FAQ für Klimaschutzstipendiaten

Saturn-ähnliches Dekortationsbild
Richtlinien und Hinweise für Internationale Klimaschutzstipendiaten (PDF, 632 KB)

In unserer Richtlinien-Broschüre (PDF) gibt es eine Checkliste, in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.
Wir möchten Sie auch auf das Internetportal EURAXESS Deutschland hinweisen. Unter Tägliches Leben finden Sie allgemeine Informationen über Ihren Aufenthalt in Deutschland.

In unserer Richtlinien-Broschüre (PDF) gibt es eine Checkliste, in der alle wichtigen Schritte aufgeführt werden.

Die Wohnungssuche ist in Deutschland oftmals sehr schwierig und zeitaufwändig. Das Wohnungsangebot ist regional sehr unterschiedlich und zum Teil sehr beschränkt. Es ist daher dringend zu empfehlen, in direktem Kontakt mit der Gastinstitution in Deutschland und dem Akademischen Auslandsamt, International Office bzw. Welcome Centre rechtzeitig vor der Anreise die Wohnungsfrage nach Möglichkeit schriftlich zu klären. Ein entsprechendes Formular (DOC) finden Sie auf der Website der Stiftung. Dabei ist es wichtig anzugeben, ob und wie viele Familienmitglieder Sie in Deutschland begleiten. Es ist davon auszugehen, dass in Deutschland bis zu 40 % der monatlichen Stipendienzahlung für die Wohnungsmiete aufgewandt werden müssen.
Um gerade in der Anfangszeit des Aufenthaltes die Probleme bei der Wohnungssuche in Grenzen zu halten, empfiehlt die Alexander von Humboldt-Stiftung nachdrücklich allen Geförderten, die mit ihrer Familie nach Deutschland kommen möchten, zuerst allein anzureisen und die Familie erst dann nachkommen zu lassen, nachdem eine geeignete Wohnung gefunden wurde.
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter Wohnen im Portal EURAXESS Deutschland.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Teilnahme sowohl am Sprachkurs in Bonn als auch am Einführungsseminar für Kinder nicht gestattet ist. Die Kosten der Betreuung und Unterbringung des Kindes müssen von den Geförderten selbst getragen werden. Die Alexander von Humboldt-Stiftung empfiehlt Stipendiatinnen und Stipendiaten, dass ihre Kinder erst nach dem Sprachkurs und Einführungsseminar zu Beginn des Aufenthaltes an der Gastinstitution nach Deutschland kommen. Bevor Ihre Familie nach Deutschland einreist, sollten Sie möglichst bereits eine Unterkunft in der Nähe Ihrer Gastinstitution gefunden haben.

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kinderbetreuung und Schulen im Portal EURAXESS Deutschland.

Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen müssen vom ersten Tag und während der gesamten Dauer des Deutschlandaufenthaltes bei einer Krankenversicherungs-Gesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Genauere Informationen können Sie unseren Richtlinien (B.10.) (PDF) und unserer Website entnehmen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Krankenversicherung im Portal EURAXESS Deutschland.

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 2.150 EUR, 2.450 EUR oder 2.750 EUR. Der Stipendienbetrag enthält eine Mobilitätspauschale (vgl. Richtlinien A.2.4. (PDF)) sowie eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien A.2.7. (PDF)). Die Stipendienhöhe richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere nach der akademischen und beruflichen Qualifikation und Stellung sowie den Berufserfahrungen des Stipendiaten.
Über die Stipendienhöhe entscheidet die Alexander von Humboldt-Stiftung.

Der Stipendienbetrag enthält eine Mobilitätspauschale (vgl. Richtlinien A.2.4. (PDF)) sowie eine Beihilfe für Kranken- und Haftpflichtversicherung (vgl. Richtlinien A.2.7. (PDF)).

Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten während des Stipendiums (nicht während des Sprachkurses) mit jeder Stipendienzahlung eine Mobilitätspauschale in Höhe von monatlich 100 EUR. Die Mobilitätspauschale stellt einen Zuschuss dar für Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Konferenz- und Forschungsreisen, Archiv- und Bibliotheksaufenthalten etc. in Deutschland und im Ausland. Zusätzliche Reise- oder Konferenzbeihilfen können darüber hinaus nicht gewährt werden. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.2.4.) (PDF) entnehmen.

Stipendiat*innen sind verpflichtet, die Alexander von Humboldt-Stiftung über alle Nebeneinkünfte (Gehalt bzw. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Deutschland, deutsche oder ausländische Stipendien) zu informieren. Solche Nebeneinkünfte, die die so genannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte"  überschreiten, werden auf den monatlichen Stipendienbetrag angerechnet. Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei die jeweils gültige "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte", die auf monatliche (zurzeit 520 EUR brutto) oder entsprechend der Förderdauer auf jährliche (zurzeit bis zu 6.240 EUR brutto) Basis gestellt werden kann. Nebentätigkeiten mit Einkünften, die die vorgenannte "Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte" überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Alexander von Humboldt-Stiftung. Dabei wird geprüft, ob die Nebentätigkeit die Erfüllung des Stipendienzwecks (vgl. A.1. und A.1.9. der Richtlinien (PDF)) gefährdet; die Alexander von Humboldt-Stiftung behält sich vor, in solchen Fällen das Stipendium zu beenden oder zu unterbrechen. Die Inanspruchnahme eines weiteren Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

Da Internationale Klimaschutzstipendiatinnen und -stipendiaten keine Arbeitnehmer/innen sind, gilt die Durchführung des Projektes nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes. Die monatliche Stipendienzahlung ist daher kein Arbeitseinkommen und unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherungspflicht. Stipendien der Alexander von Humboldt-Stiftung sind im Rahmen von § 3 Nr. 44 des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Die Gesetze in den Heimat- oder Aufenthaltsländern der Geförderten können besondere Bestimmungen zur Versteuerung von Stipendien enthalten. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater im Heimatland konsultiert werden (vgl. Richtlinien B.11. (PDF)).

Während des Deutschlandaufenthaltes führt der Stipendiat bzw. die Stipendiatin das Projektvorhaben in Kooperation mit einem selbst gewählten Gastgeber bzw. Gastgeberin durch. Der Stipendiat oder die Stipendiatin ist dabei weder Arbeitnehmer/in der Alexander von Humboldt-Stiftung noch der Gastinstitution. Da jedoch die Einrichtungen der Gastinstitution regelmäßig in Anspruch genommen werden, unterliegt der Stipendiat bzw. die Stipendiatin den an dieser Institution allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen. Hochschulinstitute und andere Einrichtungen haben auch in Deutschland häufig Personal- und Finanzprobleme. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich eine klare Absprache mit dem Gastgeber bzw. der Gastgeberin über die praktische Zusammenarbeit mit den (wissenschaftlichen und technischen) Mitarbeiter/innen am Institut sowie über Nutzungsmöglichkeiten von Geräten, PC, Telefon, Fax etc. zu treffen. Die Gastgeber/innen sind verpflichtet, für die Geförderten die gleichen Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wie für andere an der Gastinstitution tätige Personen zu gewährleisten (vgl. Richtlinien B.8. (PDF)).

Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis angestrebt wird, ist dafür grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich (Ausnahmen: EU-Bürger aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Großbritannien und Zypern sowie EWR-Bürger aus Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweizer Staatsangehörige).
Ehepartner von Geförderten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen dies in jedem Fall vor der Einreise anzeigen und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (mit dem Hinweis "Erwerbstätigkeit gestattet") beantragen. Die Arbeitserlaubnis selbst muss dann beim Arbeitsamt beantragt werden.
Wir möchten Sie auch auf die Seite Dual Career im Portal EURAXESS Deutschland hinweisen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Für Ehepartner und minderjährige Kinder, die den Stipendiaten während des Förderzeitraumes mindestens drei Monate (ohne Unterbrechung) begleiten, kann die Alexander von Humboldt-Stiftung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, Zulagen und/oder eine Beihilfe zur Kranken- und Haftpflichtversicherung gewähren. Bitte entnehmen Sie weitere Bedingungen und Einzelheiten dem Antragsformular und den weiteren Informationen auf der entsprechenden Website.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.

Eine Verschiebung des Internationalen Klimaschutzstipendiums ist leider nicht möglich.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt voraus, dass die Geförderten für den Zeitraum des Stipendiums ihren Projektvorhaben in Deutschland nachgehen und der Gastinstitution nicht länger als insgesamt 14 Tage (zusammenhängend oder summiert) fernbleiben. Umstände, die ein längeres Fernbleiben von der Gastinstitution erfordern (auch krankheitsbedingt), sind der Alexander von Humboldt-Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Längere Abwesenheiten von der Gastinstitution bedürfen der schriftlichen Genehmigung sowohl des Gastgebers als auch der Alexander von Humboldt-Stiftung. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.9.) (PDF) entnehmen.

Kann das ursprünglich beantragte Projektvorhaben in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden, ist auf Antrag und unter Angabe der Gründe eine Verlängerung von bis zu drei Monaten im Anschluss an den ursprünglich bewilligten Förderzeitraum möglich. Über die Verlängerungsanträge entscheidet die Alexander von Humboldt-Stiftung unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeit und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Verlängerung kann nicht zur Bearbeitung eines neuen Projektes oder eines sich aus dem ursprünglichen Projektvorhaben ergebenden weiterführenden Themas bewilligt werden. Ein entsprechender Antrag sollte der Alexander von Humboldt-Stiftung 3 bis 4 Monate vor Beendigung des Stipendiums vorliegen. Weitere Informationen können Sie unseren Richtlinien (A.1.3.) (PDF) und unserer Website entnehmen.

Das Internationale Klimaschutzstipendium wird zur Durchführung des von dem Stipendiaten beantragten und mit dem Gastgeber abgestimmten forschungsnahen Projektvorhabens an einer Gastinstitution in Deutschland verliehen. Eine Änderung des Projektvorhabens, auf dessen Grundlage der Auswahlausschuss entschieden hat, ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung kann, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, den wissenschaftlichen Gastgeberinnen und Gastgebern von ausländischen Geförderten in Deutschland auf Abruf einen Forschungskostenzuschuss (vgl. Richtlinien A.2.8 (PDF)) gewähren. Der Zuschuss soll einen Beitrag zur Deckung der bei der Durchführung des Forschungsprojektes anfallenden Kosten, einschließlich der projektspezifischen Verwaltungskosten, leisten. Die Höhe des Forschungskostenzuschusses beträgt für den Förderzeitraum monatlich 500 EUR (für Projekte in den Geistes- und Sozialwissenschaften) bzw. 800 EUR (für Projekte in den Natur- und Ingenieurwissenschaften). Die Gastgeberinnen und Gastgeber erhalten vor Beginn des Förderzeitraumes ein Formular, auf dem der Alexander von Humboldt-Stiftung die geeignete Kontoverbindung des Gastinstitutes mitzuteilen ist.

Die Alexander von Humboldt-Stiftung legt Wert darauf, dass die im Rahmen der Förderung erzielten Forschungsergebnisse publiziert werden. Bitte lesen Sie dazu die Informationen in unseren Richtlinien (A.3.) (PDF).

Die Alexander von Humboldt-Stiftung setzt sich für die Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Forschung ein, besonders auch mit Blick auf junge Familien. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, finden Sie auf unseren Seiten Chancengleichheit für Forscher*innen und Informationen für Wissenschaftlerinnen und Familien.