FAQ für Bundeskanzler-Stipendiat*innen

Richtlinien und Hinweise für Bundeskanzler-Stipendien (PDF, 657 KB) 

Wo finde ich die relevanten Informationen zu meinem Stipendium?

Das zentrale und verbindliche Dokument für Ihr Stipendium sind die Richtlinien und Hinweise für Bundeskanzler-Stipendien . Bitte lesen Sie diese genau und konsultieren Sie sie bei allen Fragen, die Sie haben. Mit der Annahme des Stipendiums bestätigen Sie, dass Sie mit den Bedingungen des Bundeskanzler-Stipendiums einverstanden sind und verpflichten sich, sich während des Förderzeitraumes voll dem Stipendienzweck zu widmen. Abschnitt A der Richtlinien enthält vor allem die vertraglich bindenden Informationen zum Stipendium, in Abschnitt B finden Sie allgemeine Bedingungen und wichtige Hinweise, Abschnitt C der Richtlinien umfasst Informationen zur Alumniförderung und zum Humboldt-Netzwerk. Auf den letzten beiden Seiten der Richtlinien finden Sie eine Checkliste und den Zeitplan des Stipendiums.

Was ist der Stipendienzweck?

Der Stipendienzweck ist die Durchführung des von Ihnen beantragten und mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in abgestimmten Projektvorhabens an einer Gastinstitution in Deutschland (vgl. Richtlinien A.1.). Die Stipendienzahlung dient dabei zur Deckung der Lebenshaltungskosten in Deutschland. Sind der Stipendienzweck oder dessen Voraussetzungen – Durchführung des Projektvorhabens, Kooperation mit dem*der Gastgeber*in, Aufenthalt in Deutschland – nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf den monatlichen Stipendienbetrag.

Darf ich mein Stipendium verschieben?

Nein. Bitte sehen Sie auch die Informationen zum zeitlichen Ablauf des Programms und die Hinweise zur Flexibilität des Stipendienzeitraumes (s.u.)

Wie ist der zeitliche Ablauf des Stipendiums?

Das Bundeskanzler-Stipendium ist als Jahresstipendium angelegt. Ihnen werden zwölf Stipendienmonate mit Stipendienbeginn zum 1. Oktober des Auswahljahres sowie ein dreimonatiges Sprachstipendium unmittelbar vorher verliehen. Damit ergibt sich folgender empfohlene Standardablauf:

Juli bis September des Auswahljahres Deutsch-Intensivsprachkurs vor Beginn Ihres Stipendiums: Sie nehmen gemeinsam mit den anderen Stipendiat*innen Ihres Jahrgangs an einem Intensiv-Sprachkurs in Bonn teil. Wie viele Monate des verliehenen Sprachstipendiums Sie in Anspruch nehmen können und möchten, legen Sie mit der Annahme des Stipendiums fest.
1. Oktober Beginn Ihres Stipendiums mit der Durchführung Ihres individuellen Projektvorhabens an einer Gastinstitution in Deutschland
November Gemeinsame Auftaktkonferenz in Bonn (Dauer ca. eine Woche)
Frühjahr Gemeinsame Halbzeitkonferenz (Dauer ca. eine Woche)
Sommer Dreitägiges Treffen in Berlin mit Besuchen im Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt
30. September Ende Ihres Stipendiums

Kann ich den Stipendienzeitraum in Deutschland auch flexibler planen?

Ja. Sie können die verliehenen zwölf Stipendienmonate innerhalb eines Zeitkorridors vom 1. August des Auswahljahres bis zum 31. März des übernächsten Jahres für Aufenthalte in Deutschland nutzen und die Planung ihrer Aufenthaltsmonate in Deutschland auf diese Weise flexibel an Bedarfe des Projektvorhabens, bestehende berufliche Verpflichtungen und familiäre Bedürfnisse anpassen.

Wann muss ich die Aufteilung der Stipendienmonate festlegen?

Ihre Aufenthaltsplanung teilen Sie uns verbindlich über das elektronische Formular „Annahmeerklärung“ mit. Sie werden zwei bis drei Wochen nach der Auswahl per Email informiert, dass dieses Formular in Ihrem persönlichen Account im digitalen Kundenportal „Mein Humboldt“ verfügbar ist. Anschließend haben Sie vier Wochen Zeit, um über das Formular Ihr Stipendium anzunehmen und die Aufenthaltsplanung festzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Sie die zeitliche Planung Ihrer Aufenthalte mit Ihrem*Ihrer jeweiligen Gastgeber*in absprechen müssen, und dass nur ganze Monate für Ihre Aufenthaltsplanung vorgesehen werden können. Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, bei der Planung Ihre Teilnahme an den drei gemeinsamen Programmveranstaltungen sowie an einem Sprachstipendium vorzusehen.

Kann ich die Aufteilung der Stipendienmonate später noch ändern?

In begründeten Fällen können Sie die Planung Ihrer Aufenthalte auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ändern. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Ansprechperson. Für eine reibungslose Anpassung der Stipendienzahlungen benötigen wir mindestens 6 Wochen Vorlauf, andernfalls ist mit Verzögerung von Zahlungen zu rechnen.

Kann die Stipendienlaufzeit verkürzt werden?

Sollte bei der Annahme des Stipendiums absehbar sein, dass Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht wie geplant die gesamten zwölf Stipendienmonate in Anspruch nehmen können, kann in Absprache mit der*dem Gastgeber*in ein formloser Antrag auf Verkürzung der Stipendienlaufzeit bei der Stiftung gestellt werden. Die neue Aufenthaltsplanung darf 6 Monate nicht unterschreiten.

Kann die Stipendienlaufzeit verlängert werden?

Nein. Lediglich im Rahmen der Familienleistungen können bis zu dreimonatige Verlängerungen in Anlehnung an die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie zur Unterstützung von Erziehungsleistungen beantragt werden.

Wie hoch ist mein Stipendium?

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 2.200 EUR, 2.500 EUR oder 2.700 EUR. Zusätzlich gewährt die Alexander von Humboldt-Stiftung monatlich weitere Nebenleistungen, beispielsweise eine Mobilitätspauschale, eine Beihilfe zur Krankenversicherung und bei Bedarf Familienleistungen für mitreisende Familienangehörige. Die Stipendienhöhe richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere nach der akademischen und beruflichen Qualifikation und Stellung sowie Ihren Berufserfahrungen. Über die Stipendienhöhe entscheidet die Alexander von Humboldt-Stiftung.

Bekomme ich Unterstützung für Mobilität und Versicherungen?

Ja: Der Stipendienbetrag enthält eine Mobilitätspauschale (vgl. Richtlinien A.2.4.) sowie eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien A.2.5.).

Bekomme ich finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Konferenzen?

Sie erhalten während des Stipendiums (nicht während des Sprachkurses) mit jeder Stipendienzahlung eine Mobilitätspauschale in Höhe von monatlich 100 EUR. Die Mobilitätspauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalten etc. in Deutschland und im Ausland. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden.

Darf ich Nebeneinkünfte haben?

Sie sind verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren. Solche Nebeneinkünfte, die die so genannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" überschreiten, werden auf den monatlichen Stipendienbetrag angerechnet. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei die jeweils gültige „Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte“, die auf monatliche (zurzeit 538 EUR brutto) oder entsprechend der Förderdauer auf jährliche (zurzeit bis zu 6.456 EUR brutto) Basis gestellt werden kann. Nebentätigkeiten mit Einkünften, die die vorgenannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit die Erfüllung des Stipendienzwecks gefährdet (vgl. Richtlinien A.1. und A.1.7.); die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Welchen Status habe ich als Stipendiat*in am Gastinstitut?

Während des Deutschlandaufenthaltes führen Sie Ihr Projektvorhaben in Kooperation mit eine*r selbst gewählten Gastgeber*in durch. Als Stipendiat*in sind Sie dabei weder Arbeitnehmer*in der Alexander von Humboldt-Stiftung noch der Gastinstitution. Da Sie jedoch die Einrichtungen der Gastinstitution regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen Sie den an Ihrer Gastinstitution allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen.

Hochschulinstitute und andere Einrichtungen haben auch in Deutschland häufig Personal- und Finanzprobleme. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache mit Ihrem*r Gastgeber*in über die praktische Zusammenarbeit mit den weiteren Mitarbeiter*innen am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von Geräten, PC, Telefon etc. zu treffen. Die Gastgeber*innen sind verpflichtet, für die Geförderten die gleichen Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wie für andere an der Gastinstitution tätige Personen zu gewährleisten (vgl. Richtlinien B.11.).

Darf ich mein ursprünglich geplantes Projektvorhaben ändern?

Das Bundeskanzler-Stipendium wird zur Durchführung des von Ihnen beantragten und mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in abgestimmten forschungsnahen Projektvorhabens an einer Gastinstitution in Deutschland verliehen,. Eine Änderung des Projektvorhabens, auf dessen Grundlage der Auswahlausschuss entschieden hat, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Inhaltlich notwendige Anpassungen bzgl. der Durchführung Ihres Projektes sollten Sie mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in absprechen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson.

Erhält der*die Gastgeber*in finanzielle Mittel für meinen Aufenthalt?

Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, den wissenschaftlichen Gastgeber*innen von ausländischen Geförderten in Deutschland auf Abruf einen Forschungskostenzuschuss (vgl. Richtlinien A.2.8) gewähren. Der Zuschuss soll einen Beitrag zur Deckung der bei der Durchführung des Forschungsprojektes anfallenden Kosten, einschließlich der projektspezifischen Verwaltungskosten, leisten. Die Höhe des Forschungskostenzuschusses beträgt für den Förderzeitraum monatlich 500 EUR. Die Gastgeber*innen teilen vor Beginn des Förderzeitraumes der Alexander von Humboldt-Stiftung die geeignete Kontoverbindung des Gastinstitutes über das Kundenportal mit.

Wir bitten um Verständnis, dass der Forschungskostenzuschuss nur ausgezahlt werden kann, wenn der Stiftung eine Kontoverbindung des Gastinstitutes vorliegt.

Bekomme ich Mittel für Ausgaben im Rahmen der Projektdurchführung, über die ich verfügen kann?

Nein. Wir empfehlen Ihnen, zu Beginn des Stipendiums mit Ihrem*r Gastgeber*in über den Forschungskostenzuschuss für Gastgebende zu sprechen, um zu klären, ob und wie Ihr*e Gastgeber*in diesen Zuschuss für bestimmte Projektausgaben verwenden kann.

Welche Regeln muss ich bei der Verwertung der Ergebnisse meines Projektvorhabens beachten?

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse in geeigneter Form publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in unseren Richtlinien A.4.

Muss ich am Ort des Gastinstituts wohnen?

Das Stipendium sieht vor, dass die Projektaktivitäten am Gastinstitut in Deutschland durchgeführt werden, die Stiftung geht daher im Regelfall davon aus, dass Sie am Ort bzw. in der Nähe Ihres Gastortes wohnen.

Sollten Ihre Projektaktivitäten überwiegend an einem anderen Ort in Deutschland stattfinden oder es andere Gründe geben, weshalb Sie an einem anderen Ort in Deutschland wohnen müssen, bitten wir Sie um Vorlage folgender Unterlagen:

  • Begründung und kurze Erläuterung der Vereinbarungen zur Kooperation mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in,
  • Zustimmung Ihres Gastgebers bzw. Ihrer Gastgeberin. Falls erforderlich, können Sie außerdem Aufenthalte an Institutionen im europäischen Ausland durchführen (vgl. Richtlinien A.1.8.).

Was muss ich beachten, wenn ich für mein Projekt verreise?

Als projektbezogene Reisen gelten für die Durchführung des Projektvorhabens notwendige Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalte etc..

Bitte stimmen Sie sich in Bezug auf projektbezogene Reisen immer mit Ihrem*Ihrer Gastgeber*in ab. Projektbezogene Reisen innerhalb Deutschlands sowie ins europäische Ausland sind grundsätzlich möglich, bitte informieren Sie vor jeder Reise ins europäische Ausland Ihre Ansprechperson in der Stiftung.

Projektbezogene Reisen ins Heimatland und ins außereuropäische Ausland sind im Rahmen des Stipendiums nicht vorgesehen (vgl. Richtlinien A.1.7.), ggfs. muss dafür das Stipendium unterbrochen werden. Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson bei Fragen dazu.

Wann kann ich an einem Sprachkurs teilnehmen?

Zusammen mit dem Bundeskanzler-Stipendium wird Ihnen ein Sprachstipendium zum Besuch eines Intensivsprachkurses von bis zu drei Monaten verliehen, sofern Sie noch nicht fließend Deutsch sprechen. Dauer und Rahmen Ihres Sprachstipendiums (ein, zwei oder drei Monate) legen Sie mit der Annahme Ihres Stipendiums fest. Zusätzlich können Sie auch während Ihres Stipendiums Beihilfen zu den Kosten von Abendkursen beantragen. Bitte beachten Sie die ausführlicheren Informationen Sprachstipendien und Deutschkurse.

Muss ich an einem Sprachkurs teilnehmen?

Es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachkurs. Sollten Sie noch nicht fließend Deutsch sprechen, empfehlen wir Ihnen aber nachdrücklich dieses Angebot wahrzunehmen. Deutschkenntnisse unterstützen Ihre Integration am Ort Ihres Gastinstituts und ermöglichen Ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Deutschland. Außerdem werden ausgewählte Programmpunkte der Programmveranstaltungen (nur) auf Deutsch stattfinden.

Wann kann ich an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen?

Bei den gemeinsamen Veranstaltungen des Bundeskanzler-Stipendiums vernetzen Sie sich mit den anderen Stipendiat*innen und gewinnen Einblicke in aktuell relevante Themen in Deutschland. Die drei gemeinsamen Programmveranstaltungen des Bundeskanzler-Stipendiums sind:

  • eine Auftaktkonferenz im November (ca. eine Woche),
  • eine Halbzeitkonferenz im Frühjahr (ca. eine Woche),
  • ein Treffen in Berlin im Juli mit Empfang im Bundeskanzleramt (drei Tage).

Ergänzt werden diese Veranstaltungen durch eine Reihe von Online-Treffen. Diese Veranstaltungen sind wichtige Teile des Stipendiums und legen die Grundlage für das Netzwerk des Bundeskanzler-Stipendiums (mehr dazu: Netzwerk und Veranstaltungen im Rahmen des Bundeskanzler-Stipendiums). Dabei erhalten Sie die Möglichkeit, sich mit Ihren individuellen Kompetenzen einzubringen, einander in Kleingruppen zu unterstützen, und eigenaktiv weitere Netzwerkaktivitäten zu organisieren.

Zusätzlich werden Sie zur Jahrestagung der Humboldt-Stiftung sowie zu einer Studienreise gemeinsam mit Geförderten weiterer Stipendienprogramme eingeladen.

Muss ich an den gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen?

Es gibt keine Verpflichtung an den Veranstaltungen teilzunehmen. Um das Potential des Bundeskanzler-Stipendiums und des Netzwerks optimal auszuschöpfen, empfehlen wir Ihnen nachdrücklich an den drei gemeinsamen Programmveranstaltungen (Auftaktkonferenz, Halbzeitkonferenz, Treffen in Berlin) teilzunehmen.

Gibt es noch weitere Angebote für Netzwerkaktivitäten?

Ja. Die gemeinsamen Veranstaltungen werden durch das Angebot einer eigenaktiven Zusammenarbeit in Peer Groups ergänzt. Außerdem erhalten Sie die Möglichkeit, kleinere Netzwerkformate und Veranstaltungen während des Förderzeitraumes selbstständig zu organisieren.

Kann ich finanzielle Unterstützung für meine Familie erhalten, wenn sie mich während des Aufenthaltes nach Deutschland begleitet?

Für Partner*innen und minderjährige Kinder, die Sie während des Förderzeitraumes mindestens drei Monate (ohne Unterbrechung) begleiten, kann die Alexander von Humboldt-Stiftung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, Zulagen und/oder eine Beihilfe zur Kranken- und Haftpflichtversicherung gewähren. Des Weiteren bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung für Erziehungsleistungen an. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den weiteren Informationen auf der entsprechenden Website.

Kann mein*e Partner*in an den Veranstaltungen der Alexander von Humboldt-Stiftung teilnehmen?

Zur Jahrestagung der Humboldt-Stiftung werden sowohl Ihr*e Partner*in als auch Ihre Kinder miteingeladen, sofern diese Sie während des Stipendienaufenthalt begleiten.

Zur Studienreise wird Ihr*e Partner*in miteingeladen (sofern er*sie Sie während des Stipendienaufenthalt begleitet), die Teilnahme von Kindern ist leider nicht möglich.

Die anderen Programmveranstaltungen (Auftaktkonferenz, Halbzeitkonferenz, Treffen in Berlin) sind als Arbeitstreffen ausschließlich für Bundeskanzler-Stipendiat*innen vorgesehen, wir bitten um Verständnis, dass weder Partner*innen noch Kinder daran teilnehmen können.

Darf mein*e Ehepartner*in während meines Stipendienaufenthaltes eine Berufstätigkeit in Deutschland ausüben?

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, ist dafür grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich (Ausnahmen: EU-Bürger aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien und Zypern sowie EWR-Bürger aus Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweizer Staatsangehörige).

Ehepartner*innen von Geförderten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen dies in jedem Fall vor der Einreise anzeigen und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet") beantragen. Die Arbeitserlaubnis selbst muss dann beim Arbeitsamt beantragt werden.

Wir möchten Sie auch auf die Seite Dual Career im Portal EURAXESS Deutschland hinweisen, die sich insbesondere an Wissenschaftler*innen richtet.

Wie finde ich einen Kindergarten für meine Kinder?

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland. Die Kosten der Betreuung und Unterbringung des Kindes müssen von Ihnen selbst getragen werden.

Wie finde ich eine Schule für meine Kinder?

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Was muss ich vor Beginn des Deutschlandaufenthaltes erledigen?

Die Richtlinien (PDF) enthalten auf den letzten Seiten eine Checkliste, in der wichtige Schritte aufgeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen.

Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen. Unter Tägliches Leben finden Sie allgemeine Informationen über Ihren Aufenthalt in Deutschland.

Was muss ich nach der Ankunft in Deutschland erledigen?

Die Richtlinien (PDF) enthalten auf den letzten Seiten eine Checkliste, in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.

Wie finde ich in Deutschland eine Wohnung?

Die Wohnungssuche ist in Deutschland oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig. Das Wohnungsangebot ist regional sehr unterschiedlich und zum Teil sehr beschränkt. Es ist daher dringend zu empfehlen, in direktem Kontakt mit der Gastinstitution in Deutschland und dem Akademischen Auslandsamt, International Office bzw. Welcome Centre rechtzeitig vor der Anreise die Wohnungsfrage nach Möglichkeit schriftlich zu klären. Ein entsprechendes Formular (DOC) finden Sie auf der Website der Stiftung. Dabei ist es wichtig anzugeben, ob und wie viele Familienmitglieder Sie in Deutschland begleiten. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland bis zu 40 % der monatlichen Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewandt werden müssen.

Um gerade in der Anfangszeit des Aufenthaltes die Probleme bei der Wohnungssuche in Grenzen zu halten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung nachdrücklich allen Geförderten, die mit ihrer Familie nach Deutschland kommen möchten, zuerst allein anzureisen und die Familie erst dann nachkommen zu lassen, nachdem eine geeignete Wohnung gefunden wurde.

Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Wohnen im Portal EURAXESS Deutschland.

Muss ich in Deutschland eine Krankenversicherung abschließen?

Sie selbst sowie Ihre begleitenden Familienangehörigen müssen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Deutschlandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungs-Gesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien (B.5.) und unserer Website entnehmen.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Krankenversicherung im Portal EURAXESS Deutschland.

Muss ich in Deutschland Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Da Bundeskanzler-Stipendiat*innen keine Arbeitnehmer*innen sind, gilt die Durchführung des Projektvorhabens nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Stipendienzahlung ist daher kein Arbeitseinkommen und unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht. Stipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung sind im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

Die Gesetze in den Heimat- oder Aufenthaltsländern der Geförderten können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Stipendien enthalten. In Zweifelsfällen sollten Sie eine Steuerberatung in Ihrem Heimatland konsultieren (vgl. Richtlinien A.1.2.).