Häufige Fragen zur Förderung während des Deutschlandaufenthalts

Saturn-ähnliches Dekortationsbild

Diese Fassung der Richtlinien und Hinweise ist gültig für Stipendienverleihungen ab Juli 2019.

Richtlinien und Hinweise für Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (PDF, 599 KB)

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen. Unter Tägliches Leben finden Sie allgemeine Informationen über Ihren Aufenthalt in Deutschland.

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.

Die Wohnungssuche ist in Deutschland oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig. Das Wohnungsangebot ist regional sehr unterschiedlich und zum Teil sehr beschränkt. Es ist daher dringend zu empfehlen, in direktem Kontakt mit dem Gastinstitut in Deutschland und dem Akademischen Auslandsamt, International Office bzw. Welcome Centre rechtzeitig vor der Anreise die Wohnungsfrage nach Möglichkeit schriftlich zu klären. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier (DOC). Dabei ist es wichtig anzugeben, ob und wie viele Familienmitglieder Sie in Deutschland begleiten. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland bis zu 40 % der monatlichen Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewandt werden müssen.
Um gerade in der Anfangszeit des Forschungsaufenthaltes die Probleme bei der Wohnungssuche in Grenzen zu halten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung nachdrücklich allen Geförderten, die mit ihrer Familie nach Deutschland kommen möchten, zuerst allein anzureisen und die Familie erst dann nachkommen zu lassen, nachdem eine geeignete Wohnung gefunden wurde.
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Wohnen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Als Forschungsstipendiat*in müssen Sie und die Sie begleitenden Familienangehörigen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Deutschlandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungs-Gesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien (B.10.) (PDF) und unserer Website entnehmen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Krankenversicherung im Portal EURAXESS Deutschland.

Die Höhe des Forschungsstipendiums beträgt monatlich 2.700 EUR (Postdocs) bzw. 3.200 EUR (erfahrene Wissenschaftler*innen). Hinzu kommen eine Mobilitätspauschale und in der Regel eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Nebenleistungen insbesondere für mitreisende Familienangehörige (vgl. Richtlinien A.1.9. (PDF)).

Ja. Die Mobilitätspauschale (100 EUR monatlich, vgl. Richtlinien A.3.5. (PDF)) sowie in der Regel eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (70 oder 130 EUR, vgl. Richtlinien A.3.7. (PDF)) sind in der Stipendienrate nicht enthalten, sondern werden zusätzlich gewährt.

Als Forschungsstipendiat*in erhalten Sie während des Forschungsstipendiums (nicht während des Sprachkurses) mit jeder Stipendienzahlung eine Mobilitätspauschale in Höhe von monatlich 100 EUR. Die Mobilitätspauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalten etc. in Deutschland und im Ausland. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden. Bitte beachten Sie in diesem Kontext auch unsere Hinweise zu Forschungsaufenthalten außerhalb Deutschlands. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.3.5.) (PDF) entnehmen.

Als Forschungsstipendiat*in sind Sie verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren.
Nebeneinkünfte sind auf die Stipendienrate anzurechnen. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei die jeweils gültige Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (zurzeit 538 EUR monatlich brutto). Als anzurechnende Nebeneinkünfte gelten auch Stipendien und Teilstipendien privater deutscher und ausländischer Stellen insbesondere des Heimatlandes der Geförderten. Nebentätigkeiten mit Einkünften, die die jeweils gültige Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit den Stipendienzweck (vgl. A.1. und A.1.10. der Richtlinien (PDF)) gefährdet; die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Da Sie als Forschungsstipendiat*in nicht Arbeitnehmer*in sind, gilt die Durchführung des Forschungsvorhabens nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Stipendienzahlung ist daher kein Arbeitseinkommen und unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht. Forschungsstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung sind im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
Die Gesetze in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Forschungsstipendien enthalten. In Zweifelsfällen sollte eine Steuerberatung im Heimatland konsultiert werden (vgl. Richtlinien B.11. (PDF)).

Während des Forschungsaufenthaltes führen Sie Ihr Forschungsvorhaben in Kooperation mit Ihrem*Ihrer selbst gewählten wissenschaftlichen Gastgeber*in durch. Sie sind dabei weder Arbeitnehmer*in der Alexander von Humboldt-Stiftung noch des Gastinstitutes. Da Sie jedoch die Einrichtungen des wissenschaftlichen Gastgebers und des Gastinstitutes regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen Sie den an diesem Institut allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen. Hochschulinstitute haben auch in Deutschland häufig Personal- und Finanzprobleme. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache über die praktische Zusammenarbeit mit den (wissenschaftlichen und technischen) Mitarbeitenden am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von wissenschaftlichen Geräten, PC, Telefon etc. zu treffen. Die Gastgeber*innen sind verpflichtet, für Sie die gleichen Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wie für andere am Institut tätige Personen zu gewährleisten (vgl. Richtlinien B.8. (PDF)).

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, ist dafür grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich (Ausnahmen: EU-Bürger*innen aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sowie EWR-Bürger*innen aus Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweizer Staatsangehörige).
Lebenspartner*innen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen dies in jedem Fall vor der Einreise anzeigen und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet") beantragen. Die Arbeitserlaubnis selbst muss dann beim Arbeitsamt beantragt werden.
Wir möchten Sie auch auf die Seite Dual Career im Portal EURAXESS Deutschland hinweisen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Für Partner*innen und minderjährige Kinder, die Sie während des Förderzeitraums mindestens drei Monate in Deutschland (ohne Unterbrechung) begleiten, kann die Humboldt-Stiftung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, einen Familienzuschlag und/oder eine Beihilfe zur Kranken- und Haftpflichtversicherung gewähren. Leistungen für Ihre*n Partner*in können Sie beantragen, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder  zusammen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt versorgen.

Des Weiteren bietet die Alexander von Humboldt-Stiftung Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung für Erziehungsleistungen an. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den weiteren Informationen auf der entsprechenden Website.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Sie können Ihr Forschungsstipendien nur aus zwingenden Gründen und nicht unbegrenzt verschieben. Sollte es unmöglich sein, das Forschungsstipendium zu dem ursprünglich beabsichtigten Termin zu beginnen, so bitten wir um sofortige Mitteilung, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann. Dieser neue Termin sollte auf jeden Fall mit dem*der wissenschaftlichen Gastgeber*in in Deutschland abgestimmt sein; eine Genehmigung der Alexander von Humboldt-Stiftung ist abhängig von dem Einverständnis der wissenschaftlichen Gastgebenden und der zu erwartenden Finanzsituation der Stiftung. Eine Verschiebung zu Gunsten anderer Stipendien in Deutschland oder einem Drittland ist in der Regel nicht möglich. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.9.) (PDF) entnehmen.

Das Forschungsstipendium wird zur Durchführung des von den Geförderten gewünschten und mit den wissenschaftlichen Gastgebenden abgestimmten Forschungsvorhabens an einem Gastinstitut in Deutschland verliehen; es dient zur Deckung des Lebensunterhalts in Deutschland. Mit der Annahme des Forschungsstipendiums verpflichten Sie sich, sich während des Förderungszeitraumes voll diesem Stipendienzweck zu widmen. Erholungszeiten von bis zu insgesamt 28 Tagen pro Jahr der Förderung (summiert, nicht in das Folgejahr übertragbar) sind möglich.

Sollte eine Unterbrechung des Forschungsaufenthaltes erforderlich sein, muss diese zuvor unter Angabe der Gründe schriftlich (formlos) bei der Alexander von Humboldt-Stiftung beantragt werden. Dem Antrag muss eine schriftliche Bestätigung der*des Gastgebenden beigefügt werden. Umstände, die die Durchführung des Forschungsvorhabens verhindern (auch krankheitsbedingt), müssen Sie der Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung ist daran interessiert, dass das Forschungsstipendium nach Möglichkeit nur kurzfristig unterbrochen wird (max. 12 Monate). Die Entscheidung über eine langfristige Unterbrechung ist abhängig von einem erneut mit Ihrem*Ihrer wissenschaftlichen Gastgeber*in abgestimmten Forschungsvorhaben, dem Nachweis der wissenschaftlichen Weiterqualifikation, der erreichten Karrierestufe des Forschungsstipendiaten (Zeitpunkt der Promotion) sowie der Finanzplanung der Alexander von Humboldt-Stiftung. Eine Unterbrechung zu Gunsten anderer Stipendien in Deutschland oder einem Drittland ist in der Regel nicht möglich.


Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.10.) (PDF) entnehmen.

Das Forschungsstipendium kann verkürzt werden. Bitte informieren Sie Ihre Kontaktperson in der Alexander von Humboldt-Stiftung möglichst frühzeitig und schriftlich über eine vorzeitige Beendigung des Stipendiums.

Der maximale Förderungszeitraum beträgt 24 Monate (für Postdocs) bzw. 18 Monate (für erfahrene Wissenschaftler*innen). Ist dieser Umfang noch nicht erreicht und kann das Forschungsvorhaben in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden, können Sie unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Verlängerung bis zum maximalen Förderzeitraum stellen. Der Verlängerungszeitraum kann allerdings nicht länger sein als der ursprünglich bewilligte Zeitraum.

Eine Verlängerung des Forschungsstipendiums kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen weiterer Familienleistungen oder im Fall einer Behinderung beantragt werden (vgl. A.2.6.3.1. und A.2.6.3.2. bzw. A.2.7. der Richtlinien (PDF)).

Eine Verlängerung kann nicht zur Bearbeitung eines neuen Forschungsvorhabens oder eines sich aus dem ursprünglichen Forschungsvorhaben ergebenden weiterführenden Themas bewilligt werden.

Ein entsprechender Antrag sollte der Stiftung 3 bis 4 Monate vor Beendigung des Forschungsstipendiums vorliegen.

Ein Wechsel zu einer anderen Hochschule oder zu einem anderen Gastinstitut ist möglich, sofern wichtige fachliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der begründete Antrag an die Alexander von Humboldt-Stiftung muss das Einverständnis der*des bisherigen und eine Forschungsplatzzusage der*des zukünftigen Gastgeberin*Gastgebers enthalten. Es sollte beachtet werden, dass ein Wechsel des Gastortes unter Umständen mit erheblichem Zeitverlust und Kosten durch Wohnungssuche, Umzug und Ummeldungen verbunden sein kann.
Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.11.) (PDF) entnehmen.

Das Forschungsstipendium wird zur Durchführung des Forschungsvorhabens verliehen, das Sie mit der Bewerbung beantragt haben und das vom Auswahlausschuss begutachtet wurde. Kleinere Änderungen ergeben sich erfahrungsgemäß im Laufe der Bearbeitung, eine Neuausrichtung des Vorhabens ist jedoch nicht zulässig.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, den wissenschaftlichen Gastgeber*innen ausländischer Forschungsstipendiat*innen in Deutschland auf Abruf einen Forschungskostenzuschuss (vgl. Richtlinien A 3.8. (PDF)) gewähren. Der Zuschuss soll einen Beitrag zur Deckung der bei der Durchführung des Forschungsvorhabens anfallenden Kosten, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten, leisten. Die Höhe des Forschungskostenzuschusses beträgt für den Förderzeitraum monatlich 500 EUR (für Forschungsvorhaben in den Geistes- und Sozialwissenschaften) bzw. 800 EUR (für Forschungsvorhaben in den Natur- und Ingenieurwissenschaften). Die wissenschaftlichen Gastgeber*innen erhalten vor Beginn des Förderzeitraumes ein Formular, auf dem der Alexander von Humboldt-Stiftung die geeignete Kontoverbindung des Gastinstitutes mitzuteilen ist.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass die im Rahmen der Förderung erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in unseren Richtlinien (A.4.) (PDF).

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengerechtigkeit in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Mehr dazu finden Sie u.a. unter Chancengleichheit für Forscher*innen.