Coronavirus-Pandemie: Fragen und Antworten

Informationen für Humboldtianer*innen

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Kontakt

Alexander von Humboldt-Stiftung
Jean-Paul-Straße 12
53173 Bonn

info[at]avh.de

 

Seit Beginn der Pandemie gibt es zahlreiche internationale Reisebeschränkungen, die sich laufend ändern können.

Die Stiftung bittet alle Geförderten, die Informationen für ihr Heimat- oder Aufenthaltsland aufmerksam zu prüfen, die Entwicklungen zu verfolgen und auch mögliche Bestimmungen zum Verhalten nach Ankunft in Deutschland (Stichwort Quarantäne) zu beachten. Informationsquellen sind die deutschen Botschaften und Konsulate in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland. Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website über allgemein geltende Regelungen (www.auswaertiges-amt.de/en/visa-service/EinreiseUndAufenthalt). Die Stiftung kann leider keine Aussagen darüber treffen, ob eine Einreise im Einzelfall möglich ist. Maßgeblich sind die Informationen der deutschen Behörden.

Sie haben mehrere Optionen.

I. Stipendienbeginn wie geplant:
Wenn Sie trotz der aktuellen Einschränkungen nach Deutschland einreisen und Ihre wissenschaftliche Tätigkeit ausüben können, können Sie Ihr Forschungsstipendium wie geplant antreten, bei Bedarf auch im Homeoffice vor Ort und mit evtl. erforderlichen Anpassungen Ihres Forschungsvorhabens. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in ab.

II. Stipendienbeginn am aktuellen Aufenthaltsort:
Sollte die Einreise nach Deutschland nicht möglich sein oder sollten weitere pandemiebedingte Gründe gegen Ihre Einreise sprechen, ermutigen wir Sie, Ihr Forschungsstipendium im Rahmen einer pandemiebedingten Sonderregelung zunächst am aktuellen Aufenthaltsort anzutreten.
Voraussetzungen:
-    Sie gehen keiner weiteren hauptamtlichen Tätigkeit nach,
-    Sie können Ihre wissenschaftliche Tätigkeit im Homeoffice im Aufenthaltsland ausüben,
-    Ihr*e Gastgeber*in stimmt dem Beginn der Kooperation im Homeoffice zu und kann Sie in geeigneter Weise in die gemeinsame Forschung am Gastinstitut einbinden.
Bitte beachten Sie, dass die Stipendienzahlungen dann allerdings ohne Nebenleistungen erfolgen. Nebeneinkünfte werden auf das Stipendium angerechnet.

III. Verschiebung des Stipendiums:
Sollte sich das Forschungsvorhaben am Gastinstitut längerfristig nicht wie geplant verwirklichen lassen, kann der Stipendienbeginn in Abstimmung mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in verschoben und der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Insbesondere  Teilaufenthalte können, soweit dies sinnvoll und möglich ist, verschoben werden. Mit Blick auf die Haushaltsplanung sollte das Stipendium nach Möglichkeit noch im selben Kalenderjahr angetreten werden.

Bitte informieren Sie Ihre Kontaktperson in der Stiftung so frühzeitig wie möglich über Ihre Planungen. Sie erhalten dann weitere Informationen zum Vorgehen in Ihrem
individuellen Fall.

Sie hatten einen erneuten Forschungsaufenthalt im Rahmen der Alumniförderung der Stiftung geplant? Dann finden Sie Hinweise der Stiftung im Abschnitt „Ich habe Fragen zur Alumniförderung der Stiftung“.

Die Stiftung rät allen Stipendiat*innen, deren Forschungsvorhaben sich in der aktuellen Situation verzögern, die Möglichkeiten zur Verlängerung des Forschungsstipendiums auszuschöpfen, die in den „Richtlinien und Hinweisen für Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten“ beschrieben sind (Kapitel A.1.4 sowie A.3.6.3).

Eine zusätzliche Verlängerung darüber hinaus ist leider i.d.R. nicht möglich.

Im Rahmen der Förderung können auch pandemiebedingte sogenannte „Ausfallkosten“ geltend gemacht werden. Wir bitten Sie, diese dann entsprechend im Verwendungsnachweis 2022 auszuweisen und zu erläutern.

Sollten gegen Ende des Forschungs- bzw. Kooperationsvorhabens pandemiebedingte Mehrbedarfe entstehen, können Sie am Ende des Förderzeitraumes zusätzliche Mittel zum Abschluss des Forschungs- bzw. Kooperationsvorhabens beantragen.

Wie immer gilt: Bitte wenden Sie sich an Ihre persönliche Kontaktperson in der Stiftung, wenn Sie in der aktuellen Situation Fragen zu Ihrer Förderung haben.

Geförderte, die aufgrund von Reisebeschränkungen oder anderweitigen behördlichen Entscheidungen im In- oder Ausland nach dem Stipendienende nicht ausreisen können und bis auf Weiteres in Deutschland bleiben müssen, können weiter mit einer Unterstützung der Stiftung rechnen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre Kontaktperson in der Stiftung.

Die Stiftung rät allen Stipendiat*innen, deren Projektvorhaben sich in der aktuellen Situation verzögern, die Möglichkeiten zur Verlängerung des Internationalen Klimaschutz-Stipendiums auszuschöpfen, die in den Richtlinien und Hinweisen für Internationale Klimaschutzstipendiaten (PDF) beschrieben sind (Kapitel A.1.3 sowie A.3.5.3.2).

Eine zusätzliche Verlängerung darüber hinaus ist leider i.d.R. nicht möglich.

Ihr Klimaschutzstipendium beginnt am 1. März 2023 in Bonn, Deutschland. Der vorbereitende Deutschkurs findet von Januar bis Februar als Online-Angebot im Heimatland statt. Weitere Informationen zum Zeitplan und erforderlichen Anpassungen bei Veranstaltungen erhalten Sie mit den Verleihungsunterlagen und finden Sie in den Stipendienrichtlinien.

Seit Beginn der Pandemie sind zahlreiche internationale Reisebeschränkungen in Kraft, die sich laufend ändern können.

Wir bitten Sie, die Informationen für Ihr Heimat- oder Aufenthaltsland aufmerksam zu prüfen, die Entwicklungen zu verfolgen und auch mögliche Bestimmungen zum Verhalten nach Ankunft in Deutschland (Stichwort Quarantäne) zu beachten. Informationsquellen sind die deutschen Botschaften und Konsulate in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland. Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Website über die allgemein geltenden Regelungen. Die Stiftung kann leider keine Aussagen darüber treffen, ob eine Einreise im Einzelfall möglich ist. Maßgeblich sind die Informationen der deutschen Behörden.

Sollten Sie zum März 2023 aufgrund von Reisebeschränkungen nicht nach Deutschland einreisen können oder sollten weitere pandemiebedingte Gründe gegen Ihre Einreise sprechen,  können Sie Ihr Klimaschutzstipendium im Rahmen einer pandemiebedingten Sonderregelung zunächst im Aufenthaltsland antreten, vorausgesetzt Sie gehen keiner weiteren hauptamtlichen Tätigkeit nach, Sie können Ihr wissenschaftliches Vorhaben im Homeoffice im Aufenthaltsland beginnen, Ihr*e Gastgeber*in stimmt dem Beginn der Kooperation im Homeoffice zu und kann Sie in geeigneter Weise in die gemeinsame Zusammenarbeit am Gastinstitut einbinden. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung zum Antritt des Klimaschutzstipendiums im Aufenthaltsland kann formlos bei der Stiftung beantragt werden.

Bitte melden Sie sich bei Ihrer Kontaktperson in der Stiftung.

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