Häufige Fragen zur Förderung während des Aufenthalts

Saturn-ähnliches Dekortationsbild
Richtlinien und Hinweise für Internationale Klimaschutzstipendiaten (PDF, 533 KB)

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen. Unter Tägliches Leben finden Sie allgemeine Informationen über Ihren Aufenthalt in Deutschland.

In unserer Richtlinien-Broschüre gibt es eine Checkliste (PDF), in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.

Die Wohnungssuche ist in Deutschland oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig. Das Wohnungsangebot ist regional sehr unterschiedlich und zum Teil sehr beschränkt. Es ist daher dringend zu empfehlen, in direktem Kontakt mit der Gastinstitution in Deutschland und dem Akademischen Auslandsamt, International Office bzw. Welcome Centre rechtzeitig vor der Anreise die Wohnungsfrage nach Möglichkeit schriftlich zu klären. Ein entsprechendes Formular (DOC) finden Sie hier. Dabei ist es wichtig anzugeben, ob und wie viele Familienmitglieder Sie in Deutschland begleiten. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland bis zu 40 % der monatlichen Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewandt werden müssen.
Um gerade in der Anfangszeit des Aufenthaltes die Probleme bei der Wohnungssuche in Grenzen zu halten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung nachdrücklich allen Geförderten, die mit ihrer Familie nach Deutschland kommen möchten, zuerst allein anzureisen und die Familie erst dann nachkommen zu lassen, nachdem eine geeignete Wohnung gefunden wurde.
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Wohnen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung, Schule und familienbezogene Fragen im Portal EURAXESS Deutschland.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Teilnahme sowohl am Sprachkurs in Bonn als auch am Einführungsseminar für Kinder nicht gestattet ist. Die Kosten der Betreuung und Unterbringung des Kindes müssen von den Geförderten selbst getragen werden. Wir empfehlen Ihnen, dass Ihre Kinder erst nach dem Sprachkurs und Einführungsseminar zu Beginn des Aufenthaltes an der Gastinstitution nach Deutschland kommen. Bevor Ihre Familie nach Deutschland einreist, sollten Sie möglichst bereits eine Unterkunft in der Nähe Ihrer Gastinstitution gefunden haben.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung, Schule und familienbezogene Fragen im Portal EURAXESS Deutschland.

Als Stipendiat*in müssen Sie und die Sie begleitenden Familienangehörigen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Deutschlandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungs-Gesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.2.5.) (PDF) und unserer Website entnehmen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Krankenversicherung im Portal EURAXESS Deutschland.

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 2.500 EUR, 2.8000 EUR oder 3.000 EUR. Die Stipendienhöhe richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere nach Ihrer akademischen und beruflichen Qualifikation und Stellung sowie Ihren Berufserfahrungen.
Hinzu kommen eine Mobilitätspauschale und in der Regel eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Nebenleistungen insbesondere für mitreisende Familienangehörige (vgl. Richtlinien, A.2.6. (PDF)).

Über die Stipendienhöhe entscheidet die Alexander von Humboldt-Stiftung.

Ja. Die Mobilitätspauschale (100 Euro monatlich, vgl. Richtlinien A.2.4. (PDF)) sowie in der Regel eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (ab 70 Euro, vgl. Richtlinien A.2.5. (PDF)) sind in der Stipendienrate nicht enthalten, sondern werden zusätzlich gewährt.

Als Stipendiat*in erhalten Sie während des Stipendiums (nicht während des Sprachkurses) mit jeder Stipendienzahlung eine Mobilitätspauschale in Höhe von monatlich 100 EUR. Die Mobilitätspauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalten etc. in Deutschland und im Ausland. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden. Bitte beachten Sie in diesem Kontext auch unsere Hinweise zu Forschungsaufenthalten außerhalb Deutschlands. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.10.) (PDF) entnehmen.

Als Stipendiat*in sind Sie verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren.

Nebeneinkünfte sind auf die Stipendienrate anzurechnen. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei die jeweils gültige Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (zurzeit 556 EUR monatlich brutto). Als anzurechnende Nebeneinkünfte gelten auch Stipendien und Teilstipendien privater deutscher und ausländischer Stellen insbesondere des Heimatlandes der Geförderten. Nebentätigkeiten mit Einkünften, die die jeweils gültige Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit den Stipendienzweck (vgl. A.1. und A.1.3. der Richtlinien (PDF)) gefährdet; die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Da Sie als Stipendiat*in kein*e Arbeitnehmer*in sind, gilt die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Stipendienzahlung ist daher kein Arbeitseinkommen und unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Internationalen Klimaschutzstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung sind im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Gesetze in Ihren Heimat- oder Aufenthaltsländern können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Stipendien enthalten. In Zweifelsfällen sollte eine Steuerberatung im Heimatland konsultiert werden (vgl. Richtlinien A 1.2. (PDF)).

Während des Deutschlandaufenthaltes führen Sie Ihr wissenschaftliches Vorhaben in Kooperation mit Ihrem*Ihrer selbst gewählten Gastgeber*in durch. Sie sind dabei weder Arbeitnehmer*in der Alexander von Humboldt-Stiftung noch des Gastinstituts. Da Sie jedoch die Einrichtungen der Gastinstitution regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen Sie den an diesem Institut allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen. Hochschulinstitute und andere Einrichtungen haben auch in Deutschland häufig Personal- und Finanzprobleme. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache über die praktische Zusammenarbeit mit den (wissenschaftlichen und technischen) Mitarbeitenden am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von wissenschaftlichen Geräten, PC, Telefon, Fax etc. zu treffen.  Die Gastgebenden sind verpflichtet, für Sie die gleichen Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wie für andere   am Institut tätige Personen zu gewährleisten (vgl. Richtlinien B.11. (PDF)).

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, ist dafür grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich (Ausnahmen: EU-Bürger*innen aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sowie EWR-Bürger*innen aus Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweizer Staatsangehörige).
Lebenspartner*innen von Geförderten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen dies in jedem Fall vor der Einreise anzeigen und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet") beantragen. Die Arbeitserlaubnis selbst muss dann beim Arbeitsamt beantragt werden.
Wir möchten Sie auch auf die Seite Dual Career im Portal EURAXESS Deutschland hinweisen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Für Partner*innen und minderjährige Kinder, die Sie während des Förderzeitraumes mindestens drei Monate (ohne Unterbrechung) begleiten, kann die Alexander von Humboldt-Stiftung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, Zulagen und/oder eine Beihilfe zur Kranken- und Haftpflichtversicherung gewähren. Leistungen für Ihre*n Partner*in können Sie beantragen, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder zusammen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt versorgen.

Des Weiteren bietet die Alexander von Humboldt-Stiftung Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung für Erziehungsleistungen an. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den weiteren Informationen auf der entsprechenden Website.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Eine Verschiebung des Internationalen Klimaschutzstipendiums ist leider nicht möglich.

Das Internationale Klimaschutzstipendium wird zur Durchführung des von den Geförderten gewünschten und mit den wissenschaftlichen Gastgebenden abgestimmten wissenschaftlichen Vorhabens an einem Gastinstitut in Deutschland verliehen; es dient zur Deckung des Lebensunterhalts in Deutschland. Mit der Annahme des Internationalen Klimaschutzstipendiums verpflichten Sie sich, sich während des Förderungszeitraumes voll diesem Stipendienzweck zu widmen. Erholungszeiten von bis zu insgesamt 28 Tagen pro Jahr der Förderung (summiert, nicht in das Folgejahr übertragbar) sind möglich.

Sollte eine Unterbrechung des Aufenthalts erforderlich sein, muss diese zuvor unter Angabe der Gründe schriftlich (formlos) bei der Alexander von Humboldt-Stiftung beantragt werden. Dem Antrag muss eine schriftliche Bestätigung der*des Gastgebenden beigefügt werden. Umstände, die die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens verhindern (auch krankheitsbedingt), müssen Sie der Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Alexander von Humboldt-Stiftung ist daran interessiert, dass das Stipendium frühestens nach zwölf Monaten der Förderung und nach Möglichkeit nur kurzfristig unterbrochen wird (max. 12 Monate). Die Entscheidung über eine langfristige Unterbrechung ist abhängig von einem erneut mit dem wissenschaftlichen Gastinstitut abgestimmten wissenschaftlichen Vorhaben, dem Nachweis der wissenschaftlichen Weiterqualifikation, der erreichten Karrierestufe sowie der Finanzplanung der Alexander von Humboldt-Stiftung. Eine Unterbrechung zu Gunsten anderer Stipendien in Deutschland oder einem Drittland ist in der Regel nicht möglich.

Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien A.1.9. (PDF) entnehmen.

Das Stipendium kann verkürzt werden. Bitte informieren Sie Ihre Kontaktperson in der Alexander von Humboldt-Stiftung möglichst frühzeitig und schriftlich über eine vorzeitige Beendigung des Stipendiums.

Der maximale Förderungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate (für Nachwuchsführungskräfte aus der Praxis) bzw. maximal 24 Monate (für Postdocs). Können Sie das ursprünglich beantragte wissenschaftliche Vorhaben in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu einem sinnvollen Abschluss bringen, können Sie als Nachwuchsführungskraft aus der Praxis unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Verlängerung von bis zu drei Monaten stellen. Als Postdoc können Sie unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Verlängerung bis zum maximalen Förderzeitraum stellen. Der Verlängerungszeitraum kann allerdings nicht länger sein als der ursprünglich bewilligte Zeitraum. Über Ihren Verlängerungsantrag entscheidet die Alexander von Humboldt-Stiftung unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeit und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Eine Verlängerung des Stipendiums kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen weiterer Familienleistungen oder im Fall einer Behinderung beantragt werden (vgl. Richtlinien A.2.6.3.1. und A.2.6.3.2. bzw. A.2.7 (PDF)).

Eine Verlängerung kann nicht zur Bearbeitung eines neuen wissenschaftlichen Vorhabens oder eines sich aus dem ursprünglichen wissenschaftlichen Vorhabens ergebenden weiterführenden Themas bewilligt werden.

Ein entsprechender Antrag sollte der Alexander von Humboldt-Stiftung 3 bis 4 Monate vor Beendigung des Stipendiums vorliegen.

Ein Wechsel zu einer anderen Hochschule oder zu einem anderen Gastinstitut ist möglich, sofern wichtige fachliche oder persönliche Gründe vorliegen. Der begründete Antrag an die Alexander von Humboldt-Stiftung muss das Einverständnis der*des bisherigen Gastgebers*in und eine Forschungsplatzzusage der*des zukünftigen Gastgebers*in enthalten.

Sie sollten beachten, dass ein Wechsel des Gastortes unter Umständen mit erheblichem Zeitverlust und Kosten durch Wohnungssuche, Umzug und Ummeldungen verbunden sein kann.
Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien A.1.11. (PDF).

Das Internationale Klimaschutzstipendium wird zur Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens, das Sie mit der Bewerbung beantragt haben und das vom Auswahlausschuss begutachtet wurde, verliehen.  Kleinere Änderungen ergeben sich erfahrungsgemäß im Laufe der Bearbeitung, eine Neuausrichtung des Vorhabens ist jedoch nicht zulässig.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, den Gastgeber*innen in Deutschland auf Abruf einen Forschungskostenzuschuss (vgl. Richtlinien A.2.8 (PDF)) gewähren. Der Zuschuss soll einen Beitrag zur Deckung der bei der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens anfallenden Kosten, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten, leisten. Die Höhe des Forschungskostenzuschusses beträgt für den Förderzeitraum monatlich 500 EUR (für wissenschaftliche Vorhaben in den Geistes- und Sozialwissenschaften) bzw. 800 EUR (für wissenschaftliche Vorhaben in den Natur- und Ingenieurwissenschaften). Die Gastgeber*innen erhalten vor Beginn des Förderzeitraumes ein Formular, auf dem der Alexander von Humboldt-Stiftung die geeignete Kontoverbindung des Gastinstitutes mitzuteilen ist.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass im Rahmen der Förderung erzielte Forschungsergebnisse publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in unseren Richtlinien (A.3.) (PDF).

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengleichheit in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie auf unseren Seiten Chancengleichheit für Forscher*innen und Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Die Internationalen Klimaschutzstipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung werden aus Mitteln der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) der deutschen Bundesregierung finanziert. Sollten Sie in Folge der Förderung des Internationalen Klimaschutzstipendienprogramms (potenziell) negative soziale oder umweltbezogene Folgen erleiden oder eine unsachgemäße Verwendung von Geldern bei einer von der Humboldt-Stiftung unabhängigen Stelle melden wollen, können Sie sich an die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft gGmbH wenden. Der unabhängige Beschwerdemechanismus der Internationalen Klimaschutzinitiative ist angesiedelt bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Sie ist Projektträgerin der Bundesregierung für das Förderprogramm IKI. Der Beschwerdemechanismus soll dazu beitragen, die ökologischen und sozialen Ergebnisse von Projekten zu kontrollieren und zu verbessern, unbeabsichtigte negative Auswirkungen der Projekte zu vermeiden, die angemessene Verwendung öffentlicher Mittel zu unterstützen und internationaler guter Praxis entsprechen.