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Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für Chancengerechtigkeit für Frauen und Männer in der Forschung ein, auch mit Blick auf junge Familien. Sie hat es sich daher zum Ziel gesetzt, den Anteil der Frauen in ihren Förderprogrammen zu erhöhen. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie gebündelt an dieser Stelle.
Die Humboldt-Stiftung ist so flexibel wie möglich in ihrer Förderung. Falls Sie in den folgenden FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, zögern Sie nicht, Ihre Ansprechperson in der Stiftung direkt zu kontaktieren. Oft ist es möglich, Einzelfalllösungen zu finden.
1. Fragen, die Ihre Bewerbung bei der Alexander von Humboldt-Stiftung betreffen
Sollte das Datum Ihrer Promotion mehr als vier Jahre zurückliegen, können Sie sich nicht mehr um ein Stipendium für Postdocs bewerben. Für Mütter verlängert sich diese Frist für jedes nach der Promotion geborene Kind pauschal um zwei Jahre zuzüglich der darüber hinaus gehenden, belegbar genommenen Kindererziehungszeit. (Vätern und anderen Personen mit Erziehungsverantwortung werden ausschließlich die belegbar genommenen Kindererziehungszeiten nach Prüfung anerkannt.) Die Fristverlängerung ist auf 6 Jahre begrenzt.
Sofern Sie bereits ein klar erkennbares, eigenständiges Profil haben und in der Regel bereits mindestens als Assistant Professor oder Nachwuchsgruppenleiter*in tätig sind bzw. eine mehrjährige eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können, empfehlen wir Ihnen eine Bewerbung im Programm für erfahrene Forschende. Bitte senden Sie uns zunächst nur Ihren Lebenslauf und Ihre Publikationsliste, damit wir Sie beraten können.
Bitte geben Sie im Antragsformular alle Zeiten an, in denen Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit aus Gründen der Kindererziehung oder für die Pflege von Angehörigen ganz oder teilweise unterbrochen haben, damit diese Zeiten bei der Beurteilung Ihrer wissenschaftlichen Leistungen relativ zum Karrierestand berücksichtigt werden können. Die vom Programm festgelegte Zeitperiode von 4 bzw. 12 Jahren nach der Promotion kann sich beispielsweise pro Kind um maximal 2 Jahre verlängern, sofern Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss der Promotion für die entsprechenden von Ihnen angegebenen Zeiten unterbrochen haben und diese Zeiten auch geltend machen.
Die Humboldt-Stiftung begrüßt ausdrücklich die Begleitung der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch ihre Ehepartner und Kinder und unterstützt dies durch die Zahlung von Familienzulagen zusätzlich zum Stipendium, sofern diese Familienangehörigen die Stipendiaten für mehr als drei Monate begleiten.
Wir beraten Sie gerne bei weiteren Fragen. Bitte wenden Sie sich hierzu zunächst an info[at]avh.de.
2. Angebote für Wissenschaftlerinnen und junge Familien im Fall einer Förderung
Fragen von ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiaten, die nach Deutschland kommen
Forschungsstipendiat*innen finden alle untenstehenden Informationen auch in den Richtlinien und Hinweise für Forschungsstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung (PDF), überwiegend unter Ziffer A.2.6.
Internationale Klimaschutzstipendiat*innen nutzen bitte die Richtlinien und Hinweise für Internationale Klimaschutzstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung (PDF), s. Ziffer A.3.5.ff.
Wenn Ihr*e Partner*in Sie für mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleitet, kann während des Förderzeitraums einen Familienzuschlag für Partner*innen in Höhe von monatlich 276 EUR gewährt werden. Als Partner*innen gelten hier Ehepartner*innen, Partner*innen mit einer eingetragenen Partnerschaft sowie solche unverheirateten und nicht eingetragenen Partner*innen, die mit gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben oder Kinder in einem gemeinsamen Haushalt gemeinsam versorgen.
Bitte beachten Sie: Sie haben die Möglichkeit, für die Betreuung eines Kleinkindes unter 15 Monaten Elterngeld in Deutschland zu beantragen. In diesem Fall kann der Familienzuschlag für Partner*innen nicht gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten oder im Informationsblatt Familienzuschlag für Partner*innen (PDF).
Wenn Sie von Kindern bis zu einem Alter von unter 18 Jahren für die Dauer von mindestens 3 Monaten (ohne Unterbrechung) während des Förderungszeitraums in Deutschland begleitet werden, kann auf Antrag eine Ersatzleistung für Kindergeld in Höhe von monatlich 255 € gewährt werden.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können Kindergeld nach deutschem Recht bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen beantragen. Anspruch auf Kindergeld besteht für Forschungsstipendiat*innen aus der EU sowie des EWR nach deutschem Recht in der Regel allerdings erst, wenn sie sich mit ihren Kindern länger als 3 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten. Forschungsstipendiat*innen aus anderen Ländern können Kindergeld beantragen, wenn sie sich mit ihren Kindern mindestens 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten. Wird Kindergeld nach deutschem Recht bezogen, kann die Alexander von Humboldt-Stiftung keine Ersatzleistung für Kindergeld bewilligen.
Weitere Informationen finden Sie hier im Informationsblatt Staatliches Kindergeld / Ersatzleistung für Kindergeld (PDF).
Als alleinerziehende*r Forschungsstipendiat*in können Sie eine pauschale monatliche Kinderzulage beantragen, wenn ihre minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) Sie für mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleiten. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400 EUR gewährt, für jedes weitere Kind monatlich 100 EUR zusätzlich.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Kinderzulage für alleinerziehende Forschungsstipendiat*innen (PDF).
Für Partner*innen sowie minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), die Sie mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleiten, kann die Humboldt-Stiftung während des Förderzeitraums eine Beihilfe zu den Kranken- und Haftpflichtversicherungskosten gewähren. Bei Abschluss einer Reise-Krankenversicherung beträgt die Höhe der Beihilfe monatlich 70 €. Bei Abschluss einer Krankenvollversicherung beträgt die Höhe der Beihilfe monatlich 130 €.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (PDF).
Da der Erfolg des Forschungsaufenthalts in Deutschland wesentlich auch vom Grad der Beherrschung der deutschen Sprache abhängt, unterstützt die Alexander von Humboldt-Stiftung ihre Forschungsstipendiat*innen beim Erwerb der deutschen Sprache.
Sie können, bei Bedarf auch gleichzeitig mit ihrem*ihrer Partner*in, einen bis zu viermonatigen Intensiv-Sprachkurs unmittelbar vor Beginn des Forschungsstipendiums besuchen. Im Rahmen eines Sprachstipendiums trägt die Alexander von Humboldt-Stiftung die Kursgebühren, gewährt eine monatliche Stipendienzahlung und gegebenenfalls Nebenleistungen. Die Sprachkurse finden in Deutschland statt. Alternativ kann die Alexander von Humboldt-Stiftung begleitende Deutschkurse während des Stipendiums oder Online-Sprachkurse vor dem Aufenthalt in Deutschland finanziell unterstützen. Sprachkurse für Kinder können nicht übernommen werden.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können während der ersten 15 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld nach deutschem Recht beantragen. Gleiches gilt für begleitende Partner*innen von Forschungsstipendiat*innen aus anderen Ländern, die sich mit ihren Kindern länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten. In all diesen Fällen kann die Alexander von Humboldt-Stiftung keinen Familienzuschlag für Ehepartner bewilligen, siehe oben. In all diesen Fällen kann die Alexander von Humboldt-Stiftung keinen Familienzuschlag für Partner*innen bewilligen, siehe oben.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Familienzuschlag für Partner*innen (PDF).
Bei der Geburt eines Kindes während der Förderung kann der bewilligte Förderzeitraum grundsätzlich in Anlehnung an die Schutzfristen des deutschen Mutterschutzgesetzes um bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Möglichkeit der Verlängerung des Förderzeitraums besteht auch dann, wenn das Stipendium innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) endet. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Mutterschutz und Elternschaft (PDF).
Das Forschungsstipendium kann auf schriftlichen Antrag um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der*die Forschungsstipendiat*in während des Förderzeitraums von mindestens einem Kind in Deutschland begleitet wird, das zum Zeitpunkt des Stipendienantritts (bei Teilaufenthalten: Zeitpunkt des Antritts des Teilaufenthalts) in einem Alter von unter 12 Jahren ist. Dies gilt auch, wenn das erste Kind innerhalb des Förderzeitraums geboren wird. Der beantragte Verlängerungszeitraum darf den ursprünglich bewilligten Förderungszeitraum nicht überschreiten. Der von der Alexander von Humboldt-Stiftung insgesamt bewilligte Förderungszeitraum darf in der Regel 36 Monate nicht überschreiten; Verlängerungen des Forschungsstipendiums in Anlehnung an den gesetzlichen Mutterschutz bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei der Bemessung des Zeitraums der Verlängerung wird die tatsächliche Aufenthaltsdauer des begleitenden Kindes in Deutschland zugrundegelegt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist, dass das Kind während der gesamten Dauer der Verlängerung im Haushalt der Forschungsstipendiatin*des Forschungsstipendiaten in Deutschland anwesend ist. Mit der Abreise des Kindes endet die Verlängerung.
Voraussetzung für die Gewährung einer Verlängerung des Forschungsstipendiums ist die Vorlage einer Forschungsplatz- und Betreuungszusage der*des wissenschaftlichen Gastgebenden.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Mutterschutz und Elternschaft (PDF).
Wenn in den Förderzeitraum die Geburt eines Kindes fällt oder die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorgesehen ist, können Sie Ihr Forschungsstipendium auf Antrag bis zu 18 Monate unterbrechen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung der*des wissenschaftlichen Gastgebenden, dass der Stipendienzweck nicht gefährdet ist.
Grundsätzlich nein: Der Forschungskostenzuschuss dient der Unterstützung der Kooperation zwischen wissenschaftlichen Gastgebenden und Geförderten und beträgt 500 bzw. 800 € pro Monat.
Zur besseren Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familie haben Sie die Möglichkeit, Ihr Forschungsstipendium in mehreren kürzeren Forschungsaufenthalten wahrzunehmen. Eine Aufteilung in bis zu 3 Teilaufenthalte mit einem jeweiligen Mindestzeitraum von 3 Monaten ist möglich. Das Forschungsstipendium ist nach Beginn grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten wahrzunehmen, bei Verlängerung innerhalb von 48 Monaten.
Zusätzlich besteht die Option, einen Teil des Stipendiums außerhalb Deutschlands wahrzunehmen, aus wissenschaftlich ebenso wie aus persönlichen oder organisatorischen Gründen. Hierzu zählen auch familiäre Pflichten im Herkunftsland. Während eines Forschungsaufenthalts außerhalb Deutschlands sind Sie verpflichtet, sich voll dem Stipendienzweck zu widmen. Voraussetzung für die Durchführung von Forschungsaufenthalten außerhalb Deutschlands ist außerdem, dass das Forschungsvorhaben mindestens 6 Monate am Gastinstitut in Deutschland durchgeführt wird und die Gesamtdauer der Forschungsaufenthalte außerhalb Deutschlands 25 Prozent des voraussichtlichen Gesamt-Förderungszeitraums in der Regel nicht überschreitet. Die Durchführung von Forschungsaufenthalten außerhalb Deutschlands unmittelbar am Anfang oder am Ende des Forschungsaufenthalts ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, um die Integration bzw. den erfolgreichen Abschluss des Forschungsvorhabens am Gastinstitut nicht zu gefährden. In diesem Fall können grundsätzlich keine Nebenleistungen gewährt werden. Während des Forschungsaufenthalts außerhalb Deutschlands sind Nebeneinkünfte im jeweiligen Aufenthaltsland anzurechnen.
Beide Optionen können bereits bei der Bewerbung geplant oder bei Bedarf während des Forschungsaufenthalts beantragt werden.
Fragen von Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ins Ausland gehen
Sie finden alle untenstehenden Informationen auch in den Richtlinien des Feodor Lynen-Forschungsstipendiums (PDF), überwiegend unter Ziffer A.1.5. und A.3.3.
Die Humboldt-Stiftung kann auf Antrag Familienleistungen gewähren. Nähere Informationen können Sie den folgenden Fragen entnehmen.
Der monatliche Stipendienbetrag berücksichtigt Ihre individuelle Familiensituation. Zusätzlich zum Stipendiengrundbetrag erhalten Sie einen Auslandszuschlag, der in Abhängigkeit von der Anzahl mitreisender Familienangehöriger erhöht wird. Zusätzlich können Familienzuschläge für Partner*innen und Kinder gewährt werden:
- Familienzuschlag für Partner*innen
Wenn Ihr*e Partner*in während des Förderzeitraums keine Einkünfte oder Einkünfte unter der "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" (zurzeit 556 € brutto monatlich) hat, können Sie auf schriftlichen Antrag einen monatlichen Familienzuschlag für Partner*innen von 205 € erhalten. Der Zuschlag wird unabhängig davon gewährt, ob Ihr*e Partner*in Sie im Ausland begleitet. Bitte beachten Sie: Bezieht Ihr*e Partner*in Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Familienzuschlag für Partner*innen nicht gewährt werden. - Familienzuschlag für Kinder
Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann einen Familienzuschlag für Kinder gewähren. Dieser umfasst eine Kinderzulage sowie eine Ersatzleistung in Höhe des Kindergeldes nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG). Sollten Sie oder Ihr*e Partner*in Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach deutschem Einkommenssteuergesetz haben, erhalten Sie von der Humboldt-Stiftung nur die Kinderzulage. Diese kann auf schriftlichen Antrag für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400 EUR und für jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100 EUR gewährt. Kinder von Lebenspartnern können berücksichtigt werden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums im Haushalt des Stipendiaten lebten (z.B. Nachweis des deutschen Einwohnermeldeamtes).
Mit unserem Stipendienrechner können Sie Ihren Stipendienbeitrag, inklusive Auslandzuschlag und Familienzuschläge ausrechnen.
Wenn Sie von mindestens einem Kind ins Ausland begleitet werden, das zum Zeitpunkt des Stipendienantritts oder Teilaufenthalts nicht älter als 12 Jahre ist, können Sie auf schriftlichen Antrag Unterstützung für Erziehungsleistungen erhalten. Diese Unterstützung kann wahlweise in Form einer Verlängerung des Forschungsstipendiums um bis zu 12 Monate oder als Erstattung von Kinderbetreuungskosten beantragt werden. Eine Kombination beider Formen der Unterstützung für Erziehungsleistungen ist möglich.
Wenn in den Förderzeitraum die Geburt eines Kindes fällt oder die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorgesehen ist, können Sie Ihr Forschungsstipendium auf Antrag bis zu 18 Monate unterbrechen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des*der wissenschaftlichen Gastgebenden, dass der Stipendienzweck nicht gefährdet ist.
Bei der Geburt eines Kindes während der Förderung kann Ihnen grundsätzlich der bewilligte Förderzeitraum in Anlehnung an die Schutzfristen des deutschen Mutterschutzgesetzes um bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Möglichkeit der Verlängerung des Förderzeitraumes besteht auch dann, wenn das Stipendium innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) endet.