FAQ für Feodor Lynen-Forschungsstipendiat*innen

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Richtlinien und Hinweise für Feodor Lynen-Forschungsstipendien (PDF, 485 KB)

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung einiger wichtiger Punkte:

  • Umgehende Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Annahmeerklärung an die Alexander von Humboldt-Stiftung, damit weitere Schritte seitens der Humboldt-Stiftung eingeleitet werden können
  • Gegebenenfalls Stellung eines Antrags auf Familienleistungen (s. u. FAQ Familie)
  • Abhängig vom Gastland: Antrag auf Visumerteilung für das Gastland – auch für begleitende Ehepartner und Kinder (vgl. Richtlinien B.2). Weitere Informationen finden Sie auch beim Serviceportal EURAXESS unter Visum und Ausreise.
  • Klärung der Wohnungsfrage (ggf. auch mit der Gastinstitution)
  • Abschluss einer mit dem Tag der Einreise ins Gastland gültigen Krankenversicherung/Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien B.3.1 und B.3.4)
  • Klärung der eigenen Situation im Hinblick auf die Renten- und Pflegeversicherung (u. ggf. weiterer Versicherungen) in Deutschland während des Auslandsaufenthaltes (vgl. Richtlinien B.3.3 und B.3.2). Weitere Informationen bietet auch das Serviceportal EURAXESS unter Sozialversicherung.
  • Die Alexander von Humboldt-Stiftung lädt die Stipendiatinnen und Stipendiaten in der Regel vor Beginn des Förderzeitraumes (und nach ihrer Rückkehr nach Deutschland) zu einer Netzwerktagung ein, die v. a. dem Erfahrungsaustausch zwischen ausreisenden und zurückgekehrten Feodor Lynen-Forschungsstipendiatinnen und -Forschungsstipendiaten dient. Die Netzwerktagungen finden in der Regel im März/April bzw. November statt. Die Teilnahme wird dringend empfohlen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung muss hiervon unverzüglich informiert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Feodor Lynen-Forschungssstipendium unter der Voraussetzung verliehen wird, dass zum Zeitpunkt der Stipendienverleihung bzw. vor Beginn des Förderzeitraumes noch kein anderes Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln angetreten worden ist bzw. angetreten wird.

Forschungsstipendien können nur aus zwingenden Gründen und nicht unbegrenzt verschoben werden. Sollte es unmöglich sein, das Forschungsstipendium zu dem ursprünglich beabsichtigten Termin zu beginnen, so bittet die Alexander von Humboldt-Stiftung um sofortige Mitteilung, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.
Die Entscheidung über eine Verschiebung ist abhängig von einem erneut mit der wissenschaftlichen Gastgeberin bzw. dem wissenschaftlichen Gastgeber abgestimmten Zeit- und ggf. Forschungsvorhaben, dem Nachweis der wissenschaftlichen Weiterqualifikation, der erreichten Karrierestufe (Zeitpunkt der Promotion) sowie der Finanzsituation der Alexander von Humboldt-Stiftung.

Eine Verschiebung zu Gunsten anderer Stipendien ist in der Regel nicht möglich. Weitere Informationen können Sie den Richtlinien, A.1.11 (PDF) entnehmen.

  • Mitteilung der Anschrift am Forschungsort einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Humboldt-Stiftung ist auch über jede spätere Änderung der Adresse im Ausland unverzüglich zu informieren (vgl. Richtlinien B.4).
  • Klärung der Modalitäten zur Auszahlung des Gastgeberbeitrags mit der Gastgeberin/dem Gastgeber bzw. der Gastinstitution. In der Regel besteht die Notwendigkeit der Eröffnung eines Kontos im Gastland.
  • Es empfiehlt sich, sich in der Verwaltung der Gastuniversität vorzustellen (z. B. im Büro des Dean, Provost, President) und dabei auch die Ziele der Alexander von Humboldt-Stiftung zu erläutern (vgl. auch Richtlinien B.5).

Der Wohnungsmarkt kann je nach Gastort stark variieren. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Gastgeberin/dem Gastgeber bzw. der Gastinstitution, um genauere Informationen und eventuell Unterstützung bei der Wohnungssuche zu erhalten.

Da die Situation je nach Gastort stark variieren kann, empfiehlt es sich frühzeitig eine*n Ansprechpartner*in in der Gastinstitution für solche Fragen zu suchen. Auch können über das Humboldt Netzwerk Online mögliche andere Geförderte mit dem gleichen Aufenthaltsort abgefragt werden, die nach ihren Erfahrungen gefragt werden könnten.

Einige Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Schulen im Serviceportal EURAXESS.

Feodor Lynen-Stipendiatinnen und -Stipendiaten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen müssen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Auslandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungsgesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz im Gastland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien, B.3.1 (PDF) entnehmen.

Die Höhe des monatlichen Stipendienbetrages wird ermittelt aus einem Stipendiengrundbetrag, einem Auslandszuschlag, einer Sachmittelpauschale und ggf. weiteren familienabhängigen Leistungen (vgl. Richtlinien A.1.5 (PDF)).
Mit den Verleihungsunterlagen erhalten die Stipendiatinnen und Stipendiaten ein Kontenblatt mit der vorläufigen Stipendienberechnung der Alexander von Humboldt-Stiftung. Eventuelle Familienleistungen sind darin noch nicht berücksichtigt, diese sollten umgehend nach Annahme des Stipendiums beantragt werden.
Die im Stipendienbetrag enthaltene Auslandszuschlag unterliegt Schwankungen, die auch zu einer Reduzierung des Zuschlags führen können. Vorauszahlungen erfolgen insofern unter Vorbehalt.
Mit dem Stipendienrechner können Sie sich selbst ausrechnen, wie hoch Ihr Stipendium im Erfolgsfall aller Wahrscheinlichkeit nach ausfallen würde.

Die Humboldt-Stiftung kann auf Antrag Familienleistungen für Ehepartner und Kinder gewähren. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den Richtlinien und Hinweisen (vgl. Richtlinien A.1.5.2 bis A.1.5.4 sowie A.3.3 (PDF)).
 

  • Geförderte, deren Ehepartner während des Förderzeitraums keine Einkünfte oder Einkünfte unter der "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" (zurzeit 520 Euro brutto monatlich bzw. 6.420 Euro im Jahr) hat, können einen monatlichen Familienzuschlag für Ehepartner von 205 Euro erhalten. Der Zuschlag wird unabhängig davon gewährt, ob der Ehepartner den Forschungsstipendiaten bzw. die Forschungsstipendiatin im Ausland begleitet. Bezieht der Ehepartner Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), kann ein Familienzuschlag für Ehepartner nicht gewährt werden.
  • Wird die Forschungsstipendiatin bzw. der Forschungsstipendiat von ihrem bzw. seinem Ehepartner für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten (ohne Unterbrechung) im Ausland begleitet, kann der Auslandszuschlag erhöht werden.
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400 Euro und für jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100 Euro gewährt.
  • Eine Ersatzleistung für Kindergeld nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) kann gewährt werden, wenn die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG in Deutschland nicht, auch nicht durch den anderen Elternteil, beansprucht werden kann.
  • Mutterschutz: Bei Geburt eines Kindes während des Förderzeitraumes kann der Forschungsstipendiatin der bewilligte Förderzeitraum in Anlehnung an die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes um bis zu 3 Monate verlängert werden.
  • Die Forschungsstipendiatin bzw. der Forschungsstipendiat, die bzw. der von mindestens einem Kind im Ausland begleitet wird, das zum Zeitpunkt des Stipendienantritts (bei Teilaufenthalten: Zeitpunkt des Antritts des Teilaufenthalts) nicht älter als 12 Jahre ist, kann Unterstützung für Erziehungsleistungen erhalten. Diese Unterstützung kann wahlweise in Form einer Verlängerung des Forschungsstipendiums oder als Erstattung von Kinderbetreuungskosten beantragt werden.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung sollte umgehend informiert werden, wenn der Gastgeberbeitrag von der Stipendienberechnung abweicht. Zu Steuern/Abgaben vgl. auch Richtlinien, A.1.10 (PDF).

Stipendiat*innen sind verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und im Ausland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren. Solche Nebeneinkünfte, die 600 Euro brutto monatlich überschreiten, werden auf den monatlichen Stipendienbetrag angerechnet. Nebentätigkeiten mit Einkünften bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit die Erfüllung des Stipendienzwecks (vgl. A.1 und A.1.12 der Richtlinien (PDF)) gefährdet; die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Einkünfte auf Grund eines früheren oder fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses werden nicht auf den monatlichen Stipendienbetrag angerechnet, sofern die zusammenhängend geförderten Auslandsaufenthalte jeweils die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.

Da die Bedingungen in den jeweiligen Gastländern stark variieren können, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig vor der Ausreise bei die entsprechenden Behörden zu erkundigen und das Visum dementsprechend zu beantragen.

Einkünfte der Ehepartner*innen, die die "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" (zurzeit 520 Euro brutto monatlich, bzw. 6.240 Euro im Jahr) überschreiten, haben Auswirkungen auf die Bemessung des monatlichen Stipendienbetrags und der Familienzulagen und sind daher stets anzuzeigen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind Feodor Lynen-Forschungsstipendien im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

Im Gastland ist jede*r Stipendiat*in dazu verpflichtet, nach Möglichkeit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuererstattung zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist die Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich zu informieren.

(Vgl. auch Richtlinien, A.1.10 (PDF))

Während des Forschungsaufenthaltes führen die Stipendiat*innen das Forschungsvorhaben in Kooperation mit ihren selbst gewählten wissenschaftlichen Gastgeber*innen durch. Die Stipendiat*innen sind weder Arbeitnehmer*innen der Alexander von Humboldt-Stiftung noch des Gastinstitutes. Da sie jedoch die Einrichtungen der wissenschaftlichen Gastgeber*innen und der Gastinstitute regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen sie den an diesem Institut allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache mit dem*der jeweiligen Gastgeber*in über die praktische Zusammenarbeit zu treffen, dies schließt die Zusammenarbeit mit den (wissenschaftlichen und technischen) Mitarbeiter*innen am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von wissenschaftlichen Geräten, PC, Telefon, Fax etc. ein.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt voraus, dass die Geförderten für den Zeitraum des Forschungsstipendiums ihrer wissenschaftlichen Aufgabe im Gastland nachgehen und dem Gastinstitut nicht länger als insgesamt 14 Tage (zusammenhängend oder summiert) fernbleiben. Umstände, die ein längeres Fernbleiben vom Gastinstitut erfordern (auch krankheitsbedingt), sind der Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Längere Abwesenheiten vom Gastinstitut bedürfen der schriftlichen Genehmigung sowohl der wissenschaftlichen Gastgeberin bzw. des wissenschaftlichen Gastgebers als auch der Alexander von Humboldt-Stiftung. Die Alexander von Humboldt-Stiftung ist daran interessiert, dass das Forschungsstipendium nach Möglichkeit nur kurzfristig unterbrochen wird (max. 12 Monate). Die Entscheidung über eine langfristige Unterbrechung ist abhängig von einem erneut mit der wissenschaftlichen Gastgeberin bzw. dem wissenschaftlichen Gastgeber abgestimmten Forschungsvorhaben, dem Nachweis der wissenschaftlichen Weiterqualifikation, der erreichten Karrierestufe der Forschungsstipendiatin bzw. des Forschungsstipendiaten (Zeitpunkt der Promotion) sowie der Finanzplanung der Alexander von Humboldt-Stiftung. Eine Unterbrechung zu Gunsten anderer Stipendien ist in der Regel nicht möglich.
Weitere Informationen können Sie den Richtlinien, A.1.12  (PDF) entnehmen.

Kann das gewünschte Forschungsvorhaben in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden, ist auf Antrag und unter Angabe der Gründe eine Verlängerung möglich, sofern bei Bewilligung des Forschungsstipendiums der maximale Förderzeitraum unterschritten wurde. Der maximale Förderzeitraum beträgt 24 Monate (für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden) bzw. 18 Monate (für erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler). Eine Verlängerung kann nicht zur Bearbeitung eines neuen Forschungsvorhabens oder eines sich aus dem ursprünglichen Forschungsvorhaben ergebenden weiterführenden Themas bewilligt werden. Ein entsprechender Antrag sollte der Stiftung 3 bis 4 Monate vor Beendigung des Forschungsstipendiums vorliegen. Weitere Informationen können Sie den Richtlinien, A.1.4 (PDF) und unserer Website entnehmen. Eine Verlängerung des Stipendiums kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen weiterer Familienleistungen beantragt werden (vgl. Richtlinien, A.3.3.1 und A.3.3.2.1 (PDF)).

Ein Wechsel an ein anderes Gastinstitut ist nur im Ausnahmefall unter Berücksichtigung wichtiger fachlicher oder persönlicher Gründe möglich, sofern wichtige fachliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der begründete Antrag an die Alexander von Humboldt-Stiftung muss die schriftliche Genehmigung der bisherigen Gastgeberin des bisherigen Gastgebers sowie die Forschungsplatzzusage mit Stellungnahme zum Forschungsvorhaben der zukünftigen Gastgeberin bzw. des zukünftigen Gastgebers enthalten. Es sollte beachtet werden, dass ein Wechsel des Gastortes unter Umständen mit erheblichem Zeitverlust und Kosten durch Wohnungssuche, Umzug und Ummeldungen verbunden sein kann.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung erwartet, dass im Fall eines Wechsels des Gastinstituts eine Beteiligung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers an der Finanzierung des monatlichen Stipendienbetrags in der ursprünglich zugesagten Höhe erfolgt.

Weitere Informationen können Sie den Richtlinien, A.1.13 (PDF) entnehmen.

Das Forschungsstipendium wird zur Durchführung des von der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten gewünschten und mit der Gastgeberin bzw. dem Gastgeber abgestimmten Forschungsvorhabens verliehen. Eine Änderung des Forschungsvorhabens, auf dessen Grundlage der Auswahlausschuss entschieden hat, ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Forschungsstipendiat*innen erhalten während des Forschungsstipendiums mit jeder Stipendienzahlung eine Sachmittelpauschale in Höhe von monatlich 250 Euro. Die Sachmittelpauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Verbrauchsmitteln, Forschungsgeräten und Publikationen sowie Konferenz- und Forschungsreisen. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass die im Rahmen der Förderung erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in den Richtlinien, A.5 (PDF).

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie auf unserer Seite Chancengleichheit für Forscher*innen.