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Der Sofja Kovalevskaja-Preis wurde von 2001 - 2020 an insgesamt 139 herausragende Nachwuchsforscher*innen vergeben. Seither ist das Programm für Neuaufnahmen geschlossen. Die Förderung letzter Preisträger*innen läuft 2026 aus.
Preis für Spitzennachwuchswissenschaftler*innen
Bewerben Sie sich, wenn Sie als bereits erfolgreiche Spitzennachwuchswissenschaftlerin oder als erfolgreicher Spitzennachwuchswissenschaftler aus dem Ausland Ihre Promotion vor nicht mehr als sechs Jahren mit herausragendem Ergebnis abgeschlossen haben und Sie Publikationen in anerkannten internationalen Zeitschriften oder Verlagen vorweisen können. Mit dem mit bis zu 1,65 Millionen Euro dotierten Sofja Kovalevskaja-Preis haben Sie die Möglichkeit, an einer selbst gewählten Forschungseinrichtung in Deutschland für die Dauer von fünf Jahren eine Arbeitsgruppe aufzubauen und ein hochrangiges und innovatives Forschungsprojekt eigener Wahl durchzuführen.
Förderung
Förderung während des Forschungsaufenthalts
Eines unserer Markenzeichen ist die möglichst individuelle Betreuung der Gastwissenschaftler. Daher bieten wir Ihnen neben dem Preisgeld zusätzliche Leistungen an, von der Einladung zu Veranstaltungen bis hin zur Teilnahme an Sprachkursen.
Alumniprogramme
Einmal Humboldtianer, immer Humboldtianer: Auch nach dem ersten Forschungsaufenthalt halten wir mit Ihnen eine enge Verbindung. Mit unseren Alumni-Fördermaßnahmen unterstützen wir flexibel die individuellen Lebenswege und Entwicklungen aller Humboldtianer und ihre Kooperationen untereinander.
Fragen & Antworten
Es gilt das Datum des Abschlusses der letzten für das Promotionsverfahren geforderten wissenschaftlichen Leistung (z.B. Verteidigung der Dissertation, mündliche Abschlussprüfung). In der Regel wird dieses Datum neben dem Ausstellungsdatum auf der Promotionsurkunde genannt. Als Stichtag für die Berechnung des Zeitraums nach der Promotion wird die Bewerbungsfrist (31.7.) gewertet.
Im Falle einer Mehrfachpromotion gilt der erste Abschluss (PhD/CSc.).
Sollte das Datum Ihrer Promotion mehr als sechs Jahre zurückliegen, kann Ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden. Sofern diese Grenze überschritten wird, kann in begründeten Fällen (z.B. bei Anerkennung von Ausfallzeiten wie Kindererziehungszeiten) eine Ausnahme gemacht werden. Bitte senden Sie uns zunächst nur Ihren Lebenslauf und Ihre Publikationsliste, damit wir Sie beraten können (info[at]avh.de).
Eine Bewerbung ist möglich, sofern Sie eine dem PhD äquivalente Leistung, z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in nach internationalem Standard referierten Zeitschriften und Verlagen nachweisen können. Falls dies der Fall ist, können Sie sich bis zu 10 Jahre nach Abschluss des ersten Hochschulstudiums (Master, Diplom etc.) bewerben. Bitte senden Sie uns zunächst nur Ihren lückenlosen Lebenslauf und Ihre Publikationsliste, damit wir Sie beraten können (info[at]avh.de).
Eine Bewerbung ist möglich, wenn eine Forschungspromotion oder ein vergleichbarer akademischer Grad vorliegt.
Bitte entnehmen Sie detaillierte Informationen hierzu unserem zusätzlichen Zulassungsfragebogen für Mediziner (MD / Dr. med.).
Bei Vorliegen mehrerer Forschungspromotionen gilt o.g. FAQ zum Thema "Mehrfachpromotion".
Bitte geben Sie im Antragsformular alle Zeiten an, in denen Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit aus Gründen der Kindererziehung ganz oder teilweise unterbrochen haben, damit diese Zeiten bei der Beurteilung Ihrer wissenschaftlichen Leistungen relativ zum Karrierestand berücksichtigt werden können. Müttern werden für jedes nach der Promotion geborene Kind pauschal zwei Jahre anerkannt zuzüglich der darüber hinaus gehenden, belegbar genommenen Kindererziehungszeit. Vätern und anderen Personen mit Erziehungsverantwortung werden ausschließlich die belegbar genommenen Kindererziehungszeiten nach Prüfung anerkannt. Die Fristverlängerung ist auf 6 Jahre begrenzt. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an info[at]avh.de.
Zeiten, in denen Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss der Promotion aufgrund von Militär- bzw. Ersatzdienst, längerer Erkrankung oder Pflege naher Angehöriger unterbrochen haben, können nach Prüfung als Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Auch eine anteilige Anrechnung solcher Ausfallzeiten ist möglich. Bitte geben Sie diese immer in unserem Antragsformular an.
Arbeitssuche, Arbeitslosigkeit und nicht-wissenschaftliche Erwerbstätigkeit zählen nicht als Ausfallzeiten.
Regulär ist eine Bewerbung bis 6 Jahre nach der Promotion möglich. Anerkannte Ausfallzeiten bewirken, dass sich diese maximal möglichen Zeitspannen zur Einreichung eines Antrags entsprechend verlängern; die Fristverlängerung ist auf 6 Jahre begrenzt. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an info[at]avh.de.
Ziel des Programmes ist es, hochqualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland durch den Aufbau einer eigenständigen Nachwuchsgruppe den Einstieg in die wissenschaftliche Karriere in Deutschland zu ermöglichen. Der Lebens- und/oder Arbeitsmittelpunkt zum Zeitpunkt der Bewerbung sollte daher außerhalb Deutschlands liegen.
Sofern Sie bereits in Deutschland sind oder vor kurzem in Deutschland waren, können Sie sich nur bewerben, wenn Sie sich in den letzten 18 Monaten vor dem Ende der Bewerbungsfrist (31.7.) insgesamt mehr als 12 Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten haben. Hierbei werden alle Aufenthalte in Deutschland unabhängig von der Dauer und dem Grund des Aufenthaltes berücksichtigt, ebenso wie Arbeitsverträge mit Institutionen in Deutschland.
In allen anderen Fällen kann Ihre Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden.
Deutsche Staatsbürger bzw. Bildungsinländer* (siehe nachfolgende FAQ) sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt, wenn sie sich innerhalb der letzten 18 Monate vor Ende der Bewerbungsfrist in Deutschland aufgehalten haben oder zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits in Deutschland sind.
* Als Bildungsinländer gelten Personen, die ihren Schul- und einen Hochschulabschluss bzw. einen Hochschulabschluss und ihre Promotion in Deutschland absolviert haben.
Ziel des Programmes ist es, hochqualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland durch den Aufbau einer eigenständigen Nachwuchsgruppe den Einstieg in die wissenschaftliche Karriere in Deutschland zu ermöglichen. Deutsche Staatsbürger bzw. Bildungsinländer* gehören daher nicht zur Zielgruppe dieses Förderprogramms. Sofern Sie jedoch dauerhaft im Ausland tätig sind, ist eine Bewerbung möglich.
Eine feste Anbindung im Ausland betrachten wir als gegeben, wenn Ihr Lebens- und Arbeitsmittelpunkt eindeutig
- seit mehr als 10 Jahren im Ausland liegt, oder
- seit mehr als 5 Jahren im Ausland liegt und die starke Anbindung an das derzeitige Aufenthaltsland durch Erfüllung eines der folgenden Kriterien zweifelsfrei anzunehmen ist:
- eine zeitlich unbefristete Anstellung,
- eine weitere Staatsbürgerschaft des Aufenthaltslandes oder
- eine zeitlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis (z.B. permanent residence permit, greencard etc.) des derzeitigen Aufenthaltslands. Eine Aufenthaltserlaubnis, die sich ausschließlich durch Ihre Staatsbürgerschaft begründet (z.B. bei EU-Bürgern im Rahmen der europäischen Freizügigkeit), wird nicht berücksichtigt.
- Weitere Anhaltspunkte, die für eine dauerhafte Rückkehr ins derzeitige Aufenthaltsland sprechen.
Deutsche Staatsbürger bzw. Bildungsinländer* sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt, wenn sie sich innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Ende der Bewerbungsfrist (31.7.) in Deutschland aufgehalten haben oder zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits in Deutschland sind.
In Zweifelsfällen senden Sie uns zunächst nur Ihren lückenlosen Lebenslauf und Ihre Publikationsliste, damit wir Sie beraten können. Geben Sie dabei an, welches Kriterium für Sie zutrifft (info[at]avh.de).
* Als Bildungsinländer gelten Personen, die ihren Schul- und einen Hochschulabschluss bzw. einen Hochschulabschluss und ihre Promotion in Deutschland absolviert haben.
Es gelten für Sie dieselben Regelungen wie für andere Antragsteller, z. B. bezüglich der Aufenthaltszeiten in Deutschland.
Nein, eine gleichzeitige Bewerbung im Sofja Kovalevskaja-Preisprogramm und im Stipendienprogramm der Humboldt-Stiftung ist ausgeschlossen.
- Natur- und Ingenieurwissenschaftler: Gute deutsche oder englische Sprachkenntnisse sind ausreichend.
- Geistes- und Sozialwissenschaftler: Sofern deutsche Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich sind, sind diese durch ein deutsches Sprachzeugnis nachzuweisen. Ansonsten sind zumindest gute englische Sprachkenntnisse ausreichend.
- Mediziner: Sofern im Rahmen des Forschungsvorhabens die Arbeit mit Patienten vorgesehen ist, muss ein deutsches Sprachzeugnis vorgelegt werden. Ansonsten sind zumindest gute englische Sprachkenntnisse ausreichend.
Nein, ein Sprachzeugnis ist nicht erforderlich.
Nein, ein Sprachzeugnis ist nicht erforderlich.
Die Wahl muss eigenständig durch die Bewerberin bzw. den Bewerber erfolgen. Die Humboldt-Stiftung bietet keine direkte Unterstützung bei der Suche an.
Wir möchten Sie jedoch auf folgende Suchmaschinen für Gastgeber und wissenschaftliche Einrichtungen hinweisen:
- Institute an deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
Rechercheportal (GERiT) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) - Forschungseinrichtungen, Fachgebiete und Wissenschaftler in Deutschland
Forschungsportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) - Forschungslandkarte
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) - Forschungseinrichtungen, Wissenschaftler und DFG-Projekte in Deutschland und weltweit
GEPRIS - Datenbank der Deutschen Forschungsgemeinschaft - Forschungseinrichtungen, Fachgebiete und Wissenschaftler in Deutschland und weltweit
World of Learning - KISSWIN
Kommunikations- und Informationsplattform für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu Karrierewegen und Fördermöglichkeiten
Weiterhin möchten wir Sie auf die öffentliche Recherche im Humboldt-Netzwerk hinweisen. Es zeigt einen großen Teil der weltweit über 30.000 Geförderten der Stiftung (Humboldtianer). Hier können Sie nach Namen, Fachgebieten und Keywords suchen.
Berücksichtigen Sie, dass Sie mit der Wahl der gastgebenden Institution eine Entscheidung sowohl über Ihr wissenschaftliches Umfeld als auch Ihr Lebensumfeld für die nächsten fünf Jahre treffen.
Mit "Gastgeberin" bzw. "Gastgeber" ist die Person gemeint, die an der gastgebenden Institution für die Preisträgerin bzw. den Preisträger die Funktion als direkter fachlicher Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin übernehmen wird, z. B. der Lehrstuhlinhaber / die Lehrstuhlinhaberin oder Abteilungsleiter / Abteilungsleiterin bei dem bzw. der Sie eine Arbeitsgruppe aufbauen wollen.
Sofern Sie bereits für längere Zeit (12 Monate oder länger) in Deutschland gearbeitet haben, sollten Sie sich ein neues wissenschaftliches Umfeld suchen. Anträge, die eine Rückkehr zu den Betreuenden der Dissertation bzw. zum Mentor eines längeren Postdoc-Aufenthaltes beinhalten, werden in der Regel aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Eigenständigkeit vom Auswahlgremium abgelehnt. Sofern eine Rückkehr ins wissenschaftliche Umfeld der Betreuenden der Dissertation bzw. zum Mentor eines längeren Postdoc-Aufenthaltes aus wissenschaftlichen Gründen notwendig ist, erläutern Sie dies bitte in Ihrem Forschungsvorhaben.
Nein. Insbesondere ist es nicht möglich, das Forschungsvorhaben an zwei verschiedenen Forschungseinrichtungen durchzuführen. Auch ein Wechsel der gastgebenden Institution während des Förderzeitraums ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Preisträgerin bzw. der Preisträger muss das Preisgeld zur Durchführung des bewilligten Forschungsvorhabens an der im Antrag angegebenen gastgebenden Institution in Deutschland verwenden.
Die gültige Bewerbungsdeadline finden Sie in der jeweils aktuellen Version der Programminformation.
Eine Parallelbewerbung bei einer anderen Institution ist grundsätzlich möglich. Dies müssen Sie jedoch im Bewerbungsformular angeben und uns auch während des Auswahlverfahrens umgehend über eventuelle Parallelbewerbungen und -entscheidungen informieren. Bitte geben Sie in den Erläuterungen zum Finanzierungsplan an, welche Drittmittel (z. B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Europäischen Union oder der Industrie) für das Projekt zur Verfügung stehen oder beantragt sind.
Ein längerer Zeitraum als fünf Jahre kann nicht beantragt werden. Anträge für eine wesentlich kürzere Förderdauer (weniger als ca. 4,5 Jahre) haben keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beginn des Forschungsaufenthalts in Deutschland erfolgt im Kalenderjahr, in dem der Preis verliehen wird. Dieser Termin ist im Vorfeld der Bewerbung mit dem Gastinstitut abzustimmen.
Der von Ihnen eingereichte Finanzierungsplan wird in der unabhängigen Fachbegutachtung und vom Auswahlausschuss daraufhin beurteilt, ob Ihre Angaben plausibel und angemessen sind. Die Preishöhe wird unter Berücksichtigung dieser Begutachtung festgelegt.
Die Humboldt-Stiftung ist sehr daran interessiert, dass die Preisträger und deren Partner während ihres Forschungsaufenthalts Deutsch lernen, um über die Forschungstätigkeit hinaus auch am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Deutschland teilnehmen zu können. Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann auf Antrag die für einen Deutschsprachkurs entstehenden Kosten übernehmen.
Die gastgebende Forschungseinrichtung darf aus den Mitteln der Verwaltungspauschale ein "Dual Career" Angebot für den Partner bzw. die Partnerin unterbreiten.
Gerne möchten wir Sie auch auf die Seite Dual Career des Portals EURAXESS Deutschland hinweisen.
Referenzgutachter und Gastgeber laden ihre Gutachten selbst in einen geschützten Bereich zum Bewerbungsformular hoch. Individuelle Links zu diesem Bereich finden Sie im Bewerbungsformular. Bitte senden Sie diese Links zeitnah an die benannten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. Sobald alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind, erhalten Sie eine automatische Bestätigungs-E-Mail und können die Bewerbung abschicken. Für die Vollständigkeit der Unterlagen sind Sie selbst verantwortlich.
Referenzgutachten sollten zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 12 Monate sein.
Aus den Referenzgutachten soll eine Bewertung Ihres wissenschaftlichen Werdegangs und Potenzials sowie Ihrer bisherigen wissenschaftlichen Leistungen hervorgehen. Daher ist es wichtig, dass Referenzgutachter mit Ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit gut vertraut sind. Insgesamt müssen zwei Referenzgutachten vorliegen. Bitte beachten Sie: Die Stellungnahme des Gastgebers / der Gastgeberin zählt nicht als Referenzgutachten!
Alle Referenzgutachten und die Gastgeberstellungnahme müssen von Ihnen angefordert werden.
Nein, es sollten nur zwei Referenzgutachten für einen Antrag eingereicht werden. Zusätzliche Referenzgutachten können nicht berücksichtigt werden.
Ihre Bewerbung muss fünf von Ihnen ausgewählte Schlüsselpublikationen enthalten, mit denen Sie Ihre bisherigen Spitzenleistungen belegen. (Optional dürfen zusätzlich veröffentlichte Rezensionen anderer Autoren zu Ihren Schlüsselpublikationen eingereicht werden.)
Falls Sie der Bewerbung Ihre Dissertation als Schlüsselpublikation beifügen möchten und diese noch nicht zum Druck eingereicht ist, laden Sie bitte das Originalmanuskript aus Ihrem Promotionsverfahren hoch.
Nein. Bitte listen Sie nur Publikationen auf, die bereits veröffentlicht, zur Veröffentlichung angenommen oder mindestens zur Veröffentlichung bei einem Verlag eingereicht sind. Zu eingereichten Publikationen muss eine Eingangsbestätigung des Verlages beigefügt werden; zu angenommenen Publikationen muss eine Annahmebestätigung des Verlages beigefügt werden. Alle anderen Arbeiten werden von uns in der Liste gestrichen.
Ausnahme: Ihre Dissertation darf als Schlüsselpublikation aufgelistet werden, auch wenn sie nicht bei einem Verlag eingereicht ist. Falls Sie Ihre Dissertation als Schlüsselpublikation benennen und diese nicht zum Druck eingereicht ist, laden Sie bitte das Originalmanuskript aus Ihrem Promotionsverfahren hoch.
Sie selbst wählen aus Ihren Publikationen die Schlüsselpublikationen aus. Hierbei sollten Sie Arbeiten auswählen, in denen Ihre wichtigsten wissenschaftlichen Ergebnisse beschrieben werden und an denen Sie im Falle von Mehrautorenpublikationen einen möglichst hohen Eigenanteil haben. Wir empfehlen Ihnen, bei der Auswahl der Schlüsselpublikationen darauf zu achten, dass sich auch Ihre aktuellere Publikationstätigkeit darin widerspiegelt.
Bitte beachten Sie, dass die Auswahl der Schlüsselpublikationen im Laufe des Verfahrens nicht geändert werden kann.
Bitte erläutern Sie die besondere wissenschaftliche Relevanz der in der Schlüsselpublikation beschriebenen Ergebnisse und stellen Sie kurz die Bedeutung der Publikation für Ihren Werdegang dar (vgl. Muster-Schlüsselpublikationsliste). Bei Mehrautorenpublikationen geben Sie bitte zusätzlich an, welchen Anteil Sie selbst an der Publikation haben.
Ja, bitte führen Sie in der vollständigen Publikationsliste alle Publikationen einschließlich der Schlüsselpublikationen auf. Eine unveröffentlichte Dissertation darf jedoch nicht in der vollständigen Publikationsliste aufgelistet werden. Bitte listen Sie die Schlüsselpublikationen in dieser Liste ohne Begründung auf (vgl. Muster-Vollständige Publikationsliste).
Die bei der Humboldt-Stiftung eingereichte Publikationsliste kann im Laufe des Begutachtungsverfahrens nicht mehr ergänzt werden.
Informationen zur Erstellung des Forschungsvorhabens finden Sie in den Hinweisen im Bewerbungsformular.
Informationen zur Erstellung des Finanzierungsplans finden Sie in den Hinweisen im Bewerbungsformular. Orientieren Sie sich bei der Erstellung an unserem Musterfinanzierungsplan.
Ihr Finanzierungsplan wird in der Fachbegutachtung auf Angemessenheit und Plausibilität überprüft.
Die Preisträgerin bzw. der Preisträger soll als Leiterin bzw. Leiter einer Nachwuchsgruppe unabhängig und weitgehend unbelastet von administrativen Zwängen forschen. Zur Gewinnung internationaler Spitzennachwuchswissenschaftler/innen ist daher die Entnahme von Mitteln aus dem Preisgeld zur Gestaltung des persönlichen Gehalts der Preisträgerinnen und Preisträger möglich, die deutlich über den in Deutschland üblichen Sätzen für Nachwuchswissenschaftler liegen.
Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass der hierzu vorhandene Handlungsspielraum genutzt wird: Seit dem 1. April 2019 kann zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts in Deutschland monatlich ein Betrag (in Höhe von 1/12 der jährlichen Bezüge) von 7.652,43 Euro (Arbeitnehmer-Bruttoentgelt; maximale monatliche Einkommenshöhe) durch den/die Preisträger/in aus dem Preisgeld entnommen werden. Dies entspricht einem Arbeitgeber-Bruttobetrag von ca. 114.000 Euro p. a. (aktuelle Höhe s. Programminformation).
Die Preisträgerin bzw. der Preisträger ist im Übrigen frei bei der vertraglichen Gestaltung des persönlichen Einkommens aus dem Preisgeld im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und (außer-)tariflichen bzw. besoldungsrechtlichen Regelungen in Abstimmung mit der gastgebenden Institution. Die potenziellen gastgebenden Institutionen in Deutschland sind ihrerseits an Regularien gebunden, die sie nicht selbst direkt beeinflussen können (Beispiele für Landesbesoldungsrecht). Zudem unterscheiden sich die Möglichkeiten in Abhängigkeit von der jeweiligen rechtlich-institutionellen Verfassung (Universität, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, etc.). Daher können auch die Modelle bei der Ausgestaltung der künftigen Stellung und des persönlichen Einkommens der Sofja Kovalevskaja-Preisträgerinnen und -Preisträger variieren. Sie umfassen beispielsweise außertarifliche Verträge ebenso wie befristete Professuren (W 1 und/oder W 2, z. T. ad personam) oder tenure-track-Angebote. Da letztere z. T. weitergehende Verpflichtungen enthalten können (Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung, Lehre, Prüfungsabnahmen), die zusätzliche zeitliche Ressourcen erfordern, sollte die für den jeweiligen Karriereschritt am besten geeignete Lösung geprüft werden.
Um zudem nach einer positiven Auswahlnachricht den Übergang möglichst wunschgemäß zu gestalten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung, bereits bei der Vorbereitung des Antrags mit der gastgebenden Institution in Deutschland zu besprechen, welche Ausgestaltung bei Stellung und persönlichem Einkommen zu welchen Konditionen angeboten werden kann.
Grundsätzlich ist es möglich, dass sich Sofja Kovalevskaja-Preisträger/innen in einem frühen Stadium der Förderung auf eine Tenure-Track-Professur bewerben, z.B. im Tenure-Track-Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Umsetzung im Einzelnen regeln jedoch die gastgebenden Universitäten in eigener Verantwortung. Bitte bedenken Sie auch: Nicht immer ist dies die optimale Karriereentscheidung zu diesem Zeitpunkt, da mit der Professur häufig auch zusätzliche Pflichten verbunden sind. Wir empfehlen, dazu Ihre gastgebende Universität und Ihre Gastgeberin/Ihren Gastgeber zu fragen.
Nein, eine namentliche Nennung im Antrag ist nicht nötig. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gastgeberin bzw. Ihrem Gastgeber nach den in Deutschland üblichen Funktionsbezeichnungen.
Eine frühzeitige und enge Abstimmung mit der Verwaltung der gastgebenden Forschungseinrichtung vor Einstellungen ist empfehlenswert.
Die im Verlauf Ihres Forschungsprojekts erworbenen Geräte gehen nach Projektabschluss in den Besitz der gastgebenden Forschungseinrichtung über.
Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail. Wir melden uns bei Ihnen, sofern aus unserer Sicht wichtige Unterlagen oder Informationen zu Ihrer Bewerbung fehlen.
Die Begutachtung Ihres Antrags erfolgt durch unabhängige Fachgutachterinnen und Fachgutachter.
Die abschließende Entscheidung über alle Bewerbungen wird im Auswahlausschuss getroffen. Der Auswahlausschuss setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller Fachrichtungen zusammen und entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Geschäftsstelle der Humboldt-Stiftung hat keine Stimme im Auswahlausschuss.
Der Auswahlausschuss, der über die Preisträger im Sofja Kovalevskaja-Preisprogramm entscheidet, tagt voraussichtlich Ende März. Über die Auswahlentscheidung werden Sie direkt im Anschluss an die Sitzung informiert.
Nein. Der Preis soll es Ihnen ermöglichen, erstmalig eine entsprechende Position in Deutschland einzunehmen. Falls Sie vor dem Auswahlzeitpunkt eine Leitungsposition annehmen, ist der Antrag leider nicht mehr zulässig.
Nein. Der Preis soll Personen aus dem Ausland, die noch keine substanzielle Verbindung nach Deutschland haben, die Möglichkeit bieten, sich hier wissenschaftlich zu etablieren. Falls Sie vor dem Auswahlzeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen, ist der Antrag leider nicht mehr zulässig.
Falls Ihnen kein Preis verliehen wird, können Sie formlos per E-Mail beantragen, dass Ihnen und Ihrem Gastgeber die Gründe, die zur Ablehnung Ihrer Bewerbung geführt haben, mitgeteilt werden. Diese Mitteilung erhalten Sie normalerweise etwa vier bis sechs Wochen nach der Auswahlentscheidung. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir vor dieser Nachricht keinerlei Einzelauskünfte geben, um die Erstellung der Mitteilungsschreiben nicht unnötig zu verzögern.
Sie können nur vollständige Bewerbungen absenden. Nach Einleitung der externen Fachbegutachtung können keinerlei Unterlagen mehr nachgereicht oder ausgetauscht werden. Sollten Publikationen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung nur eingereicht waren, zwischenzeitlich zur Veröffentlichung angenommen worden sein, sollten Sie uns umgehend eine Kopie der Annahmeerklärung per E-Mail zuschicken. Diese kann bis zum Termin der Auswahlsitzung berücksichtigt werden. Die bei der Humboldt-Stiftung eingereichte Publikationsliste kann im Laufe des Verfahrens nicht mehr ergänzt werden.
Es können voraussichtlich bis zu sechs Preise vergeben werden. In den letzten Auswahlrunden lag die Erfolgsaussicht bei ca. 10 %.
Die individuelle wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber steht im Mittelpunkt der Bewertung. Detaillierte Hinweise zu den Auswahlkriterien finden Sie in der Programminformation.
Dies ist in Einzelfällen möglich, wenn der Sachverhalt gesondert erläutert und belegt wird. In der Regel sollen Sofja Kovalevskaja-Preisträger eine Arbeitsgruppe aufbauen und leiten.
Ja, im Rahmen des Förderzeitraums von 5 Jahren. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Finanzierungsplan in Teilbeträgen – je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Haushaltsmittel – sobald wie möglich. Der Kassenbestand zum 31.12. eines jeden Jahres darf 20% des in dem betreffenden Jahr ausgezahlten Gesamtbetrages nicht überschreiten; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung möglich.
Möglichst genau, um der Alexander von Humboldt-Stiftung die Haushaltsplanung zu erleichtern.
Bis zum Ende des Förderzeitraums. Restmittel müssen an die Alexander von Humboldt-Stiftung zurückgezahlt werden.
Nach den für die gastgebende Institution maßgebenden Vorschriften (z.B. Landesreisekostengesetz).
Ein dienstliches Mobiltelefon kann aus dem Preisgeld finanziert werden ("Verbrauchsmaterial/Sonstiges").
Prinzipiell ist dies möglich, die Verwendungsbestimmungen untersagen dies nicht. Die konkrete Umsetzung eines solchen "Handvorschusses" sollte jedoch im Einzelfall mit der Verwaltung der gastgebenden Institution geklärt werden.
Die Alexander von Humboldt-Stiftung leistet keine Umzugsbeihilfe. Falls ein Arbeitsverhältnis besteht, sind die für den öffentlichen Dienst am Anstellungsort geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts (einschließlich Umzugskostenvergütung) anzuwenden.
Die Frage muss innerhalb der gastgebenden Institution geklärt werden. In der Vereinbarung zwischen Preisträger/in und gastgebender Institution sowie in den Verwendungsbestimmungen ist pauschal die "gastgebende Institution" als Empfängerin dieser Pauschale genannt.
Zur Berechnung der Verwaltungspauschale ist das ursprünglich gewährte Preisgeld (ohne Zinsgewinne) heranzuziehen.
Ja; dabei sollen die an der gastgebenden Institution geltenden Richtlinien und Kostensätze zu Grunde gelegt werden.
Ja, das Preisgeld kann zur Deckung der Reisekosten eingesetzt werden, wenn der Betriebsausflug dem Beschäftigungsverhältnis entspringt, das neben dem Gehalt auch sonstige Sozialleistungen (dazu kann auch ein Betriebsausflug gezählt werden) einschließt.
Für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen sind die an der gastgebenden Institution einschlägigen Regelungen zu Grunde zu legen.
Wenn der Besuch dieser Sprachkurse Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit am Projekt ist und nicht aus anderen Mitteln finanziert werden kann – ja.
Die Alexander von Humboldt-Stiftung hat keine Einwände, wenn Bewirtungskosten im Zusammenhang mit der Einladung von Gästen aus dem Preisgeld getragen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, hierzu die Verwaltungspauschale in Anspruch zu nehmen. In Kap. III der Verwendungsbestimmungen wird allgemein erläutert, welche Aufwände diese Pauschale abdecken kann.
Ja, vorzugsweise aus dem Anteil des Preisgeldes, der als Verwaltungspauschale an die Verwaltung der gastgebenden Institution fließt. Unmittelbar nach Erwerb gehen die angeschafften Geräte und Utensilien in den Besitz der gastgebenden Institution über.
Ja. Bitte beachten Sie dabei die Verpflichtung zur Information der Alexander von Humboldt-Stiftung über die Beantragung oder den Erhalt von (Teil-)Finanzierungen aus deutschen oder ausländischen Quellen sowie die allgemeinen Verpflichtungen für Preisträgerinnen und Preisträger. Hierzu gehört u.a., dass diese ihre volle Arbeitskraft auf das bewilligte Forschungsprojekt in Deutschland konzentrieren (Kap. IX, 3.). Bitte beachten Sie darüber hinaus auch die Verpflichtung, keine weitere deckungsgleiche Förderung aus Mitteln deutscher Wissenschaftsförderung in Anspruch zu nehmen. Ihre Ansprechpartner/innen in der Verwaltung werden Sie beraten. Unter keinen Umständen darf dasselbe Forschungsvorhaben doppelt finanziert werden (Doppelförderung). Wenn zusätzliche Mittel für ein thematisch verwandtes Teilprojekt eingeworben werden (Parallelförderung), so ist auf strikte buchhalterische Trennung – insbesondere bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen – zu achten. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen behält sich die Alexander von Humboldt-Stiftung vor, das Preisgeld teilweise oder ganz zurückzufordern.
Bei der Anstellung des Personals sollen die für die gastgebende Institution maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu Grunde gelegt werden. Möglich sind alle vorgesehenen Regelungen, darunter Arbeitsverträge nach TVöD bzw. TV-L und Honorarvereinbarungen. Darüber hinaus wird in den Verwendungsbestimmungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vergabe von Stipendien verwiesen.
Die Preisträger/innen können ihrer gastgebenden Institution Mittel zur Vergabe von Stipendien (z.B. für Doktoranden oder Postdocs) zur Verfügung stellen, insbesondere für Gastwissenschaftler aus dem Ausland. Als Richtlinie für die Bemessung der Stipendienbeträge sollen die Stipendiensätze für nicht promovierte bzw. promovierte Stipendiaten des Deutschen Akademischen Austauschdienstes bzw. der Alexander von Humboldt-Stiftung herangezogen werden (siehe Richtsätze in der Anlage zum Finanzierungsplan).
Abweichungen sind möglich, müssen allerdings überzeugend und stichhaltig begründet sein und sollten in einem Aktenvermerk den zahlungsbegründenden Unterlagen hinzugefügt werden. Eventuelle steuerliche Implikationen sind im Vorfeld zu prüfen.
Ja, sie können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Ja, zwangsläufig, da nur die gastgebende Institution berechtigt ist, Stipendien – im Interesse der Preisträgerin/des Preisträgers – zu vergeben. Vgl. "Verwendungsbestimmungen", Kap. IV: "Die gastgebende Institution vertritt den/die Preisträger/in in der Funktion als Arbeitgeber. (...) Der/die Preisträger/in kann der gastgebenden Institution aus dem Preisgeld Mittel zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung stellen...".
Die Alexander von Humboldt-Stiftung empfiehlt die Einsetzung eines Ad hoc-Ausschusses für die Stipendiatenauswahl, z.B. bestehend aus der Preisträgerin/dem Preisträger, der Institutsdirektorin/dem Institutsdirektor, einem weiteren wissenschaftlichen Mitglied der Fakultät und dem Dekan/Prodekan. Gegebenenfalls ist auch eine von der Preisträgerin/dem Preisträger vorgenommene "freihändige" Auswahl von Stipendiat/innen nicht ausgeschlossen. Die Stipendienvergabe selbst kann aber nur durch die gastgebende Institution vorgenommen werden. In der Alexander von Humboldt-Stiftung gilt folgendes Procedere: Exzellenz-Auswahl nach fachlicher Qualifikation auf der Grundlage von Fachgutachten und Diskussion/Entscheidung im Auswahlausschuss.
Die Steuernummer der Alexander von Humboldt-Stiftung ist für das Finanzamt unerheblich, da es sich bei dem Stipendium nicht um ein Forschungsstipendium der Alexander von Humboldt-Stiftung handelt, sondern um ein Stipendium im Rahmen des Sofja Kovalevskaja-Preises: Im Rahmen des Sofja Kovalevskaja-Programms hat die gastgebende Institution ein Stipendium gewährt (Verwendungsbestimmungen, Kapitel IV: Personal). Diese Stipendien sollen aber entsprechend den Bestimmungen für Humboldt-Forschungsstipendien vergeben werden. Wir bestätigen dann gern, dass die Humboldt-Forschungsstipendien im Rahmen von § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes in Deutschland steuerfrei sind. Wir gehen deshalb davon aus, dass auch Stipendien im Rahmen des Sofja Kovalevskaja-Preises in Deutschland steuerfrei sind, sofern sie im konkreten Fall auch tatsächlich den dafür maßgeblichen Kriterien der Steuerbefreiungs-Vorschrift genügen. Weitere Informationen dazu sollten Sie bei Ihrer gastgebenden Institution einholen.
Die Ausschreibung soll nach den maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen gastgebenden Institution erfolgen. Wie in allen öffentlichen Darstellungen ist auch hier an geeigneter Stelle auf die Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung und den Stifter, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, hinzuweisen.
Je nach Bedarf und Zielgruppe, gegebenenfalls auch in Publikationsorganen mit weltweiter Verbreitung. Gerne weist die Alexander von Humboldt-Stiftung in diesem Zusammenhang auf die Seite EURAXESS Jobs des Portals EURAXESS – Researchers in Motion hin: Euraxess Jobs ist eine europaweite Jobbörse für Forscher/innen. Universitäten, Forschungseinrichtungen und Industrie können in diesem Portal offene Stellen einstellen.
Über den Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung.
...Da die Lebenshaltungskosten in Australien im Vergleich zu Deutschland niedriger sind, wurde mir eine Angleichung meines Stipendiums an die deutsche Doktorandenvergütung TVöD EG 13/2 (BAT IIa/2) zugesagt. Ist die Zahlung eines solchen Teilstipendiums aus dem Preisgeld möglich?
Von Seiten der Alexander von Humboldt-Stiftung gibt es keine Einwände gegen die geplante Aufstockung des Stipendiums bis zur Höhe der Vergütung eines deutschen Doktoranden/einer deutschen Doktorandin (TVöD EG 13/2 bzw. BAT IIa/2). Die Vergabe von Stipendien aus dem Preisgeld ist in den "Verwendungsbestimmungen" unter Kap. IV (Personal) geregelt. Die dortigen Ausführungen gelten auch für die Vergabe von Teilstipendien.
Die Verwendung eines Teils des Preisgeldes für den Lebensunterhalt der Preisträgerin/des Preisträgers ist in den Verwendungsbestimmungen der Alexander von Humboldt-Stiftung ausdrücklich zugelassen. Ob die Preisträgerin/der Preisträger in diesem Zusammenhang mit der gastgebenden Institution ein Dienstverhältnis (z. B. als Professor/in oder als angestellte Mitarbeiterin/angestellter Mitarbeiter) eingeht oder ob ein anderer Status an der gastgebenden Institution (z. B. als selbständig tätige/r Gastwissenschaftler/in) vereinbart wird, ist ihrer/seiner Entscheidung überlassen. Die Alexander von Humboldt-Stiftung rät aber wegen kranken- und sozialversicherungsrechtlicher sowie steuerlicher Implikationen ausdrücklich davon ab, sich den für den Lebensunterhalt der Preisträgerin/des Preisträgers bestimmten Teil des Preisgeldes in Form eines Stipendiums der gastgebenden Institution oder von dritter Seite zu entnehmen.
Grundsätzlich ist es möglich, dass sich Sofja Kovalevskaja-Preisträger/innen in einem frühen Stadium der Förderung auf eine Tenure-Track-Professur bewerben, z.B. im Tenure-Track-Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Umsetzung im Einzelnen regeln jedoch die gastgebenden Universitäten in eigener Verantwortung. Bitte bedenken Sie auch: Nicht immer ist dies die optimale Karriereentscheidung zu diesem Zeitpunkt, da mit der Professur häufig auch zusätzliche Pflichten verbunden sind. Wir empfehlen, dazu Ihre gastgebende Universität und Ihre Gastgeberin/Ihren Gastgeber zu fragen.
Die Preisträgerin bzw. der Preisträger soll als Leiterin bzw. Leiter einer Nachwuchsgruppe unabhängig und weitgehend unbelastet von administrativen Zwängen forschen. Zur Gewinnung internationaler Spitzennachwuchswissenschaftler/innen ist daher die Entnahme von Mitteln aus dem Preisgeld zur Gestaltung des persönlichen Gehalts der Preisträgerinnen und Preisträger möglich, die deutlich über den in Deutschland üblichen Sätzen für Nachwuchswissenschaftler liegen.
Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass der hierzu vorhandene Handlungsspielraum genutzt wird: Seit dem 1. April 2019 kann zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts in Deutschland monatlich ein Betrag (in Höhe von 1/12 der jährlichen Bezüge) von 7.652,43 Euro monatlich (Arbeitnehmer-Bruttoentgelt); maximale monatliche Einkommenshöhe) durch den/die Preisträger/in aus dem Preisgeld entnommen werden. Dies entspricht einem Arbeitgeber-Bruttobetrag von ca. 114.000 Euro p. a. (aktuelle Höhe s. Programminformation).
Die Preisträgerin bzw. der Preisträger ist im Übrigen frei bei der vertraglichen Gestaltung des persönlichen Einkommens aus dem Preisgeld im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und (außer-)tariflichen bzw. besoldungsrechtlichen Regelungen in Abstimmung mit der gastgebenden Institution. Die potenziellen gastgebenden Institutionen in Deutschland sind ihrerseits an Regularien gebunden, die sie nicht selbst direkt beeinflussen können (Beispiele für Landesbesoldungsrecht). Zudem unterscheiden sich die Möglichkeiten in Abhängigkeit von der jeweiligen rechtlich-institutionellen Verfassung (Universität, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, etc.). Daher können auch die Modelle bei der Ausgestaltung der künftigen Stellung und des persönlichen Einkommens der Sofja Kovalevskaja-Preisträgerinnen und -Preisträger variieren. Sie umfassen beispielsweise außertarifliche Verträge ebenso wie befristete Professuren (W 1 und/oder W 2, z. T. ad personam) oder tenure-track-Angebote. Da letztere z. T. weitergehende Verpflichtungen enthalten können (Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung, Lehre, Prüfungsabnahmen), die zusätzliche zeitliche Ressourcen erfordern, sollte die für den jeweiligen Karriereschritt am besten geeignete Lösung geprüft werden.
Um zudem nach einer positiven Auswahlnachricht den Übergang möglichst wunschgemäß zu gestalten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung, bereits bei der Vorbereitung des Antrags mit der gastgebenden Institution in Deutschland zu besprechen, welche Ausgestaltung bei Stellung und persönlichem Einkommen zu welchen Konditionen angeboten werden kann.
...Können Gerätschaften deshalb auch "unbürokratischer" angeschafft werden oder verstößt ein solches Procedere gegen die Verwendungsbestimmungen, die eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung des Preisgeldes verlangen?
Die Forderung nach Wirtschaftlichkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt der zur Verfügung stehenden Zeit zu sehen. Ohne die erforderlichen Geräte können die Forschungsarbeiten nicht durchgeführt, das intendierte Preisziel – internationale Spitzenforschung – nicht erreicht werden. Zu berücksichtigen ist auch der internationale Konkurrenzdruck auf dem jeweiligen Forschungsgebiet, der zu schnellen Anschaffungen zwingen kann. Diese Rahmenbedingungen und die durch die Verzögerung der Forschungsarbeiten entstehenden Aufwendungen für eine "Stand by-Phase" sollten im Sinne einer Gesamtbetrachtung bei den Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der Beschaffung von Geräten berücksichtigt werden. Bei Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bleibt die mit der Verwaltung des Preisgeldes betraute Institution im Rahmen der üblichen vergaberechtlichen Bestimmungen, wenn sie die Beschaffung ohne Ausschreibung durchführt, weil die Beschaffung eilt [§ 3 Nr. 4 lit f) VOL/A].
Die Preisträger/innen sind für ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Die Alexander von Humboldt-Stiftung geht davon aus, dass der Preis als Sachbeihilfe eines Forschungsprojektes in Deutschland steuerfrei ist. Bezüglich des zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendeten Teils des Preisgeldes wird empfohlen, die Steuerpflicht im Einzelnen zu prüfen. Hierbei sind eventuelle Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Die Gesetze in den (bisherigen) Heimat- oder Aufenthaltsländern der Preisträger/innen können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Preisen enthalten. In Zweifelsfällen sollte ein/e Steuerberater/in im Heimatland konsultiert werden.
Bei der Vergabe von Stipendien sind die besonderen steuerlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. FAQ II.11).
In Publikationen und allen sonstigen, insbesondere allen öffentlichen Darstellungen ist an geeigneter Stelle auf die Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung sowie den Stifter, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, hinzuweisen. Eine verbindliche Standardformulierung gibt es nicht.
Sofern eine Verwendung des Logos der Alexander von Humboldt-Stiftung geplant ist, ist Folgendes zu beachten:
- Die Verwendung des Logos in Kommunikationsmitteln jeglicher Art unterliegt strengen Regeln. Das Logo und seine Bestandteile sind markenrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne ausdrückliche und vorherige schriftliche Genehmigung der Stiftung verwendet werden. Das Logo besteht aus drei Teilen: dem Kopf Alexander von Humboldts, dem Schriftzug und dem zweisprachigen Zusatz "Stiftung/ Foundation". Diese Elemente zusammen bilden die unzertrennliche Wort-Bild-Marke. Das Logo und seine Bestandteile dürfen nicht kopiert, verändert oder trunkiert oder in andere Logos integriert werden.
- Die Genehmigung für die Verwendung des Logos mit dem Zusatz "Unterstützt von/Supported by" gilt als erteilt, wenn in Publikationen und allen sonstigen öffentlichen Darstellungen (z. B. Konferenzvorträgen) über Forschungsergebnisse berichtet wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Förderung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung entstanden sind. Für diesen Zweck kann das Logo in einer den spezifischen drucktechnischen Anforderungen entsprechenden elektronischen Datei im passwortgeschützten Bereich "Mein Humboldt" heruntergeladen werden.
- Jede anderweitige Verwendung des Logos bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Alexander von Humboldt-Stiftung und ist unter Angabe des Verwendungszwecks schriftlich zu beantragen.
Die Verwendungsbestimmungen sehen eine Beteiligung der Alexander von Humboldt-Stiftung nicht vor. Entsprechend den "Vereinbarungen zwischen Preisträger/in und gastgebender Institution" gelten die Regelungen des "Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen" (ArbNErfindungsG). Im Falle einer Patentanmeldung ist die Alexander von Humboldt-Stiftung zu informieren (vgl. dazu auch die "Verwendungsbestimmungen", Kapitel VII).
Sofern die Patentanmeldung im Rahmen der Bestimmung von Kap. VII der Verwendungsbestimmungen erfolgt, können die anfallenden Kosten aus dem Preisgeld bezahlt werden.