Häufige Fragen zur Förderung während des Deutschlandaufenthalts

Saturn-ähnliches Dekortationsbild

Diese Fassung der Richtlinien und Hinweise ist gültig für Stipendienverleihungen ab Juli 2019.

Richtlinien und Hinweise für Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (PDF, 599 KB)

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen. Unter Tägliches Leben finden Sie allgemeine Informationen über Ihren Aufenthalt in Deutschland.

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.

Die Wohnungssuche ist in Deutschland oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig. Das Wohnungsangebot ist regional sehr unterschiedlich und zum Teil sehr beschränkt. Es ist daher dringend zu empfehlen, in direktem Kontakt mit dem Gastinstitut in Deutschland und dem Akademischen Auslandsamt, International Office bzw. Welcome Centre rechtzeitig vor der Anreise die Wohnungsfrage nach Möglichkeit schriftlich zu klären. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier (DOC). Dabei ist es wichtig anzugeben, ob und wie viele Familienmitglieder Sie in Deutschland begleiten. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland bis zu 40 % der monatlichen Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewandt werden müssen.
Um gerade in der Anfangszeit des Forschungsaufenthaltes die Probleme bei der Wohnungssuche in Grenzen zu halten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung nachdrücklich allen Geförderten, die mit ihrer Familie nach Deutschland kommen möchten, zuerst allein anzureisen und die Familie erst dann nachkommen zu lassen, nachdem eine geeignete Wohnung gefunden wurde.
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Wohnen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Forschungsstipendiaten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen müssen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Deutschlandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungs-Gesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien (B.10.) (PDF) und unserer Website entnehmen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Krankenversicherung im Portal EURAXESS Deutschland.

Die Höhe des Forschungsstipendiums beträgt monatlich 2.670 EUR (Postdoktoranden) bzw. 3.170 EUR (erfahrene Wissenschaftler). Der Forschungsstipendien-Betrag enthält eine Mobilitätspauschale (vgl. Richtlinien A.3.5.) (PDF) sowie eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien A.3.7.) (PDF).

Der Forschungsstipendien-Betrag enthält eine Mobilitätspauschale (vgl. Richtlinien A.3.5. (PDF)) ( sowie eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien A.3.7. (PDF)).

Forschungsstipendiaten erhalten während des Forschungsstipendiums (nicht während des Sprachkurses) mit jeder Stipendienzahlung eine Mobilitätspauschale in Höhe von monatlich 100 EUR. Die Mobilitätspauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalten etc. in Deutschland und im Ausland. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.3.5.) (PDF) entnehmen.

Forschungsstipendiat*innen sind verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren. Solche Nebeneinkünfte, die die so genannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" überschreiten, werden auf den Stipendienbetrag angerechnet. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei die jeweils gültige „Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte“, die auf monatliche (zurzeit 520 EUR brutto) oder entsprechend der Förderdauer auf jährliche (zurzeit bis zu 6.240 EUR brutto) Basis gestellt werden kann. Nebentätigkeiten mit Einkünften, die die vorgenannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit die Erfüllung des Stipendienzwecks (vgl. A.1. und A.1.10. der Richtlinien(PDF)) gefährdet; die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Da die Forschungsstipendiaten keine Arbeitnehmer sind, gilt die Durchführung des Forschungsvorhabens nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Stipendienzahlung ist daher kein Arbeitseinkommen und unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht. Forschungsstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung sind im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
Die Gesetze in den Heimat- oder Aufenthaltsländern der Forschungsstipendiaten können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Forschungsstipendien enthalten. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater im Heimatland konsultiert werden (vgl. Richtlinien B.11.) (PDF).

Während des Forschungsaufenthaltes führt der Forschungsstipendiat sein Forschungsvorhaben in Kooperation mit einem selbst gewählten wissenschaftlichen Gastgeber durch. Er ist dabei weder Arbeitnehmer der Alexander von Humboldt-Stiftung noch des Gastinstitutes. Da er jedoch die Einrichtungen des wissenschaftlichen Gastgebers und des Gastinstitutes regelmäßig in Anspruch nimmt, unterliegt er den an diesem Institut allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen. Hochschulinstitute haben auch in Deutschland häufig Personal- und Finanzprobleme. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache mit dem wissenschaftlichen Gastgeber über die praktische Zusammenarbeit mit den (wissenschaftlichen und technischen) Mitarbeitern am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von wissenschaftlichen Geräten, PC, Telefon, Fax etc. zu treffen. Die Gastgeber sind verpflichtet, für Stipendiaten die gleichen Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wie für andere am Institut tätige Personen zu gewährleisten (vgl. Richtlinien B.8. (PDF)).

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, ist dafür grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich (Ausnahmen: EU-Bürger aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien und Zypern sowie EWR-Bürger aus Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweizer Staatsangehörige).
Ehepartner von Forschungsstipendiaten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen dies in jedem Fall vor der Einreise anzeigen und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet") beantragen. Die Arbeitserlaubnis selbst muss dann beim Arbeitsamt beantragt werden.
Wir möchten Sie auch auf die Seite Dual Career im Portal EURAXESS Deutschland hinweisen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Für Ehepartner und minderjährige Kinder, die den Forschungsstipendiaten während des Förderzeitraums mindestens drei Monate (ohne Unterbrechung) begleiten, kann die Humboldt-Stiftung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, Zulagen und/oder eine Beihilfe zur Kranken- und Haftpflichtversicherung gewähren. Des Weiteren bietet die Alexander von Humboldt-Stiftung Forschungsstipendiaten verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung für Erziehungsleistungen an. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den weiteren Informationen auf der entsprechenden Website.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Forschungsstipendien können nur aus zwingenden Gründen und nicht unbegrenzt verschoben werden. Sollte es unmöglich sein, das Forschungsstipendium zu dem ursprünglich beabsichtigten Termin zu beginnen, so bittet die Alexander von Humboldt-Stiftung um sofortige Mitteilung, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann. Dieser neue Termin sollte auf jeden Fall mit dem wissenschaftlichen Gastgeber bzw. dem Gastinstitut in Deutschland abgestimmt sein; eine Genehmigung der Alexander von Humboldt-Stiftung ist abhängig von dem Einverständnis des wissenschaftlichen Gastgebers und der zu erwartenden Finanzsituation der Stiftung. Eine Verschiebung zu Gunsten anderer Stipendien in Deutschland oder einem Drittland ist in der Regel nicht möglich. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.9.) PDF) entnehmen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt voraus, dass die Geförderten für den Zeitraum des Forschungsstipendiums ihrer wissenschaftlichen Aufgabe in Deutschland nachgehen und dem Gastinstitut nicht länger als insgesamt 14 Tage (zusammenhängend oder summiert) fernbleiben. Umstände, die ein längeres Fernbleiben vom Gastinstitut erfordern (auch krankheitsbedingt), sind der Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Längere Abwesenheiten vom Gastinstitut bedürfen der schriftlichen Genehmigung sowohl des wissenschaftlichen Gastgebers als auch der Alexander von Humboldt-Stiftung. Die Alexander von Humboldt-Stiftung ist daran interessiert, dass das Forschungsstipendium nach Möglichkeit nur kurzfristig unterbrochen wird (max. 12 Monate). Die Entscheidung über eine langfristige Unterbrechung ist abhängig von einem erneut mit dem wissenschaftlichen Gastgeber abgestimmten Forschungsvorhaben, dem Nachweis der wissenschaftlichen Weiterqualifikation, der erreichten Karrierestufe des Forschungsstipendiaten (Zeitpunkt der Promotion) sowie der Finanzplanung der Alexander von Humboldt-Stiftung. Eine Unterbrechung zu Gunsten anderer Stipendien in Deutschland oder einem Drittland ist in der Regel nicht möglich.
Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.10.) (PDF) entnehmen.

Kann das gewünschte Forschungsvorhaben in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden, ist auf Antrag und unter Angabe der Gründe eine Verlängerung möglich, sofern bei Bewilligung des Forschungsstipendiums der maximale Förderzeitraum unterschritten wurde. Der maximale Förderzeitraum beträgt 24 Monate (für Postdoktoranden) bzw. 18 Monate (für erfahrene Wissenschaftler). Eine Verlängerung kann nicht zur Bearbeitung eines neuen Forschungsvorhabens oder eines sich aus dem ursprünglichen Forschungsvorhaben ergebenden weiterführenden Themas bewilligt werden. Ein entsprechender Antrag sollte der Stiftung 3 bis 4 Monate vor Beendigung des Forschungsstipendiums vorliegen. Eine Verlängerung des Forschungsstipendiums kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen weiterer Familienleistungen beantragt werden (vgl. Richtlinien A.3.6.3.1. und A.3.6.3.2.). Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.4.) (PDF) und unserer Website entnehmen.

Ein Wechsel zu einer anderen Hochschule oder zu einem anderen Gastinstitut ist möglich, sofern wichtige fachliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der begründete Antrag an die Alexander von Humboldt-Stiftung muss die schriftliche Genehmigung des bisherigen und des zukünftigen Gastgebers enthalten. Es sollte beachtet werden, dass ein Wechsel des Gastortes unter Umständen mit erheblichem Zeitverlust und Kosten durch Wohnungssuche, Umzug und Ummeldungen verbunden sein kann.
Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.11.) (PDF) entnehmen.

Das Forschungsstipendium wird zur Durchführung des vom Forschungsstipendiaten gewünschten und mit dem Gastgeber abgestimmten Forschungsvorhabens verliehen. Eine Änderung des Forschungsvorhabens, auf dessen Grundlage der Auswahlausschuss entschieden hat, ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, den wissenschaftlichen Gastgebern ausländischer Forschungsstipendiaten in Deutschland auf Abruf einen Forschungskostenzuschuss (vgl. Richtlinien A 3.8.) (PDF) gewähren. Der Zuschuss soll einen Beitrag zur Deckung der bei der Durchführung des Forschungsvorhabens anfallenden Kosten, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten, leisten. Die Höhe des Forschungskostenzuschusses beträgt für den Förderzeitraum monatlich 500 EUR (für Forschungsvorhaben in den Geistes- und Sozialwissenschaften) bzw. 800 EUR (für Forschungsvorhaben in den Natur- und Ingenieurwissenschaften). Die wissenschaftlichen Gastgeber erhalten vor Beginn des Förderzeitraumes ein Formular, auf dem der Alexander von Humboldt-Stiftung die geeignete Kontoverbindung des Gastinstitutes mitzuteilen ist.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass die im Rahmen der Förderung erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in unseren Richtlinien (A.4.) (PDF).

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie in unseren Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.