FAQ für Wissenschaftlerinnen und Familien

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Kontakt

Alexander von Humboldt-Stiftung
Jean-Paul-Straße 12
53173 Bonn

info[at]avh.de

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie gebündelt an dieser Stelle.

Die Humboldt-Stiftung ist so flexibel wie möglich in ihrer Förderung. Falls Sie in den folgenden FAQ keine Antwort auf Ihre Frage finden, zögern Sie nicht, Ihre Ansprechpartner in der Stiftung direkt zu kontaktieren. Oft ist es möglich, Einzelfalllösungen zu finden.

1. Fragen, die Ihre Bewerbung bei der Alexander von Humboldt-Stiftung betreffen

Sollte das Datum Ihrer Promotion mehr als vier Jahre zurückliegen, können Sie sich nicht mehr um ein Postdoktorandenstipendium bewerben. In begründeten Fällen (z.B. bei Anerkennung von Ausfallzeiten etwa durch Kindererziehungszeiten) kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden. Sofern Sie bereits ein klar erkennbares, eigenständiges Profil haben und in der Regel bereits mindestens als Assistant Professor oder Nachwuchsgruppenleiter tätig sind bzw. eine mehrjährige eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können, empfehlen wir Ihnen eine Bewerbung im Programm für erfahrene Wissenschaftler. Bitte senden Sie uns zunächst nur Ihren Lebenslauf und Ihre Publikationsliste, damit wir Sie beraten können.

Bitte geben Sie im Antragsformular alle Zeiten an, in denen Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit aus Gründen der Kindererziehung oder für die Pflege von Angehörigen ganz oder teilweise unterbrochen haben, damit diese Zeiten bei der Beurteilung Ihrer wissenschaftlichen Leistungen relativ zum Karrierestand berücksichtigt werden können. Die vom Programm festgelegte Zeitperiode von 4 bzw. 12 Jahren nach der Promotion kann sich beispielsweise pro Kind um maximal 2 Jahre verlängern, sofern Sie Ihre wissenschaftliche Tätigkeit nach Abschluss der Promotion für die entsprechenden von Ihnen angegebenen Zeiten unterbrochen haben und diese Zeiten auch geltend machen.

Bei einer Bewerbung für das Bundeskanzler-Stipendium beachten Sie bitte, dass Sie alle Kindererziehungszeiten nach Abschluss des Bachelors im Antragsformular angeben. Es wird geprüft, ob diese Zeiträume als Ausfallzeiten anerkannt werden können. Gegebenenfalls kann sich dadurch die vom Programm festgelegte Zeitperiode nach Abschluss des Bachelors verlängern. Pro Kind kann maximal eine Ausfallzeit von zwei Jahren anerkannt werden.

Die Humboldt-Stiftung begrüßt ausdrücklich die Begleitung der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch ihre Ehepartner und Kinder und unterstützt dies durch die Zahlung von Familienzulagen zusätzlich zum Stipendium, sofern diese Familienangehörigen die Stipendiaten für mehr als drei Monate begleiten.

Wir beraten Sie gerne bei weiteren Fragen. Bitte wenden Sie sich hierzu zunächst an info[at]avh.de.

2. Angebote für Wissenschaftlerinnen und junge Familien im Fall einer Förderung

Fragen von ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiaten, die nach Deutschland kommen

Wenn Ihr/e Ehepartner/in Sie für mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleitet, kann während des Förderzeitraums einen Familienzuschlag für Ehepartner in Höhe von monatlich 276 EUR gewährt werden. Bitte beachten Sie: Sie haben die Möglichkeit, für die Betreuung eines Kleinkindes unter 15 Monaten Elterngeld zu beantragen. In diesem Fall kann der Familienzuschlag für Ehepartner nicht gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten oder im Informationsblatt Familienzuschlag für Ehepartner (PDF).

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können Kindergeld nach deutschem Recht bei den Familienkassen der Arbeitsagenturen beantragen. Forschungsstipendiaten aus anderen Ländern gewährt die Alexander von Humboldt-Stiftung während des Förderzeitraums auf Antrag eine Ersatzleistung für Kindergeld in Höhe von monatlich 250 EUR, wenn ihre minderjährigen Kinder (unter 18 Jahre) sie für mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleiten. Ausnahme: Begleiten Ihre Kinder Sie länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung), müssen auch Forschungsstipendiaten aus anderen Ländern Kindergeld bei den Familienkassen beantragen. Die Humboldt-Stiftung steht in diesen Fällen gerne beratend zur Seite. Weitere Informationen finden Sie hier im Informationsblatt Staatliches Kindergeld / Ersatzleistung für Kindergeld (PDF).

Alleinerziehende Forschungsstipendiatinnen und -stipendiaten können eine pauschale monatliche Kinderzulage beantragen, wenn ihre minderjährigen Kinder (unter 18 Jahren) sie für mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleiten. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400 EUR und für jedes weitere Kind von monatlich 100 EUR gewährt. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Pauschale Zulage für Kinder von alleinerziehenden Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (PDF).

Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder (unter 18 Jahre), die Sie mindestens 3 Monate (ohne Unterbrechung) nach Deutschland begleiten, kann die Humboldt-Stiftung während des Förderzeitraums eine Beihilfe zu den Kranken- und Haftpflichtversicherungskosten in Höhe von monatlich 70 EUR gewähren. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (PDF).

Da der Erfolg des Forschungsaufenthalts in Deutschland wesentlich auch vom Grad der Beherrschung der deutschen Sprache abhängt, unterstützt die Alexander von Humboldt-Stiftung ihre Forschungsstipendiaten beim Erwerb der deutschen Sprache. Sie können, bei Bedarf auch gleichzeitig mit ihrem/ihrer Ehepartner/in, einen bis zu viermonatigen Intensiv-Sprachkurs unmittelbar vor Beginn des Forschungsstipendiums besuchen. Im Rahmen dieses Sprachstipendiums trägt die Alexander von Humboldt-Stiftung die Kursgebühren und die Kosten für die Unterkunft mit Frühstück. Für die übrige Verpflegung und die sonstigen Kosten gewährt die Alexander von Humboldt-Stiftung ihren Forschungsstipendiaten ein Taschengeld von monatlich 610 EUR. Die Sprachkurse finden in Deutschland statt. Sprachkurse für Kinder können zurzeit leider noch nicht übernommen werden.

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können während der ersten 15 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld nach deutschem Recht beantragen. Gleiches gilt für die begleitenden Ehepartner/innen von Forschungsstipendiaten aus anderen Ländern, die sich mit ihren Kindern länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten. In all diesen Fällen kann die Alexander von Humboldt-Stiftung keinen Familienzuschlag für Ehepartner bewilligen, siehe oben. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Familienzuschlag für Ehepartner (PDF).

Bei der Geburt eines Kindes während der Förderung kann der bewilligte Förderzeitraum grundsätzlich in Anlehnung an die Schutzfristen des deutschen Mutterschutzgesetzes um bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Möglichkeit der Verlängerung des Förderzeitraums besteht auch dann, wenn das Stipendium innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) endet. Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Mutterschutz und Elternschaft (PDF).

Das Forschungsstipendium kann auf schriftlichen Antrag um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn die Forschungsstipendiatin bzw. der Forschungsstipendiat während des Förderzeitraumes von mindestens einem Kind in Deutschland begleitet wird, das zum Zeitpunkt des Stipendienantritts (bei Teilaufenthalten: Zeitpunkt des Antritts des Teilaufenthalts) in einem Alter von unter 12 Jahren ist. Dies gilt auch, wenn das erste Kind während des Förderzeitraumes geboren wird. Wurde das Forschungsstipendium für einen Förderzeitraum von weniger als 12 Monaten bewilligt, kann der Verlängerungszeitraum in der Regel maximal dem bewilligten Förderzeitraum entsprechen (bei erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern werden Teilaufenthalte ggf. addiert). Verlängerungen des Forschungsstipendiums in Anlehnung an den gesetzlichen Mutterschutz werden dabei nicht berücksichtigt.

Bei der Bemessung des Zeitraumes der Verlängerung wird die tatsächliche Aufenthaltsdauer des begleitenden Kindes in Deutschland zugrunde gelegt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist, dass das Kind während der gesamten Dauer der Verlängerung in Deutschland anwesend ist. Mit der Abreise des Kindes endet die Verlängerung.

Voraussetzung für die Gewährung einer Verlängerung des Forschungsstipendiums ist die Vorlage einer Forschungsplatz- und Betreuungszusage der wissenschaftlichen Gastgeberin bzw. des Gastgebers.

Weitere Informationen finden Sie im Informationsblatt Mutterschutz und Elternschaft (PDF).

Wenn in den Förderzeitraum die Geburt eines Kindes fällt oder die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorgesehen ist, können Sie Ihr Forschungsstipendium auf Antrag bis zu 18 Monate unterbrechen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des wissenschaftlichen Gastgebers, dass der Stipendienzweck nicht gefährdet ist.

Grundsätzlich nein: Der Forschungskostenzuschuss dient der Unterstützung der Kooperation zwischen wissenschaftlichen Gastgebenden und Geförderten und beträgt 500 bzw. 800 EUR pro Monat.

Fragen von Stipendiatinnen und Stipendiaten, die ins Ausland gehen

Die Humboldt-Stiftung kann auf Antrag Familienleistungen gewähren. Nähere Informationen können Sie den folgenden Fragen entnehmen.

Der monatliche Stipendienbetrag berücksichtigt Ihre individuelle Familiensituation. Zusätzlich zum Stipendiengrundbetrag erhalten Sie einen Auslandszuschlag, der in Abhängigkeit von der Anzahl mitreisender Familienangehöriger erhöht wird. Zusätzlich können Familienzuschläge für Ehepartner und Kinder gewährt werden:

  1. Familienzuschlag für Ehepartner
    Wenn Ihr/e Ehepartner/in während des Förderzeitraums keine Einkünfte oder Einkünfte unter der "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" (zurzeit 400 EUR brutto monatlich) hat, können Sie auf schriftlichen Antrag einen monatlichen Familienzuschlag für Ehepartner von 205 EUR erhalten. Der Zuschlag wird unabhängig davon gewährt, ob Ihr/e Ehepartner/in Sie im Ausland begleitet. Bitte beachten Sie: Bezieht Ihr/e Ehepartner/in Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann ein Familienzuschlag für Ehepartner nicht gewährt werden.
  2. Familienzuschlag für Kinder
    Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann einen Familienzuschlag für Kinder gewähren. Dieser umfasst eine Kinderzulage sowie eine Ersatzleistung in Höhe des Kindergeldes nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG). Sollten Sie oder Ihr/e Ehepartner/in Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach deutschem Einkommenssteuergesetz haben, erhalten Sie von der Humboldt-Stiftung nur die Kinder-Zulage. Diese kann auf schriftlichen Antrag für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400 EUR und für jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100 EUR gewährt. Kinder von Lebenspartnern können berücksichtigt werden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums im Haushalt des Stipendiaten lebten (z.B. Nachweis des deutschen Einwohnermeldeamtes).

    Mit unserem Stipendienrechner können Sie Ihren Stipendienbeitrag, inklusive Auslandzuschlag und Familienzuschläge ausrechnen.

Wenn Sie von mindestens einem Kind ins Ausland begleitet werden, das zum Zeitpunkt des Stipendienantritts oder Teilaufenthalts nicht älter als 12 Jahre ist, können Sie auf schriftlichen Antrag Unterstützung für Erziehungsleistungen erhalten. Diese Unterstützung kann wahlweise in Form einer Verlängerung des Forschungsstipendiums um bis zu 12 Monate oder als Erstattung von Kinderbetreuungskosten beantragt werden. Eine Kombination beider Formen der Unterstützung für Erziehungsleistungen ist möglich.

Wenn in den Förderzeitraum die Geburt eines Kindes fällt oder die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vorgesehen ist, können Sie Ihr Forschungsstipendium auf Antrag bis zu 18 Monate unterbrechen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des wissenschaftlichen Gastgebers, dass der Stipendienzweck nicht gefährdet ist.

Bei der Geburt eines Kindes während der Förderung kann Ihnen grundsätzlich der bewilligte Förderzeitraum in Anlehnung an die Schutzfristen des deutschen Mutterschutzgesetzes um bis zu 3 Monate verlängert werden. Die Möglichkeit der Verlängerung des Förderzeitraumes besteht auch dann, wenn das Stipendium innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) endet.