragstellung oder Durchführung des Schutzverfahrens.
Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich möglich. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Aufenthaltszweck später zu wechseln, ohne das Visumsverfahren nachzuholen (siehe dazu unter 2).
Als ein Grund für ein Einreisevisum kann hier an erster Stelle das Visum zum Familiennachzug genannt werden, falls die betreffenden Forschenden bereits Kernfamilie (z.B. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) in Deutschland haben. Auch andere Gründe, die zur Visumserteilung führen, können hier greifen. Das gilt auch, wenn Personen wegen ihrer Staatsangehörigkeit von der Visumspflicht ausnahmsweise befreit sind und daher visumsfrei einreisen dürfen.
Das kommt darauf an, wo die betreffende Person sich befindet. Wenn sie sich noch in einem anderen Staat aufhält, siehe hierzu die Antwort zur nächsten Frage. Für den Fall, dass sie als Flüchtende ohne Visum in die Bundesrepublik gelangt ist, siehe Antwort zu Frage 2.
Das nationale Visum für einen Forschungsaufenthalt kann auch in einem anderen Staat als dem Heimatstaat beantragt werden, sofern dort ein gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt besteht. Die Botschaft verlangt hierzu allerdings einen Nachweis (z.B. die Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzbestätigung). In Transitstaaten, in denen das Flüchtlingsnetzwerk der Vereinten Nationen (UNHCR) Flüchtlingslager betreibt, genügt der Botschaft zumeist der Nachweis, dass man sich als Flüchtling dort registriert hat.
Die deutsche Botschaft in Damaskus ist geschlossen. Syrische Staatsangehörige können einen Visumantrag bei den deutschen Vertretungen in den Nachbarstaaten Türkei, Libanon und Jordanien stellen. Soweit sie sich länger als sechs Monate außerhalb Syriens befinden, können sie das Visum auch in dem Staat des Aufenthalts beantragen. Falls sie sich dort kürzer aufhalten, sollte der Kontakt mit der dortigen deutschen Botschaft aufgenommen werden, um nach einer ausnahmsweisen Befassung zu fragen (siehe hierzu auch http://www.damaskus.diplo.de/).
Mit Umsetzung der REST-Richtlinie der EU (Richtlinie EU 2016/801) gilt nach § 20 Abs. 5 AufenthG, dass solche Schutzberechtigten eine Forschungstätigkeit in der Bundesrepublik aufnehmen können, wenn sie sich mindestens zwei Jahre nach ihrer Anerkennung in dem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Forschungsprogramm nach § 20 Abs. 1 AufenthG erfüllen.
Ein illegaler Grenzübertritt führt zur Ausreisepflicht. Unschädlich ist dies jedoch, wenn ein Asylantrag gestellt wird. Will eine Person aber nach einer illegalen Einreise in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 18 oder 20 AufenthG gelangen, ist ihr das wegen der illegalen Einreise (mangels des erforderlichen Visums) versperrt.
Das Visumsverfahren setzt den Besitz eines Passes voraus, sodass gefährdeten Forschenden die Einreise mit einem Visum in diesem Fall verwehrt ist. Hilfe kann sich gegebenenfalls daraus ergeben, dass die Person in einem Transitland als Flüchtling anerkannt wird und dann von den dortigen Behörden einen Flüchtlingspass erhält. Ein anderer Weg könnte über einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland führen, wenn dort ein Reiseausweis für Ausländer beantragt wird. Dieser Reiseausweis setzt neben der Erfüllung aller Visumsbedingungen aber auch voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Ausstellung des Reiseausweises zustimmt. Es handelt sich um einen sehr voraussetzungsvollen Weg, der ohne rechtliche Begleitung einer Beratungsstelle wenig Erfolgsaussichten birgt.
2. Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken
Forschende aus dem Ausland können Forschungsvorhaben auf der Grundlage verschiedener aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durchführen. In Betracht kommen:
- die Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke nach § 20 AufenthG; dabei handelt es sich um die deutsche Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie (Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 und zuletzt durch die REST-Richtlinie RL-EU 2016/801)
- eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§§ 18, 19a AufenthG), wenn das Vorhaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses durchgeführt wird
- eine eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG, wenn das Forschungsvorhaben z.B. im Rahmen eines Promotionsstudiums durchgeführt wird
Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist ohne neuerliche Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrens schwierig, aber nicht unmöglich. Hier hat sich die Rechtslage durch die Umsetzung von EU-Richtlinien bei den §§ 16 und 20 AufenthG seit August 2017 verbessert. Zwar gilt noch immer § 5 Abs. 2 AufenthG, der besagt, dass die Behörde von dem Nachholen des Visumsverfahrens nur ausnahmsweise absehen kann, die neue Rechtslage bei §§ 16 und 20 AufenthG begründet aber einen solchen Ausnahmefall, denn Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Forschende haben jetzt einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse, soweie die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Das wirkt sich dahingehend aus, dass die Behörde über die Frage des Nachholens des Visumsverfahrens eine Ermessensentscheidung treffen kann. Hierfür werden dann die Rückkehrmöglichkeit und die Rückkehrgefährdung als wesentlicher Grund gegen ein neuerliches Visumsverfahren zu berücksichtigen sein. Ein anderer Grund könnte eine drohende Familientrennung (insbesondere bei Kindern) sein, wenn die Familieneinheit durch ein zu langes Visumsverfahren in Mitleidenschaft gezogen würde.
Eine Einschränkung ist aber zu nennen: Auf die §§ 16 und 20 AufenthG können sich nach der Einreise solche Personen nicht berufen, die sich in einem Asylverfahren befinden oder nach Ende des Asylverfahrens geduldet werden.
Nein, ein Visumsverfahren in Deutschland gibt es nicht. Wenn, dann wäre das Visumsverfahren durch Ausreise und die Vorsprache bei der deutschen Auslandsvertretung nachzuholen.
Die Lösung ist hier die, von einem Visumsverfahren nach § 5 Abs. 2 AufentG abzusehen (siehe die vorherige Antwort) und den Aufenthalt ohne die Nachholung des Visumsverfahrens zu erlauben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das im Falle von drohender Verfolgung oder Bürgerkrieg im Herkunftsland gut gegenüber der Ausländerbehörde zu vertreten.
Wenn die Forschungstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 18 AufenthG erbracht wird, setzt dies eine positive Entscheidung über die aufzunehmende Arbeitstätigkeit voraus. Sofern es um wissenschaftliche Betätigung im Sinne des § 5 BeschV geht (wissenschaftliches Personal, Forschende u.a., die nicht bereits unter § 20 AufenthG fallen), ist eine Zustimmung der Arbeitsagentur nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde prüft lediglich, ob die erforderlichen Nachweise des Arbeitsgebers vorliegen (Arbeitsvertrag), ob der Lebensunterhalt gesichert ist und ob ordnungsrechtliche Kriterien (Einreise mit dem richtigen Visum, Passbesitz u.a.) erfüllt sind. Auf Sprachkenntnisse kommt es für die Ausländerbehörde nicht an. Die Arbeitsstelle (hier ja auch Forschungsstelle) wird in der Aufenthaltserlaubnis konkret namentlich genannt, da genau für diese Tätigkeit dort die Arbeit erlaubt wird. Das bedeutet, dass bei einem Wechsel der Arbeitsstelle die Ausländerbehörde einzubeziehen ist.
Gleiches gilt, wenn ein (ehemaliger) Forscher im Rahmen seiner Qualifikation bei einem Unternehmen (ohne dort Forschungsarbeiten zu leisten) angestellt wird. Hier sind dann bei einem entsprechenden Mindesteinkommen ergänzend auch noch die günstigeren Regelungen zur „blauen Karte“ nach § 19a AufenthG heranzuziehen.
3. Rechte für gefährdete Forscher aufgrund der Regelungen zu Asyl und Flüchtlingsschutz
Personen, denen im Herkunftsland Verfolgung aus politischen oder anderen relevanten Gründen droht, können in Deutschland einen Anspruch auf Asyl (Art. 16a GG) und/oder den Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) haben.
Droht ihnen, ohne dass sie verfolgt werden, im Heimatland eine erhebliche Gefahr (z.B. im Zuge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) im Sinne des § 4 AsylG, können sie einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes haben.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich die verfolgten Personen in der Bundesrepublik aufhalten. Die Konsequenz einer Anerkennung ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Asyl und internationaler Schutzstatus können nur in einem Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragt und nur von dieser Behörde zugesprochen werden. Zum Ablauf des Asylverfahrens: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html.
Neu gestellte Asylanträge werden im Jahr 2018 in wesentlich kürzerer Zeit bearbeitet als noch in den Jahren 2015 und 2016. Das ist bereits daran erkennbar, dass heute mit der ersten Vorsprache beimBAMF zugleich ein zeitnaher Termin zur Registrierung vergeben wird und oft auch die Anhörung zu den Verfolgungsgründen innerhalb weniger Tage stattfindet. Die Entscheidung selbst erfolgt dann binnen weniger Wochen oder Monate.
Personen, die als Schutzberechtigte anerkannt werden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (je nach Schutzstatus) nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 (1. oder 2. Alternative) AufenthG. Sie sind damit so wie Deutsche auch zu allen Sozialleistungen berechtigt. Soweit sie Stipendien erhalten, sind diese aber bei den Sozialbehörden anzugeben und nach den sozialrechtlichen Regelungen anzurechnen.
Asylsuchende können sich den Ort ihres Aufenthaltes innerhalb Deutschlands nicht selbst aussuchen; das beginnt bereits bei der Antragstellung: Sie werden bundesweit und - in einem zweiten Schritt - innerhalb des dann für sie zuständigen Bundeslandes verteilt. Berechtigte Interessen können hierbei aber berücksichtigt werden, wozu auch eine Forschungstätigkeit oder die Teilnahme an universitären Veranstaltungen zählen kann.
Nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts ist die Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Bei vollständiger eigener Lebensunterhaltssicherung – z.B. durch eine Erwerbstätigkeit oder ein Stipendium - ist diese Wohnsitzauflage ebenfalls aufzuheben.
Diese - und die unter dem Punkt g) gemachten - Aussagen gelten nicht für Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (siehe nächste Frage); Asylantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten sind grundsätzlich von der Arbeitsaufnahme und der freien Mobilität ausgeschlossen. Sie unterliegen auch einer restriktiveren Wohnpflicht in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Hinzu kommen Einschränkungen im Bereich der Sozialleistungen.
Die Staaten des Westbalkan sowie Ghana und Senegal sind vom Gesetz als sichere Herkunftsstaaten qualifiziert (siehe die Liste in der Anlage zu § 29a AsylG). Asylantragstellerinnen und Antragsteller aus diesen Ländern sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Asylantrag stellen. Sie werden nicht mehr dezentral verteilt, wohnen während ihres ganzen Verfahrens in einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung und sind in ihrer Mobilität eingeschränkt. Ferner dürfen sie keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine Berufsausbildung aufnehmen.
Die Bundesregierung beabsichtigt 2018, den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Tunesien und Algerien zu erweitern. Da die Mitwirkung des Bundesrats für einen solchen Beschluss erforderlich ist, hängt diese Erweiterung noch von politischen Vereinbarungen zwischen den Bundesländern ab.
Ja, grundsätzlich ist eine forschende Tätigkeit während des Asylverfahrens möglich. Soweit diese Tätigkeit mit einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, wird eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde benötigt. Die Hürden sind hier aber gesenkt worden, da in den meisten Regionen Deutschlands auf die sogenannte Vorrangprüfung (also privilegierte Besetzung mit deutschen und bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) verzichtet wird (siehe die Anlage zu § 32 BeschV).
Praktika sind arbeitserlaubnispflichtig, wenn sie unter das Mindestlohngesetz fallen. Das sind insbesondere Praktika, die einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten oder nicht Bestandteil einer Ausbildung im Sinne des Mindestlohngesetzes sind.
Einschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bestehen bei Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, ihnen ist diese vollumfänglich untersagt.
Dieser Wechsel ist einfach möglich, indem ein Asylantrag gestellt wird. Hat die betreffende Person noch einen gültigen Aufenthaltstitel nach §§ 18 oder 20 AufenthG - ist dieser also noch nicht aufgehoben oder erloschen - kann sie den Asylantrag sogar schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg stellen. Das hat den Vorteil, dass die betroffene Person nicht bundesweit verteilt wird und nicht in eine Erstaufnahmeeinrichtung umziehen muss. Sie kann am Ort ihres früheren Aufenthalts wohnen bleiben. Ist der Wechsel in das Asyl also angedacht, sollte der Asylantrag rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden.
Ein Wechsel aus dem Asylverfahren in den Aufenthalt nach § 18 AufenthG ist vor Abschluss des Asylverfahrens nicht möglich.
Nach § 10 Abs. 1 AufenthG darf vor Abschluss eines Asylverfahrens kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn nicht ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht. Letzteres ist zwar jetzt bei den beiden Aufenthaltstiteln nach § 16 AufenthG (Studium) und § 20 AufenthaltG (Forschung) der Fall: Der Gesetzgeber hat aber Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden oder aber nach Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags geduldet werden, ausdrücklich aus dem Zugang zu diesen Aufenthalten ausgeschlossen.
Für den Abschluss des Asylverfahrens lassen sich drei Szenarien denken, nämlich der positive Abschluss durch eine Anerkennung, der negative durch eine Ablehnung des Antrags und die - jederzeit mögliche - Rücknahme des Asylantrags, die allerdings die gleichen Folgen wie die Ablehnung aufweist. Wollen gefährdete Forschende aus dem Asylverfahren in einen Aufenthalt nach §§ 16 oder 20 AufenthG wechseln, ist dies vor einer Ausreise nur möglich, wenn sie vom BAMF eine Anerkennung erhalten haben.
aa) wenn der Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist
Wer mit seinem Asylantrag abgelehnt worden ist, hat - vorbehaltlich anderer Gründe - das Land nach Ende des Verfahrens zu verlassen. Gleiches gilt, wenn der Asylantrag zurückgenommen worden ist.
Scheitert die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, meistens wegen der fehlenden Heimreisedokumente, wird diese Person solange geduldet, bis der Hinderungsgrund wegfällt.
Geduldete haben keinen Zugang zu § 20 AufenthG, das ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 7 Nr. 3 AufenthG). Auch der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG ist ohne eine erneute Ausreise schwierig.
bb) nach einem positiven Abschluss des Verfahrens
Der Aufenthalt für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte (nach § 25 Abs. 2 AufenthG) ist nicht zweckgebunden. Die Personen können bleiben; ob sie forschen oder andere Tätigkeiten ausüben (oder auch soziale Leistungen beziehen), ist nicht erheblich. Wegen der erwiesenen Bedrohung im Herkunftsland dürfen sie bleiben und haben Zugang zu allen Sozialleistungen, die auch Deutschen offenstehen.
Auch Personen, die einen nationalen Abschiebeschutz (z.B. aus humanitären Gründen) erhalten haben (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), dürfen in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und haben das Recht zu studieren, zu forschen oder bei einer Forschungseinrichtung zu arbeiten.
Geduldete (zum Begriff: siehe oben) können auch eine forschende Tätigkeit ausüben. Soweit sie als Erwerbstätigkeit gilt, ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Die Erwerbstätigkeit kann auch Geduldeten erlaubt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ausländerbehörde die berechtigte Auffassung vertritt, dass die geduldete Person zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht erfüllt. In diesem Fall kann die Erwerbstätigkeit untersagt werden. Gleiches gilt für Geduldete aus einem sicheren Herkunftsstaat, deren Asylantrag abgelehnt worden ist.
Eine Empfehlung hängt von davon ab, wie groß die Wahrscheinlichkeit für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ist, und wie langfristig und sicher auf der anderen Seite das Forschungsprojekt und die persönliche Perspektive der Forschenden dabei sind. Eine wichtige Rolle sollte aber auch die Überlegung spielen, welche Rückkehrpläne ausländische Forschende haben. Besuche in der Heimat führen regelmäßig zu einem Verlust des Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus in Deutschland. Dieser Ausschluss gilt nicht für subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit einem humanitären nationalen Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).
4. Aufenthalt an der Gasteinrichtung in Deutschland
aa) während eines Asylverfahrens
Soweit keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, erhalten Asylsuchende medizinische Leistungen nach dem AsylbLG. Diese Leistungen sind, abhängig vom Bundesland, in den ersten 15 Monaten auf die Akutbehandlung beschränkt. Nach Ablauf dieser ersten 15 Monate erhalten Asylsuchende medizinische Leistungen nach dem allgemeinen Leistungsbild.
bb) nach einer Anerkennung
Personen hingegen mit einer Schutzanerkennung haben hingegen Zugang zu allen medizinischen Leistungen, die auch für Deutsche ohne Einkommen gesetzlich vorgesehen sind.
cc) Personen mit einer Duldung
Forschende, die eine Duldung besitzen, erhalten, wenn sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, Leistungen nach den Regeln des AsylbLG, sie stehen den Asylsuchenden darin gleich.
aa) bei Bezug von Sozialleistungen bei §§ 16 und 18 AufenthG
Es ist dringend darauf zu achten, dass Forschende, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 16 oder 18 AufenthG für die Durchführung eines Forschungsvorhabens erhalten haben, ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenen Mitteln (Erwerbstätigkeit, Kostenübernahmen oder auch Stipendien) bestreiten. Der Wegfall dieser Leistungen und erst recht der sich daran anschließende Bezug von öffentlichen Leistungen führen zu einer Gefährdung des Aufenthalts. In diesem Fall ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle zu empfehlen.
Genügt die Lebensunterhaltssicherung nicht, tritt der Staat im Rahmen der Sozialhilfe ein, worauf auch ein Anspruch besteht. Dies hat aber schädliche Auswirkungen auf den Aufenthalt.
bb) bei Personen in einem Forschungsprojekt nach § 20 AufenthG
Sofern es eine Kostenübernahme der Forschungseinrichtung gibt, kommt es nicht zu dem Fall einer Sozialleistung, weil die Forschungseinrichtung grundsätzlich die Kosten zu tragen hat.
Selbstfinanzierende Forschende oder diejenigen, die sich über ein Stipendium finanzieren, können in die Situation geraten, dass diese Mittel nicht mehr ausreichen. Hier ist der Bezug von Sozialleistungen rechtlich möglich, er wirkt sich aber unter dem Aspekt der dann fehlenden Lebensunterhaltssicherung aufenthaltsrechtlich nachteilig aus.
cc) bei Personen im Asylverfahren / Schutzberechtigten (Anerkannten) und geduldeten Personen
Bei allen Personen, denen der Aufenthalt wegen eines Asylverfahrens gestattet oder einer Schutzgewährung erlaubt ist, wirkt sich der Bezug von Sozialleistungen nicht nachteilig auf das Bleiberecht aus. Gleiches gilt für Geduldete. Sie dürfen öffentliche Leistungen beziehen.
Hier ist allerdings zu beachten, dass der Bezug von Stipendien oder Leistungen Dritter auf die öffentlichen Leistungen anzurechnen sind. In einem solchen Fall kann der Anspruch auf Leistungsbezug ganz oder teilweise wegfallen. Die Beziehenden von öffentlichen Leistungen sind überdies verpflichtet, den Erhalt solcher Leistungen (oder Stipendien) der Sozialbehörde anzuzeigen. Letzteres ist dringend zu beachten, da hier sonst eine Strafanzeige wegen des versuchten Sozialhilfebetruges droht.
Hier können alle Sozialberatungen in Anspruch genommen werden, seien es die der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen und Gewerkschaften oder der Sozialämter.
Sofern gefährdete Forscher als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, haben sie Anspruch auf Kindergeld. Das gilt bei Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot (humanitärer Schutz) nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dann, wenn eine Voraufenthaltszeit von mindestens drei Jahren vorliegt.
Forschende mit einem Aufenthalt nach § 18 oder 20 AufenthG sind ebenfalls zum Kindergeld berechtigt. Die gesetzliche Einschränkungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b BKGG sind für forschende im Normalfall nicht relevant: Wer als Forschender qualifiziert tätig ist, unterliegt keiner Höchstgrenze und kann daher Kindergeld beziehen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis als Studierende erhalten kein Kindergeld.
Die Familienkassen leisten hier Beratungshilfe. Außerdem sind alle Beratungsstellen für diese Fragen geeignet, die Jugend- und Erziehungsberatung vornehmen (pro familia, Verbände zur Unterstützung alleinerziehender Eltern, Kirchen u.a.).
aa) für gefährdete Forschende in einem laufenden Asylverfahren
Während eines laufenden Asylverfahrens gibt es für die Asylsuchenden kein Recht auf Rückkehr, wenn sie das Bundesgebiet verlassen haben. Im Einzelfall kann aus gegebenem Anlass eine besondere Regelung mit der Ausländerbehörde getroffen werden. Ein Aufenthalt in einem Drittstaat scheidet aus.
bb) für gefährdete Forschende mit Asylberechtigung oder Schutzstatus (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz)
Schutzberechtigte erhalten mit ihrer Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Bei Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot (aus humanitären Gründen) ist dies § 25 Abs. 3 AufenthG. Alle diese Personen dürfen, sofern sie einen Reisepass besitzen, im Rahmen der Geltungsdauer ihres Aufenthaltes unbeschränkt wieder einreisen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Aufenthaltsvorschriften für das Drittland eingehalten werden müssen. Außerdem kann der deutsche Aufenthaltstitel je nach erlangtem Schutzstatus nach einer länger als sechs Monate währenden Abwesenheit vom Bundesgebiet erlöschen.
Der für eine Reise (auch in das EU-Ausland) erforderliche Reisepass wird anerkannten Flüchtlingen ohne administrative Probleme als "Flüchtlingspass" erteilt. Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot bedürfen besonderer Gründe, um einen "Reiseausweis für Ausländer" (§ 5 AufenthVO) zu erhalten. Ansonsten sind sie zur Beschaffung eines nationalen Passes an ihre Botschaft oder ihr Konsulat zu verweisen.
cc) gefährdete Forschende mit Aufenthaltstiteln nach § 18 und § 20 AufenthG
Beide Aufenthalte berechtigen zur Wiedereinreise. Der § 20 AufenthG (nicht aber ein Aufenthalt nach § 18 AufenthG) bringt den zusätzlichen Vorteil, dass mit ihm der Aufenthalt in anderen EU-Staaten zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens (bis zur Dauer von 180 Tagen in 360 Tagen) bereits erlaubt ist, ohne dass im EU-Drittland ein besonderer Antrag gestellt werden müsste. Diese nun zeitlich erweiterte Mobilität ergibt sich aus der REST-Richtlinie der EU aus dem Jahre 2016 (Richtlinie EU 2016/801).
Nach derselben Richtlinie sind auch erleichterte Verfahren bei der Erlaubnis einer über sechs Monate währenden Forschungstätigkeit im EU-Ausland möglich.
Befindet sich der Staat der Forschung außerhalb der EU, sind für Forschende mit einem § 20 - so wie auch für diejenigen mit einem § 18 - die dortigen aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu beachten.
Immer ist zu beachten, dass eine Abwesenheit von mehr als sechs Monaten ohne Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde zum Verfall des Aufenthaltstitels in Deutschland führt.
aa) während des Asylverfahrens
Einen Familiennachzug während des Asylverfahrens gibt es leider nicht. Ehegatten und Kinder eines Asylsuchenden haben kein Recht, deswegen in die Bundesrepublik nachzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Familienangehörigen bereits als Asylsuchende in einem anderen Staat in der EU oder in der Schweiz oder Norwegen befinden, dann kann zwecks Durchführung eines gemeinsamen Asylverfahrens der Umzug der übrigen Familienmitglieder in die Bundesrepublik begehrt werden.
bb) mit Asylberechtigung oder internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz)
Mit diesem Schutzstatus ist der Familiennachzug grundsätzlich möglich. Für subsidiär Schutzberechtigte ist er allerdings bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Eine Besonderheit bei dem Familiennachzug zu Schutzberechtigten besteht darin, dass bei der Einhaltung gewisser Formalitäten von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen wird.
Nach den Plänen der neuen Bundesregierung wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten voraussichtlich nach dem 31.07.2018 kontingentiert. Alle anderen Schutzberechtigten - mit Ausnahme der anerkannten Flüchtlinge - haben kein Recht zum Familiennachzug.
cc) mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 oder 20 AufenthG
Der Familiennachzug ist möglich, setzt aber die Lebensunterhaltssicherung ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen (Transferleistungen) voraus. Diese Lebensunterhaltssicherung kann auch durch ein Stipendium erreicht werden, wenn damit die erforderlichen Grundbeträge erreicht werden.
Der Verlust des Passes durch den Entzug seitens der ausländischen diplomatischen Vertretung oder auch die Nichtigerklärung des Passes wirken sich aufenthaltsrechtlich nicht aus weil dei Betroffenen dann mit guten Gründen einen Passersatz und auch einen Reiseausweis für Ausländer von der deutschen Ausländerbehörde erhalten können. Grund für dei Erteilung eines solchen Reiseausweises ist dann, dass die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, unter zumutbaren Bedingungen den Pass ihrer Auslandsvertretung (Botschaft bzw. Konsulat) zu erhalten.
Hier gilt das Gleiche wie unter der Frage zu h). Ein Aufenthaltstitel kann auch mit dem erwähnten Reiseausweis für Ausländer verlängert werden.
Bei der Frage nach der Niederlassungserlaubnis kommt es darauf an, welchen aufenthaltsrechtlichen Status eine Person besitzt.
Anerkannte Flüchtlinge können schon ab drei Jahren des Voraufenthalts bei weit überwiegender Lebensunterhaltssicherung und Deutschkenntnissen C1 eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Drei Jahre Voraufenthalt gelten für Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Ansonsten gilt, dass ein Ausländer mindestens fünf Jahre in Deutschland regelmäßig gelebt haben muss und seine Lebensunterhaltssicherung sowie entsprechende Rentenzeiten (60 Monate Pflichtbeiträge) vorweisen kann. Hinzu kommen deutsche Sprachkenntnisse entsprechend B1. Die Zeiten eines Studienaufenthaltes nach § 16 AufenthG werden nur zur Hälfte angerechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen sich aus § 9 AufenthG ergebenden Bedingungen. Gleiches gilt auch für den Daueraufenthalt-EU, der dieselben Voraussetzungen hat wie die Niederlassungserlaubnis. Im Hinblick auf die EU-Binnenmobilität ist es aber zu empfehlen, auch einen EU-Daueraufenthalt zu beantragen.
5. Nach Ende der Förderung an der Gasteinrichtung
Grundsätzlich hängt die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel von der zugrundeliegenden Tätigkeit, also der Beschäftigung im Falle des § 18 und des Forschungsprojektes im Falle des § 20 AufenthG, ab. Für den § 20 AufenthG gilt allerdings, dass er eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, wenn nicht das Forschungsvorhaben von Beginn an kürzer angelegt ist.
aa) bei Forschenden nach § 20 AufenthG
Sofern die Forschenden einen Aufenthalt nach § 20 AufenthG innehaben, dürfen sie nach erfolgreichem Abschluss ihres Forschungsvorhabens noch neun Monate zur Suche nach einer der Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland bleiben (§ 20 Abs. 7 AufenthG). Diese Regelung ist neu und wurde 2017 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt.
bb) bei Studierenden nach § 16 AufenthG
Auch Absolventinnen und Absolventen eines Studiums dürfen nach einem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums zur Suche eines ihrer Qualifikation entsprechenden Jobangebots bleiben - in ihrem Fall sogar 18 Monate (§ 16 Abs. 5 AufenthG).
cc) bei Forschenden, die einen Aufenthalt nach § 18 AufenthG innehaben
In diesem Fall gibt es keine Sonderregeln über eine Karenzzeit zur Arbeitsplatzsuche. Hier gilt, dass rechtzeitig nach einer Anschlussbeschäftigung gesucht werden muss. Im Zweifel sollte rechtzeitig vor Ende der Vertragslaufzeit eine Beratungsstelle aufgesucht werden.
dd) bei Personen, die geduldet sind oder ihren Aufenthalt einem Asylverfahren oder einer Schutzanerkennung verdanken
Hier gilt, dass der Aufenthalt nicht an eine Forschungstätigkeit gebunden ist, sondern wegen der Unmöglichkeit der Ausreise, dem Asylverfahren oder der Gefährdung im Herkunftsstaat fortzusetzen ist. Endet eine Forschungstätigkeit, hat dies keine Auswirkungen auf den Aufenthalt.
Ja, alle Schutztitel können vom BAMF widerrufen werden, wenn die Bedrohungslage im Herkunftsland nicht mehr besteht. Das ist aber in einem förmlichen Verfahren festzustellen und gerichtlich anfechtbar. Der Aufenthalt kommt damit auch nicht sogleich zum Erlöschen, denn nach dem Widerruf des Schutzstatus muss noch die Ausländerbehörde tätig werden und die Aufenthaltserlaubnis widerrufen. Gegebenenfalls sind dann andere Gründe einschlägig, die dann den weiteren Aufenthalt tragen (z.B. Familie, langer Aufenthalt, der zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führte, oder Aufenthalte wegen Arbeitsbeschäftigung oder Forschung).
Der Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG erlaubt einen Wohnortwechsel innerhalb der EU nicht, der Antrag ist dort neu zu stellen. Anders ist es bei dem § 20 AufenthG, weil hier bereits mit dem Aufenthaltstitel die Erlaubnis zu einem bis zu sechsmonatigen Forschungsaufenthalt in anderen EU-Staaten verbunden ist. Nimmt das Forschungsvorhaben in dem anderen EU-Staat allerdings mehr als sechs Monate in Anspruch, ist dort eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, die allerdings nach neuem EU-Recht unter erleichterten Bedingungen steht.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Abwesenheit vom Bundesgebiet von mehr als sechs Monaten zum Erlöschen des deutschen Titels führt.
Grundsätzlich nein, eine direkte EU-Binnenmobilität von Asylberechtigten oder anerkannten Schutzberechtigten gibt es nicht, es muss der Aufenthalt im anderen EU-Staat jeweils neu beantragt uns genehmigt werden. Erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt – und bei Sicherung des Lebensunterhaltes – erwerben Schutzberechtigte aus Nicht-EU-Staaten über die Daueraufenthaltsrichtlinie das Recht zur Weiterwanderung in der EU, sie bedürfen aber auch hier erst der Aufenthaltserlaubnis im anderen EU-Staat.
Eine wichtige Ausnahme hierzu ergibt sich aber ebenfalls aus der REST-Richtlinie der EU. Sofern es sich um international Schutzberechtigte handelt, die sich in Deutschland mindestens zwei Jahre aufgehalten haben, können diese Personen als Forschende an eine Gasteinrichtung in einem EU-Mitgliedsstaat gehen, sofern siedie Aufnahmebedingungen erfüllen.
Der Verlust des deutschen Aufenthaltstitels ist in diesem Fall erst nach einer sechsjährigen Abwesenheit zu verzeichnen.
Der Bürgerservice des BAMF berät bei allgemeinen Fragen zum Ausländerrecht. Da die Auslegung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen jedoch Ländersache ist, wird empfohlen, sich bei konkreten Fragen an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu wenden. Die für Ihren Standort zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf der Homepage des BAMF: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html;jsessionid=6DC40D6FA25C1AF89ADD277BE8243AA1.internet531
Rechtliche Beratung: RA Dr. Stephan Hocks
Stand: 15.03.2018
*Diese Auswahl der Sammlung von Fragen und Antworten versteht sich als unverbindlicher Hinweis auf die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Aufnahme und Betreuung gefährdeter Forschender an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die Aufstellung wurde nach bestem Wissen gefertigt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Übrigen sind rechtliche Entscheidungen von einer Vielzahl von Einzelumständen abhängig, so dass mit diesem Angebot eine Rechtsberatung nicht ersetzt werden kann. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Es wird geraten, geeignete Beratungsstellen und/oder die Ausländerbehörden zu kontaktieren. Es wird auch darauf hingewiesen, dass viele behördliche Entscheidungen im Ermessen der Behörden stehen und ein Anspruch der betroffenen Person auf eine bestimmte Entscheidung nur in Ausnahmefällen besteht. Das führt dazu, dass Prognosen über die Entscheidung einer Behörde nur sehr eingeschränkt möglich sind.